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Armengesetz
von 1824.
gewisses Minimum nach den Lebensmittelpreisen aufgestellt wurde,
welches jeder Person, resp. Familie als notwendiger Lebensunterhalt
zugesprochen wurde. Wenn dieses Minimum auch von arbeitsfähigen
und beschäftigten Arbeitern in dem Lohne nicht erreicht wurde, so
3ollte die Differenz aus der Armenkasse zugeschossen werden. Die
Friedensrichter, die diesen Beschluss zuerst gefasst, überwachten die
Ausführung des Gesetzes mit grosser Sorgfalt, und die Folge davon
war einmal eine gewaltige Zunahme der aus öffentlichen Mitteln
unterstützten Personen, dazu ‚eine allmähliche Erniedrigung der
Löhne, da es jetzt am entsprechenden Gegengewicht fehlte, und jede
Geschäftskrisis und jeder Mangel an Arbeitsgelegenheit von den Unter-
nehmern zu einer Harabdrückung des Lohnes benutzt wurde, unter
der die Arbeiter nicht zu leiden hatten. Die weitere Folge davon
war ein rapides Anwachsen der Armenlast, die während des sieb-
zehnten Jahrhunderts von 6 auf 900000 £ gestiegen war, am Ende
des achtzehnten Jahrhunderts sich auf 1,2 Mill. bezifferte, 1803
4 Mill.; 1818 aber sogar 7187000 £ bei 11,8 Mill. Einwohnern betrug.
Auf dieser Höhe erhielt sie sich mit einigen Schwankungen bis 1832.
Dass durch dieses Gesetz ferner das Gefühl der Selbstverantwortlich-
keit mehr und mehr entschwinden, das Ehrgefühl abgestumpft und
das Almosennehmen von der unteren. Klasse als etwas Unvermeid-
liches und Selbstverständliches aufgefasst werden musste, ist nur zu
natürlich. Es entwickelten sich daraus die Zustände, die Robert
Malthus im Beginne des 19. Jahrhunderts beobachtete, und die ihn ver-
anlassten, so energisch gegen jede zu humane Armenpflege aufzu-
treten.
Diese Zustände riefen schon im Jahre 1817, dann aber ganz be-
sonders im Jahre 1832 eine parlamentarische Enquete hervor, um die
Lage der unteren Klassen und die Wirkung der Armengesetzgebung
aäher zu untersuchen. Das Ergebnis des daraus hervorgegangenen
umfangreichen Berichts war das Gesetz vom 14. August 1834, welches
ne erhebliche Umgestaltung der KElisabethakte repräsentierte, ob-
zleich die Basis dieselbe blieb. Die wesentlichsten Punkte darin sind
vor allem die Schaffung einer Zentralarmenbehörde für das ganze
Land, die dann 1867 als poorlawboard mit weitergehenden Befug-
aissen ausgestattet und als permanente Behörde eingesetzt wurde und
die gesamte Armenverwaltung zu kontrollieren hat (3 poorlaweommis-
sioners.) Die Lokalvertretung übernehmen die Boards of guardians,
welche aus freier Wahl hervorgehen und denen besoldete Beamte zu-
geseilt sind. Die Erweiterung der Armenverbände über mehrere
Kirchspiele wird jetzt allgemein durchgeführt. Insbesondere wird in
dem Gesetz die Verallgemeinerung der „workhouses“ angestrebt,
in welchen die Arbeitsfähigen untergebracht werden sollen. In
jedem Armenverbande soll deshalb mindestens ein Arbeitshaus vor-
handen sein.
Die weitere Entwicklung geht nun vor Allem dahin, die Kosten
der Armenpflege auf die breiteren Schultern des grösseren Armen-
verbandes zu verteilen (1865), und für gewisse Zwecke, namentlich
zur Gründung von Anstalten, grössere Bezirke gemeinsam aufkommen
zu lassen. Bedürftigeren Gemeinden werden ausserdem Staatszuschüsse
zugebilligt. Die Macht der Zentralbehörde wurde allmählich immer