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sich der Nachtarbeit gar nicht bedürfen, bloß zum Zwecke reichlicherer Ausnutzung
des stehenden Capitals versucht sind, zur regelmäßigen Nachtschicht
überzugehen. Der deutsche Reichstag hat denn auch fast einstimmig
das Verbot der Nacht- und Sonntags-Arbeit (mit den
Ausnahme-Befugnissen der §§ 139 und 139a) ausgesprochen, jedoch mit
der Maßgabe, daß das Verbot erst am 1. April 1890 in Kraft trete.
Einerseits hoffte man auch hier, daß keine Fabrik mehr zur Einrichtung
einer regelmäßigen Nachtschicht übergehen würde, sobald gewiß
sei, daß sie innerhalb drei Jahren wieder eingestellt werden muß;
anderseits sollte den Fabriken resp. Arbeiterinnen, welche in Nachtschicht arbei-'
ten, Zeit gegeben werden, sich einzurichten. Auch den Saison-Industrien sollte
Rechnung getragen werden. So erhielt § 136 a Absatz 2 die Fassung:
Vom 1. April 1890 ab dürfen in Fabriken Arbeiterinnen an Sonn- und
Festtagen, desgleichen in der Nachtzeit von 8'/r Uhr Abends bis 5V2 Uhr Morgens
uicht beschäftigt werden.
Wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann auf Antrag des Arbeitgebers
eine Ausdehnung der Arbeitszeit bis 11 Uhr Abends unter der Voraussetzung gestattet
werden, daß die tägliche Arbeitszeit 14 Stunden nicht überschreitet. Der Antrag
ist schriftlich an die Ortspolizeibehörde zu richten und muß den Grund der beabsichtigten
Ausdehnung, das Maß derselben und den Zeitrauni, fiir welchen sie stattfinden soll, angeben.
Trägt die Ortspolizeibehörde aus Rücksichten auf die Gesundheit oder Sittlichkeit
ber Arbeiterinnen Bedenken, die beabsichtigte Ausdehnung der Arbeitszeit überhaupt oberin
dem bezeichneten Umfang zu gestatten, so hat sie dies dem Arbeitgeber binnen drei
Tagen nach Empfang der Anzeige unter Angabe der Gründe schriftlich mitzutheilen. Erfolgt
eine solche Mittheilung vor Ablauf von drei Tagen nach Erstattung der Anzeige nicht,
so gilt die beantragte Erlaubniß für ertheilt. Gegen die gänzliche oder theilweise Versagung
der Erlaubniß steht die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zu. Zur Betheiligung
an der Arbeit während der verlängerten Arbeitszeit darf keine Arbeiterin gezwungen
werden. Die Ortspolizeibehörde hat dem zuständigen Aufsichtsbeamten (§ 139 b) monatlich
ein Verzeichnis; der Fälle, in welchen sic Erlaubniß zur Verlängerung der Arbeitszeit
ertheilte, einzureichen ').
Sowohl England wie die Schweiz haben einen frühern Schluß
der Arbeit am Samstag (und den Vorabenden der gesetzlichen Festtage)
vorgesehen.
„Wenn der Zweck des Sonntags voll erreicht werden soll," so führte Dr. Schuler
auf der 58. Versammlung der Naturforscher in Straßburg aus, „dann muß er auch wirklich
gefeiert und nicht, zu einem großen Theile wenigstens, zu einem Putz- und Flicklage
degr adiri werden. Es muß nicht am Sonntagmorgen gekehrt und gescheuert
und mit dem Fegebesen der Hausvater, der erwachsene Sohn in'S Wirthshaus, zum Schnapsglase
oder Frühschoppen getrieben werden. Dies einsehend, hat England und ihm folgend
') Der ganze Absatz ist vielfach unrichtig aufgefaßt worden. Es sollte die regelmäßige
Nachtschicht verboten, nicht etwa aber ein „Maximal-Arbeitstag" festgesetzt
werden Als „Nacht" im Sinne der Gewerbe-Ordnung nun wird die Zeit von 8'/2 Uhr-Abends
bis 51/2 Uhr Morgens betrachtet. Der Fabricant kann also nach obiger Bestimmung
(Abs. 1) von 5'/2 Uhr Morgens bis 8'/s Uhr Abends arbeiten lassen, macht 15
Stunden, eine einstündige Mittagspause abgerechnet, 14 Stunden. Durch die Ausnahme-