Object: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

nehmen, indem er solche Kinzelobligationen im freien 
Markt ankauft und vernichtet. Vom 1. Januar 1957 
ab kann der Unternehmer eine Gesamtkündigung der 
Anleihe vornehmen. 
8 14. 
Veräußerung von Einzelobligationen. 
(1) Auf Grund der Ergebnisse der ersten Umlegung 
stellt die Bank unverzüglich gemeinsam mit dem Treu- 
händer diejenigen Unternehmer fest, deren Einzelobli- 
yationen gemäß 8 13 vom Treuhänder veräußert werden 
können und macht ihnen von dem Ergebnis ihrer Fest- 
stellung Mitteilung. 
(2) Auf Verlangen des Treuhänders haben diese 
Unternehmer die von ihnen über die Gesamtlast aus- 
zestellten Einzelobligationen bei der Bank gegen auf 
Jen Inhaber lautende neue Stücke einzutauschen, Diese 
3ind dabei nach den Angaben des Treuhänders auf 
300 Goldmark, 1000 Goldmark oder ein Vielfaches von 
L000 Goldmark zu stellen. 
(3) Die Veräußerlichkeit ist auf den Stücken von 
ler Bank und dem Treuhänder zu vermerken. 
(4) Der Treuhänder kann die Stücke selbst ver- 
wahren oder in seiner und der Bank gemeinsamer Ver- 
wahrung belassen. 
S 15. 
Nachprüfung des Wertes des Betriebsvermögens. 
‚ (1) Der betroffene Unternehmer kann innerhalb 
ainer Frist von einer Woche nach Empfang der Mit- 
teilung ($ 14 Abs. 1) beantragen, daß der Wert des Be- 
triebsvermögens, soweit er die Grundlage für die ge- 
troffene Teststellung bildet, durch eine besondere 
Spruchkammer nachgeprüft wird. Die Spruchkammer 
wird durch die Reichsregierung berufen, sie besteht 
aus einem Mitglied des Reichsfinanzhofes als Vor- 
sitzenden, einem Mitglied des Reichswirtschaftsgerichts 
und einem Vertreter der belasteten Unternehmer; sie 
vegelt das Verfahren selbst. Mit der Entscheidung 
kann auch ein Senat des Reichsfinanzhofs betraut 
werden, dessen Zusammensetzung von der BReichs- 
regyierung bestimmt wird‘). 
1) Siche RGBL 1925 ITS 1 
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