Object : Die geplante Erhöhung der Brausteuer für das norddeutsche Braugewerbe und deren Folgen

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gar  nicht  billig  genug  hergestellt  werden.  Damit  steht  allerdings ­
  die  Vorlage  in  schroffem  Gegensatz!

7.  Die  Vermahlungssteiler.
Die  Einziehungsarten  der  Bransteuer  sind  verschieden.
Die  Steuer  wird  von  Malzschrot,  bevor  dasselbe  zum  Verbrauch ­
  kommt,  erhoben.  Die  Bayern  versteuern  nach  Maß
(Hektoliter),  die  Norddeutschen  nach  Gewicht  (Zentner).  Die
Brauer  Norddeutschlands  baten,  da  die  Versteuerung  nach
Gewicht  als  die  richtigere  erscheint,  dieselbe  zu  belassen.  Das
gibt  nun  auch  der  Entwurf  zu;  er  führt  dabei  nur  die  Vermahlungssteuer, ­
  welche  seitdem  zulässig  war,  als  Verpflichtung ­
  ein.
Die  Vermahlungssteuer  ist  erst  seit  1879  in  Norddeutschland
vom  Staate  eingeführt  und  erst  von  einem  kleinen  Teile  der
Brauereien  angewendet.  In  der  Regel  sind  noch  die  früheren
zum  Teil  seit  1819  bestehenden  Systeme  in  Geltung.  Bei  diesen
wird  versteuert,  entweder  auf  Deklaration,  d  h.  gegen  Anzeige ­
  des  verschrotenen  Malzes  in  jedem  einzelnen  Falle,  und
gegen  Vorauszahlung  des  Anfalles,  oder  auf  Fixation,  d.  h.
gegen  Feststellung  der  Schrotmengen  für  das  ganze  Jahr,  in
letzterem  Falle  bei  monatlicher  oder  vierteljährlicher  Vorausbezahlung. ­
  Es  gibt  Fixation  ohne  Nachversteuerung  und
Fixation  mit  Nachversteuerung.  Bei  Fixation  ohne  Nachversteucrung
  wurden  indes  Steuerbehörden  und  Brauer  selten
einig.  Die  Forderungen  der  Steuerbehörden,  obgleich  letztere
hierdurch  bei  dem  Aufsichtswesen  Ersparnisse  machten,  waren
fast  immer  so  hoch  gehalten,  daß  Einigung  nicht  erzielt  werden
konnte.  Die  Fixation  mit  Nachversteuerung  wird  deshalb
die  Regel  bilden.  Dabei  trat  jedoch  ein  Übelstand  für  den
Brauer  ein.  Wird  nämlich  die  Fixation  überstiegen  durch  den
Anfall  auf  die  verwendeten  Schrotmengen,  so  hat  der  Brauer
am  Ende  des  Jahres  nachzuversteuern,  d.  h.  nachzubezahlen.
Nicht  so  umgekehrt.  Erreicht  der  Anfall  an  Steuern  die
Fixationssumme  nicht,  verbleibt  das  Mehr  in  den  Kassen  des
Staates,  der  Brauer  zahlt  somit  in  solchem  Falle  mehr,  als
Steuer  auf  die  von  ihin  verwendeten  Mengen  entfiel.  Hiergegen ­
  erhoben  sich  natürlich  Klagen.  Diese  Frage  beschäftigte
auch  wiederholt  den  Reichstag,  der  sich  dahin  entschied,  daß,  falls
Nachzahlung  bei  Überschreitung  der  Fixationssumme  erfolge,
auch  Rückzahlung  erfolgen  müsse,  falls  die  Fixationssumme
nicht  erreicht  werde.  Die  Regierung  erklärte  jedoch,  daß  die
Festsetzung  einer  „Fixation"  dies  nicht  zulasse.  Die  Brauer
entgegneten,  daß  man  den  Wortlaut  der  Verträge  ändern
            
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