Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

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in doppelter Weise, indem seine eigene Wirtschaft einerseits in bedrängte 
Lage gerät, andererseits aber seine Arbeitskraft unterschätzt wird und 
mit niedrigeren Ernteanteilen entlohnt wird. Es wäre ein Irrtum, zu 
meinen, der Naturallohn — in der Form der Ernteanteile —• werde 
infolge der guten patriarchalischen Beziehungen zwischen dem Gutsherrn 
und dem Bauern beibehalten. Die Zeit solcher Verhältnisse ist schon 
längst vorbei. Der Gutsherr ist zu einem gewöhnlichen Arbeitgeber 
geworden, und beite Seiten werden in ihren Beziehungen nur von ein 
fachen, egoistischen Motiven, von dem Streben nach möglichst grossem 
Gewinn geleitet. Der Naturallohn besteht jetzt nicht infolge der an 
geblichen patriarchalischen Verhältnisse zwischen den Gutsherren und 
den Bauern, sondern trotz des Aufhörens derselben. 
Dadurch erhalten die Beziehungen zwischen Gutsherren und Arbeitern 
einen unangenehmen, manchmal abstossenden Charakter. Jede der beiden 
Seiten sucht möglichst mehr als das Festgesetzte zu erhalten. Da die 
Entlohnung sofort nach der Beendigung der Arbeit in Schobern oder in 
Garben auf dem Felde selbst geschieht, so sucht jede Partei diese 
Garben resp. Schober für sich möglichst vorteilhaft zu gestalten. So z. B. 
beim Aufsetzen auf Haufen stellt der Arbeiter die grösseren Garben nach 
oben, die kleineren nach unten, sodass, da der Arbeitgeber die oberen 
Garben dem Arbeiter abgibt, der Arbeiter die besseren Garben bekommt. 
Manchmal aber kommt es auch vor, dass der Arbeitgeber in der Ab 
wesenheit des Bauern die schwereren Garben unter die leichteren stellt. 
Es kommt daher sehr oft zu grossen Streitigkeiten und Missverständnissen. 
Es ist nur der Landhunger des neurussischen, grundbesitzenden 
Bauern und die routinemässige Bewirtschaftung der gutsherrlichen Wirt 
schaft, die das Bestehen des Naturallohnes in Form von Ernteanteilen 
trotz des Eindringens der Geldwirtschaft ermöglichen. Weder der bäuerliche 
Gross- oder Mittelgrundbesitzer, noch .der besitzlose Proletarier hat es 
nötig, sich für Naturallohn zu verdingen. Es sind nur die Klein 
besitzer, die ihre Wirtschaft zu unterstützen haben, die mit Ernte 
anteilen entlohnt werden. Aber auch der Naturallohn macht den stetig 
schwankenden Zustand ihrer Wirtschaft unter den gegenwärtigen Ver 
hältnissen in Neurussland nicht sicherer und besser. — 
II. 
Die zweite Form des Naturallohnes besteht in der Fiergabe von 
Land. Entweder gibt man den einheimischen Bauern ein Landstück 
zur Ackerbestellung, oder man überlässt ihnen das Recht, ihr Vieh auf 
den Ländereien des Gutsherrn zu weiden,
	        
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