Full text : Schutz dem Arbeiter!

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trufen  hat,  nicht  meistern  wollen!  Wenn  das  Uebel  zum  —  Heilmittel ­
  werden  soll,  dann  geht's  doch  dem  Abgrund  zu.
Es  ist  traurig,  daß  in  industriellen  Kreisen  sich  diese  Einsicht  noch  so
^enig  Bahn  gebrochen  hat.  Keine  Bestimmung  der  letzten  Reichstags-Beschlüsse
  hat  so  allgemeinen  Widerspruch  in  diesen  Kreisen  gefunden
^ie  diese:  daß  „Arbeiterinnen,  welche  ein  Hauswesen  zu  besorgen  haben"
^  das  war  die  Fassung  der  Commission  —,  höchstens  zehn  Stunden
^glich  beschäftigt  werden  sollten.  Der  sogen.  „Central-Verband  deutscher
^udustrieller"  verstieg  sich  sogar  zu  der  Behauptung:
»Die  differentielle  Behandlung  verheiratheter  und  unvcrhciratheter  Arbeiterinnen ­
  ist  zu  verwerfen;  ihre  leiste  Konsequenz  ist  der  Ausschluß  der  Verheirathetcn
  aus  den  Fabriken,  Einbuße  vieler  Millionen  nicht  wieder  zu  ersetzenden  Arbeitslohnes,
Mangel  und  Noth  in  vielen  Familien,  Degradation  der  Arbeitsfrau  (!)  und  Beförderung
c§  unehelichen  Zusammenlebens."
Nun,  der  deutsche  Reichstag  ist  vor  dieser  „Degradation"  und  „Beförderung ­
  des  unehelichen  Zusammenlebens"  nicht  zurückgeschreckt  und
hat  allen  „verheiratheten  Frauen"  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  „ein
Hauswesen  zu  besorgen  haben"  oder  nicht,  wenigstens  denselben  Schutz
verkannt,  den  die  „jungen  Leute"  genießen.  Nach  Darstellung  der  Einüben ­
  zahlreicher  Handelskammern  und  industrieller  Verbände  sollte  das
şûr  verheirathete  Frauen  nicht  möglich  sein,  was  seit  Jahren  für  die
Zutschen  jugendlichen  Arbeiter  wirklich  ist:  daß  sie  nicht  so  lange  ärgsten, ­
  wie  die  Erwachsenen.  Und  doch  arbeiten  die  jugendlichen  Arbeiter
biel  mehr  mit  den  Erwachsenen  Hand  in  Hand,  können  deshalb  auch
weniger  gut  früher  entlassen  werden,  wie  verheirathete  Frauen,  und  können
ļetztere  anderseits  auch  leichter  mit  solchen  unverheiratheten  Arbeiterinnen,
welche  eine  mehr  selbständige  Arbeitsstelle  haben,  diese  wechseln,
erstere.  Bestimmte  Pausen,  wie  sie  für  die  jugendlichen  Arbeiter
obligatorisch  sind,  sind  zudem  für  verheirathete  Frauen  nicht  vorgeschrieben.
"U  der  Ausschuß-Sitzung  des  Central-Berbandes  vom  25.  Januar  1885
ìoar  auch  noch  (seitens  der  Textil-Industrie)  behauptet  worden,  daß
verheirathete  Frauen,  welche  ein  Hauswesen  zu  besorgen  hätten,  in  den
Insten  Fabriken  auf  ihren  Antrag  thatsächlich  eine  halbe  Stunde
früher  (Mittags)  von  der  Arbeit  entlassen  würden,  —  und  nun  sollte
öu f  ein  Mal  eine  frühere  Entlassung  Mittags  oder  Abends  technisch
Unmöglich  sein!
Wie  wenig  auch  der  Reichstag  den  Rücksichten  des  Schutzes  verheirateter ­
  Frauen  Rechnung  zu  tragen  geneigt  war,  beweist  die  That-^uche,
  daß  selbst  die  Ausdehnung  der  freien  Zeit  der  Wöchnerinnen
Uon  drei  auf  vier  Wochen  nur  mit  knapper  Majorität  angenommen
N^ürde  —  trotzdem  so  wichtige  sanitäre  Gründe  für  Mutter  und  Kind,
            
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