Full text : Schutz dem Arbeiter!

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sich  der  Nachtarbeit  gar  nicht  bedürfen,  bloß  zum  Zwecke  reichlicherer  Ausnutzung ­
  des  stehenden  Capitals  versucht  sind,  zur  regelmäßigen  Nachtschicht ­
  überzugehen.  Der  deutsche  Reichstag  hat  denn  auch  fast  einstimmig ­
  das  Verbot  der  Nacht-  und  Sonntags-Arbeit  (mit  den
Ausnahme-Befugnissen  der  §§  139  und  139a)  ausgesprochen,  jedoch  mit
der  Maßgabe,  daß  das  Verbot  erst  am  1.  April  1890  in  Kraft  trete.
Einerseits  hoffte  man  auch  hier,  daß  keine  Fabrik  mehr  zur  Einrichtung ­
  einer  regelmäßigen  Nachtschicht  übergehen  würde,  sobald  gewiß ­
  sei,  daß  sie  innerhalb  drei  Jahren  wieder  eingestellt  werden  muß;
anderseits  sollte  den  Fabriken  resp.  Arbeiterinnen,  welche  in  Nachtschicht  arbei-'
ten,  Zeit  gegeben  werden,  sich  einzurichten.  Auch  den  Saison-Industrien  sollte
Rechnung  getragen  werden.  So  erhielt  §  136  a  Absatz  2  die  Fassung:
Vom  1.  April  1890  ab  dürfen  in  Fabriken  Arbeiterinnen  an  Sonn-  und
Festtagen,  desgleichen  in  der  Nachtzeit  von  8'/r  Uhr  Abends  bis  5V2  Uhr  Morgens
uicht  beschäftigt  werden.
Wegen  außergewöhnlicher  Häufung  der  Arbeit  kann  auf  Antrag  des  Arbeitgebers ­
  eine  Ausdehnung  der  Arbeitszeit  bis  11  Uhr  Abends  unter  der  Voraussetzung  gestattet ­
  werden,  daß  die  tägliche  Arbeitszeit  14  Stunden  nicht  überschreitet.  Der  Antrag
ist  schriftlich  an  die  Ortspolizeibehörde  zu  richten  und  muß  den  Grund  der  beabsichtigten
Ausdehnung,  das  Maß  derselben  und  den  Zeitrauni,  fiir  welchen  sie  stattfinden  soll,  angeben. ­
  Trägt  die  Ortspolizeibehörde  aus  Rücksichten  auf  die  Gesundheit  oder  Sittlichkeit
ber  Arbeiterinnen  Bedenken,  die  beabsichtigte  Ausdehnung  der  Arbeitszeit  überhaupt  oberin ­
  dem  bezeichneten  Umfang  zu  gestatten,  so  hat  sie  dies  dem  Arbeitgeber  binnen  drei
Tagen  nach  Empfang  der  Anzeige  unter  Angabe  der  Gründe  schriftlich  mitzutheilen.  Erfolgt ­
  eine  solche  Mittheilung  vor  Ablauf  von  drei  Tagen  nach  Erstattung  der  Anzeige  nicht,
so  gilt  die  beantragte  Erlaubniß  für  ertheilt.  Gegen  die  gänzliche  oder  theilweise  Versagung ­
  der  Erlaubniß  steht  die  Beschwerde  an  die  vorgesetzte  Behörde  zu.  Zur  Betheiligung ­
  an  der  Arbeit  während  der  verlängerten  Arbeitszeit  darf  keine  Arbeiterin  gezwungen
werden.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  dem  zuständigen  Aufsichtsbeamten  (§  139  b)  monatlich ­
  ein  Verzeichnis;  der  Fälle,  in  welchen  sic  Erlaubniß  zur  Verlängerung  der  Arbeitszeit
ertheilte,  einzureichen  ').
Sowohl  England  wie  die  Schweiz  haben  einen  frühern  Schluß
der  Arbeit  am  Samstag  (und  den  Vorabenden  der  gesetzlichen  Festtage)
vorgesehen.
„Wenn  der  Zweck  des  Sonntags  voll  erreicht  werden  soll,"  so  führte  Dr.  Schuler
auf  der  58.  Versammlung  der  Naturforscher  in  Straßburg  aus,  „dann  muß  er  auch  wirklich ­
  gefeiert  und  nicht,  zu  einem  großen  Theile  wenigstens,  zu  einem  Putz-  und  Flicklage ­
  degr  adiri  werden.  Es  muß  nicht  am  Sonntagmorgen  gekehrt  und  gescheuert
und  mit  dem  Fegebesen  der  Hausvater,  der  erwachsene  Sohn  in'S  Wirthshaus,  zum  Schnapsglase ­
  oder  Frühschoppen  getrieben  werden.  Dies  einsehend,  hat  England  und  ihm  folgend
')  Der  ganze  Absatz  ist  vielfach  unrichtig  aufgefaßt  worden.  Es  sollte  die  regelmäßige ­
  Nachtschicht  verboten,  nicht  etwa  aber  ein  „Maximal-Arbeitstag"  festgesetzt
werden  Als  „Nacht"  im  Sinne  der  Gewerbe-Ordnung  nun  wird  die  Zeit  von  8'/2  Uhr-Abends
  bis  51/2  Uhr  Morgens  betrachtet.  Der  Fabricant  kann  also  nach  obiger  Bestimmung ­
  (Abs.  1)  von  5'/2  Uhr  Morgens  bis  8'/s  Uhr  Abends  arbeiten  lassen,  macht  15
Stunden,  eine  einstündige  Mittagspause  abgerechnet,  14  Stunden.  Durch  die  Ausnahme-
            
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