Full text: Das Recht auf Arbeit in geschichtlicher Darstellung

$ 14. Schlussbemerkungen. 
Die vorangehende geschichtliche Darstellung zeigt, dass 
das Recht auf Arbeit, obwol häufig bekämpft und zurückge- 
drängt, doch immer wieder im Strome der geschichtlichen Ent- 
wickelung aufgetaucht ist. Jetzt ringt es mit der ganzen an- 
regenden Kraft, die ihm innewohnt, nach einem Ausdrucke in 
der Verwaltung der mitteleuropäischen Staaten. Welche Aussicht 
auf Verwirklichung hat nur diese Rechtsidee, die sich im Laufe 
eines hundertjährigen Werdeprocesses in dem Bewusstsein der 
arbeitenden Klassen herausgebildet hat und die dem Gedanken 
der Berechtigung jedes Menschen, an der allgemeinen Güter- 
erzeugung Teil zu nehmen, Ausdruck gibt? Zur Beantwortung 
dieser Frage ist es wieder notwendig, das Recht auf Berufsarbeit 
und das auf gemeine Arbeit auseinanderzuhalten. Wollte der 
Staat das Recht auf Beschäftigung im erlernten 
Berufe verwirklichen, so müsste er das Tischler-, Schneider-, 
Uhrmachergewerbe, kurz alle Produktionszweige betreiben. Ja, 
es ist kein vernünftiger Grund einzusehen, warum nicht der 
Arzt mit demselben Rechte Patienten, der Advocat Clienten 
und der Opernsänger Zuhörer vom Staate verlangen könnten. 
Besonders aber bei Krisen würde sich die Thätigkeit des Staates 
auf eine so grosse Zal von Betrieben erstrecken, dass daneben der 
Fortbestand der heutigen wirtschaftlichen Ordnung undenkbar 
wäre. Und doch soll diese durch das Recht auf Arbeit nach 
seiner ganzen geschichtlichen Entwickelung und nach der Auf- 
fassung der meisten sozialistischen Schriftsteller nicht verdrängt, 
sondern nur ergänzt werden. Da nun der moderne Staat 
durch das Auftauchen der sozialen Frage ohnehin vor eines der 
schwierigsten Probleme gestellt worden ist, wofür sich bisher 
überhaupt keine geschichtliche Analogie findet, so würde er 
sich durch die unvermittelte Anerkennung des Rechts auf Be-
	        
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