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Preussen.
hinaus Einfluss gewann, führte die Gleichberechtigung aller Erben auch
bei Grund und Boden ein und begünstigte nicht nur die Teilung der Grund-
stücke im Erbfalle, sondern verlangte sie unter bestimmten Umständen,
In Frankreich ist daher seit der Revolution jedes Hindernis einer
Zerschlagung der Grundstücke beseitigt. In Preussen ist dies seit
1811 mit später zu erörternden Ausnahmen gleichfalls durchgeführt.
In beiden Ländern aber hat diese Freiheit keine erheblichen Nachteile
aufzuweisen gehabt. Betreffs Frankreich ist früher viel über die über-
mässige Bodenzersplitterung geschrieben, doch ist in der neueren Zeit
durch eingehende Untersuchung erwiesen, dass schon vor der Revo-
lution in einem grossen Teile des Landes der Parzellenbetrieb sehr all-
gemein war, und ebenso, dass er noch heutigen Tages im allgemeinen,
mit Ausnahme weniger Landesteile, nicht als übertrieben bezeichnet
werden kann. Allerdings sind die französischen Verhältnisse als excep-
tionelle zu bezeichnen. Einmal begünstigt das Klima und der Boden
den Kleinbetrieb in besonderer Weise. Die Nahrungsgewohnheiten der
Bevölkerung verlangen Gemüse-, Obst- und Weinbau, Geflügelzucht ete.
in einer grösseren Ausdehnung als in anderen Ländern. Dann erleich-
tert das verbreitete Zweikindersystem dort die Konservierung des Be-
sitzes.
Auch in Preussen ist, wie wir sahen, eine schädliche Wirkung
der Freiheit im Ganzen nicht eingetreten und steht auch für die Zu-
kunft nicht zu erwarten. Aber allerdings sind auch dort besondere
Umstände zu berücksichtigen, welche einem Missbrauch entgegenge-
wirkt haben. Vor allem hat der Bauer selbst die alte Sitte sehr weit-
gehend aufrecht erhalten, einem Sohn das Grundstück geschlossen zu
hinterlassen oder schon bei Lebzeiten zu übergeben und die übrigen
Kinder nur mit einer mässigen Abfindung zu bedenken. Damit
hat die Sitte in vielen Gegenden ausgeglichen, was die gesetz-
lichen Bestimmungen gegensätzlich angebahnt hatten, bis man dann
in der neueren Zeit bestrebt gewesen ist, diese Sitte gesetzlich zu
fixieren und sie noch in andere Kreise überzuführen. Jene Sitte
ist besonders in Westfalen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg,
Altenburg und anderen Gegenden bestehen geblieben, während z. B.
in der Provinz Posen, Sachsen ete. der Usus besteht, schon bei Leb-
zeiten das Grundstück einem Sohn zu übergeben; in der Weichsel-
niederung dagegen, dass der überlebende Ehegatte das Gut erbt und
wenn er sich wieder verheiratet, es geschlossen in der Hand behält,
wodurch es den Kindern entzogen wird. Wieder in anderen Gegenden
Deutschlands ist die Teilung des Grundstücks unter die Erben Ge-
brauch, wodurch eine wachsende Zersplitterung unvermeidlich ist. Sie
wird in einzelnen Gegenden mehr oder weniger dadurch ausgeglichen,
dass der Uebernehmer des Gehöftes fortdauernd bestrebt ist, wiederum
Land anzukaufen und dadurch allmählich die ursprüngliche Grösse
wieder herzustellen, wie das namentlich im Badischen der Fall ist,
Dadurch hat sich in diesen Gegenden ein ausgedehnter Handel mit
Parzellen entwickelt, indem in ungünstigen Jahren DBesitzstücke in
grosser Ausdehnung und billig zum Verkauf gestellt werden, während
nach guten Jahren die Nachfrage und damit die Preise gewaltig steigen.
Wenn hierdurch in einzelnen Gegenden der Usus der gleichen
Erbteilung in seiner Wirkung abgeschwächt ist, so kann darüber kein