Contents: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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Die Wahlen werden durch die Publikationsorgane der Gesell 
schaften bekannt gemacht. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses in den Sitzungen des Verwal 
tungsraths ist die Anwesenheit von 3 Mitgliedern einschließlich des 
Vorsitzenden erforderlich. 
Ist der Vorsitzende und der Stellvertreter abwesend, so führt das 
an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz. 
Ueber die Beschlüsse wird ein vom Vorsitzenden und von allen 
Anwesenden zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Der Verwaltungsrath bezieht für seine Mühewaltung eine Re 
muneration von 2% der Prämieneinnahme, nach der Minimalprä 
mie berechnet. 
§. 41. 
Der Verwaltungsrath überwacht nöthigenfalls unter Zuziehung 
von Aushülfsbeamten die Geschäfte der Gesellschaft, und kann der 
Vorsitzende zu jeder Zeit, so oft die Wahrnehmung der Geschäfte es 
erheischt, die Mitglieder zu einer Versammlung berufen. 
Die Berufung muß erfolgen, wenn drei Mitglieder des Ver- 
waltungsraths oder die Direktion es verlangen. 
Dem Verwaltungsrath liegt insbesondere ob: 
1) jeden Verwaltungsakt dem Statut gemäß vorzunehmen; 
2) über Alles zu beschließen, was die Gesellschaft betrifft; 
3) die Direktoren, sowie den Gesellschasts-Oberthierarzt zu 
wählen; 
4) die notariellen Vollmachten für die sub 4. genannten Per 
sonen auszustellen und die Verträge mit denselben abzuschließen, 
sowie den Ausgabe-Etat, der '/3 der Prämieneinnahme «bei der 
Rheinischen Diehversicherungsgesellschaft 1 '/% % der versicherten 
Summe), exclusive der Insertions-Gebühren, nicht überschreiten 
darf, festzusetzen; 
5) die Revision der Kasse und der Bücher durch 3 seiner Mit 
glieder, welche hierzu Auftrag erhalten, und zwar mindestens 
3 mal im Jahre, bei der Sächsischen Viehversicherungsbank nur 
2 mal; 
6) die Prüfung und Bestätigung der von der Direction auf 
Grund der Monatsrechnung festgesetzten Jahresprämien und Nach 
schüsse, sowie die Controlirung der monatlichen Rechnungen der 
selben ; 
7) die Prüfung der jährlichen Abschlüsse der Gesellschaft, so 
wie die Normirung der zu zahlenden Dividenden; 
8) der Beschluß über Anlegung der Kapitalien: 
9) die Genehmigung der Aufnahme von Darlehn.
	        
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