nehmen, indem er solche Kinzelobligationen im freien
Markt ankauft und vernichtet. Vom 1. Januar 1957
ab kann der Unternehmer eine Gesamtkündigung der
Anleihe vornehmen.
8 14.
Veräußerung von Einzelobligationen.
(1) Auf Grund der Ergebnisse der ersten Umlegung
stellt die Bank unverzüglich gemeinsam mit dem Treu-
händer diejenigen Unternehmer fest, deren Einzelobli-
yationen gemäß 8 13 vom Treuhänder veräußert werden
können und macht ihnen von dem Ergebnis ihrer Fest-
stellung Mitteilung.
(2) Auf Verlangen des Treuhänders haben diese
Unternehmer die von ihnen über die Gesamtlast aus-
zestellten Einzelobligationen bei der Bank gegen auf
Jen Inhaber lautende neue Stücke einzutauschen, Diese
3ind dabei nach den Angaben des Treuhänders auf
300 Goldmark, 1000 Goldmark oder ein Vielfaches von
L000 Goldmark zu stellen.
(3) Die Veräußerlichkeit ist auf den Stücken von
ler Bank und dem Treuhänder zu vermerken.
(4) Der Treuhänder kann die Stücke selbst ver-
wahren oder in seiner und der Bank gemeinsamer Ver-
wahrung belassen.
S 15.
Nachprüfung des Wertes des Betriebsvermögens.
‚ (1) Der betroffene Unternehmer kann innerhalb
ainer Frist von einer Woche nach Empfang der Mit-
teilung ($ 14 Abs. 1) beantragen, daß der Wert des Be-
triebsvermögens, soweit er die Grundlage für die ge-
troffene Teststellung bildet, durch eine besondere
Spruchkammer nachgeprüft wird. Die Spruchkammer
wird durch die Reichsregierung berufen, sie besteht
aus einem Mitglied des Reichsfinanzhofes als Vor-
sitzenden, einem Mitglied des Reichswirtschaftsgerichts
und einem Vertreter der belasteten Unternehmer; sie
vegelt das Verfahren selbst. Mit der Entscheidung
kann auch ein Senat des Reichsfinanzhofs betraut
werden, dessen Zusammensetzung von der BReichs-
regyierung bestimmt wird‘).
1) Siche RGBL 1925 ITS 1
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