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nachzuweisen, eine Aufgabe, die ihm bisher fast ganz erspart gewesen war. Er
freulicher Weise sind die zu erfüllenden Formalitäten leidlich beschränkt worden.
Nach einem Beschlusse des Bundesrathes vom 30. Januar d. I. lpublizirt im
-Neichs-Anzeiger vom 3. Februar) wird der Ursprungsnachweis in strenger Form
l durch ein vom deutschen Consul des betreffenden ausländischen Bezirkes aus
gestelltes Attest) nur für Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchte. Gerste. Mais
verlangt. Für eine zweite Kategorie von Waaren — nämlich für Bettfedern,
Bau- und Nutzholz, Wein und Most in Fässern, Butter, Fleisch, Wild, getrocknete
Mandeln, Eier, Ochsen, Jungvieh, Schweine — werden Atteste des Heimathlandes
oder eventuell auch Schiffspapierc, Fakturen, Original-Frachtbrieşe rc., sofern sich
daraus der Ursprung glaubhaft nachweisen laßt, anerkannt. Bei sämmtlichen vor
genannten Waaren kann der Zollamtsvorstand auch gänzlich von einem besonderen
Nachweise abseben, falls Zweifel au dem bevorzugten Ursprünge nicht bestehen.
Für die anderen zollbegünstigten Gegenstände endlich wird der Nrsprungsnachweis
nur ausnahmsweise verlangt, sofern nämlich besondere Bedenken über die Herkunft
aus meistbegünstigtem Lande obwalten Nach einigen Schwierigkeiten der Ueber-
gangszeit werden diese Bestimmungen nunmehr unseres Wissens von den Behörden
mit allem dem Handel erwünschten und nötbigen Entgegenkommen und sachgemäßer
Berücksichtigung der speziellen Umstände gehandbabt.
,,Da die handelspolitische Neugestaltung mit dem 1. Februar d. I. ihren Ab
schluß noch nicht erreicht batte, so ist dem Bundeörath durch Gesetz vom 30. Januar
d. I. die Ermächtigung ertheilt worden, vom I. Februar d. I. ab die für die
Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zoll
ermäßigungen auch solchen Staaten, welche eine» vertragsmäßigen Anspruch hierauf
nicht haben, gegen Einräumung angemessener Vortheile ganz oder theilweise bis
längstens zum l. Dezember lSy2 zuzugestehen.
„Hiervon ist bereits gegenüber Spanien Gebrauch gemacht worden, indem
den spanischen Boden- und Industrie-Erzeugnissen die Einfuhr nach Deutschland
zu den Vertragssätzen bis einschließlich zum 30. Fuli d. I. gestattet worden ist.
jedoch mit Ausschluß der in den Handelsverträgen Deutschlands mit Oesterreich
und Italien enthaltenen Zollbegünstigungen für Wein in Fässern der Daris
nummer 25 e 1. Andererseits bat Spanien den deutschen Produkten, ausgenommen
den Alkohol, bis zum 30. Juni d. I. die Meistbegünstigung zugestanden, d. h. die
Gleichstellung mit den Produkten derjenigen Länder, deren Handelsverträge mit
Spanien am 30. Juni d. I. ablaufen lReichs-Anzeiger vom 2. Februar d. I.).
„Nunmehr sind, wie schon berührt, zunächst von europäischen Staaten ledig
lich Rußland, Rumänien und Portugal obne Handelsvertrag mit Deutschland und
daher bei uns auch nicht meistbegünstigt. Es wäre sehr zu wünschen, daß auch
.mit diesen angemessene Verträge zu Stande kämen, zumal mit Rußland, bei dessen
im kommenden Herbste doch zu erwartenden Wiedereintritt in die Reihe der
Getreidelieferanten Westeuropas eine differentielle Behandlung seines Getreides un
liebsame Verschiebungen der gewohnten Verkehrswege verursachen würde.
,,Den Hauptinhalt der Verhandlungen des Reichstages über die Verträge
haben die Klagen der Land- und Forstwirthschaft ausgemacht, welche dahin gingen,
daß diesen Erwerbszweigen Opfer an ihren Einkünften zugemnthet seien, um das
Arbeitsfeld und den Gewinn der Industrie und des Handels zu erweitern. Wir
brauchen nach den überaus eingehenden Erörterungen des Reichstages diese Frage
nicht näher zu beleuchten und wollen nur kurz unseren Standpunkt dazu so kenn-