Full text: Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

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demselben sind trotz einiger geringen Ermäßigungen gegen den im Iabre Ihül 
bedeutend erbebten Schweizer Generaltaris doch gegen den bisherigen Konventional 
tarif wesentliche Zollerhebungen — zum Tbeil im fünf* oder sechsfachen Betrage 
der bisbcrigen Satze — für die diesseitigen Ausfuhrartikel eingetreten. Auch eine 
Eingabe einer hiesigen . Goldleistenfabrik richtete sich gegen die sehr ungünstige 
Gestaltung des Vertrages mit der Schweiz für Leisten und Rahmen Da der 
Vertrag noch nicht genehmigt war, so beschlossen wir in der Decembersitzung, diese 
und etwaige weitere rechtzeitig eingebende Eingaben in Sachen des Vertrages mit 
der Schweiz dem Reichskanzler zu unterbreiten. Der Reichstag nahm auch diesen 
Vertrag unverändert an. 
„In den öffentlichen Besprechungen über die vorgenannten Verträge ist wieder 
holt der Vorwurf erhoben worden, daß die Reichsregierung die betbeiligtcn Greife 
nicht gehört babe. In dieser Form ist der Vorwurf unbegründet. Die Handels 
kammern sind — in Preußen wenigstens — schon frühzeitig ausgesordert worden, 
die Wünsche ibrer Bezirke zum Ausdruck zu bringen, und — wie erwähnt — auch 
während der Verhandlungen über bestimmte Punkte befragt worden. Gehört sind 
also die Organe der Betheiligten. Allein die Form, in der es geschehen ist, er 
scheint nicht genügend. Bei den erstmaligen Erhebungen und Berichten in der 
Sache konnten die Handelskammern naturgemäß auf die Vorschläge und Forderungen 
der Staaten, mit denen verhandelt werden sollte, keine Rücksicht nehmen, weit 
solche Vorschläge in der Regel noch nicht vorlagen. Es liegt aber auf der Hand, 
daß die Handelskammern die ihnen anvertrauten Interessen viel besser hätten wahr 
nehmen und auch in zweckmäßigerer Form ihr Material hätten liefern können, 
wenn sie die Vorschläge der betreffenden Staaten vor sich gehabt hätten Diese 
Möglichkeit ist ihnen nicht geboten worden. Anstatt sic zu Gutachten bczw. 
mündlichen Verhandlungen über die einzelnen Anerbietungen und Forderungen der 
verschiedenen Staaten aufzufordern, bat man auch ihnen gegenüber den Inhalt der 
schwebenden Verhandlungen als strenges Geheimniß behandelt. Eine nochmalige 
Prüfung und Ergänzung ihrer erstmaligen Berichte ist dadurch verhindert worden. 
Da nicht jede Handelskammer an jeder einzelnen Position der Vertragsentwürfe 
betheiligt war, so wäre es ». E. möglich gewesen, auf Grund der thatsächlichen 
Vorschläge nochmals mit den Handelskammern in Verbindung zu treten. Ein 
solches Vorgeben kann für die noch schwebenden Vertragsverhandlungen nur 
empfohlen werden." 
Befische Handelskammer zu Lennep. 
„In der Geschichte der deutschen Handelspolitik nimmt das Jahr 18lll einen 
hervorragenden Platz ein. Die Handelsverträge, welche Deutschland mit Oesterreich- 
Ungarn, Italien, Belgien und der Schweiz abgeschlossen, bedeuten unzweifelhaft 
eine Abweichung von dem lange festgehaltenen Grundsatz selbstständiger Zoll 
festsetzung und einseitiger Abschließung und leiten offenbar in das freiere Fahr- 
waster eines mitteleuropäischen Zollzusammenschlusses hinüber. Ueber den wirtb- 
schaftlichen Werth, den diese Verträge für unser Vaterland haben, gehen die 
Meinungen freilich noch sehr auseinander. Mit vielleicht zu hoch gespannten Er 
wartungen batte man dem Ergebniß der Vertragsverhandlungen entgegengesehen 
und gehofft, daß das mächtige Deutsche Reich mit großen Errungenschaften aus 
ihnen hervorgehen würde. AIs nun schließlich die Thatsachen weit hinter diesen 
Hoffnungen znrückblieben, war die Enttäuschung natürlich groß. Abfällige Beur-
	        
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