Full text: Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

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nachzuweisen, eine Aufgabe, die ihm bisher fast ganz erspart gewesen war. Er 
freulicher Weise sind die zu erfüllenden Formalitäten leidlich beschränkt worden. 
Nach einem Beschlusse des Bundesrathes vom 30. Januar d. I. lpublizirt im 
-Neichs-Anzeiger vom 3. Februar) wird der Ursprungsnachweis in strenger Form 
l durch ein vom deutschen Consul des betreffenden ausländischen Bezirkes aus 
gestelltes Attest) nur für Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchte. Gerste. Mais 
verlangt. Für eine zweite Kategorie von Waaren — nämlich für Bettfedern, 
Bau- und Nutzholz, Wein und Most in Fässern, Butter, Fleisch, Wild, getrocknete 
Mandeln, Eier, Ochsen, Jungvieh, Schweine — werden Atteste des Heimathlandes 
oder eventuell auch Schiffspapierc, Fakturen, Original-Frachtbrieşe rc., sofern sich 
daraus der Ursprung glaubhaft nachweisen laßt, anerkannt. Bei sämmtlichen vor 
genannten Waaren kann der Zollamtsvorstand auch gänzlich von einem besonderen 
Nachweise abseben, falls Zweifel au dem bevorzugten Ursprünge nicht bestehen. 
Für die anderen zollbegünstigten Gegenstände endlich wird der Nrsprungsnachweis 
nur ausnahmsweise verlangt, sofern nämlich besondere Bedenken über die Herkunft 
aus meistbegünstigtem Lande obwalten Nach einigen Schwierigkeiten der Ueber- 
gangszeit werden diese Bestimmungen nunmehr unseres Wissens von den Behörden 
mit allem dem Handel erwünschten und nötbigen Entgegenkommen und sachgemäßer 
Berücksichtigung der speziellen Umstände gehandbabt. 
,,Da die handelspolitische Neugestaltung mit dem 1. Februar d. I. ihren Ab 
schluß noch nicht erreicht batte, so ist dem Bundeörath durch Gesetz vom 30. Januar 
d. I. die Ermächtigung ertheilt worden, vom I. Februar d. I. ab die für die 
Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zoll 
ermäßigungen auch solchen Staaten, welche eine» vertragsmäßigen Anspruch hierauf 
nicht haben, gegen Einräumung angemessener Vortheile ganz oder theilweise bis 
längstens zum l. Dezember lSy2 zuzugestehen. 
„Hiervon ist bereits gegenüber Spanien Gebrauch gemacht worden, indem 
den spanischen Boden- und Industrie-Erzeugnissen die Einfuhr nach Deutschland 
zu den Vertragssätzen bis einschließlich zum 30. Fuli d. I. gestattet worden ist. 
jedoch mit Ausschluß der in den Handelsverträgen Deutschlands mit Oesterreich 
und Italien enthaltenen Zollbegünstigungen für Wein in Fässern der Daris 
nummer 25 e 1. Andererseits bat Spanien den deutschen Produkten, ausgenommen 
den Alkohol, bis zum 30. Juni d. I. die Meistbegünstigung zugestanden, d. h. die 
Gleichstellung mit den Produkten derjenigen Länder, deren Handelsverträge mit 
Spanien am 30. Juni d. I. ablaufen lReichs-Anzeiger vom 2. Februar d. I.). 
„Nunmehr sind, wie schon berührt, zunächst von europäischen Staaten ledig 
lich Rußland, Rumänien und Portugal obne Handelsvertrag mit Deutschland und 
daher bei uns auch nicht meistbegünstigt. Es wäre sehr zu wünschen, daß auch 
.mit diesen angemessene Verträge zu Stande kämen, zumal mit Rußland, bei dessen 
im kommenden Herbste doch zu erwartenden Wiedereintritt in die Reihe der 
Getreidelieferanten Westeuropas eine differentielle Behandlung seines Getreides un 
liebsame Verschiebungen der gewohnten Verkehrswege verursachen würde. 
,,Den Hauptinhalt der Verhandlungen des Reichstages über die Verträge 
haben die Klagen der Land- und Forstwirthschaft ausgemacht, welche dahin gingen, 
daß diesen Erwerbszweigen Opfer an ihren Einkünften zugemnthet seien, um das 
Arbeitsfeld und den Gewinn der Industrie und des Handels zu erweitern. Wir 
brauchen nach den überaus eingehenden Erörterungen des Reichstages diese Frage 
nicht näher zu beleuchten und wollen nur kurz unseren Standpunkt dazu so kenn-
	        
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