Object: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

421—423. Anweisung im Eisenbahnverkehre mit Ansageschein. 295 
Dieselbe kann stattfinden: 
a) für den Zug born Eintrittsamte bis zum Bestimmungsorte oder bis 
zum Amte im Zuge zu demselben, oder 
b) dort, wo das Eintrittsamt weder unmittelbar an der Zolllinie nocb 
m der Art gelegen ist, daß von demselben aus die Bahnstrecke von der'Zoll 
linie bis zum Amte genau beobachtet werden kann, für diese Strecke ° 
bem esteren We W bag ^DKmnt be# 9[6faŞrt3orteê ben mit ber 
Begleitung beauftragten Finanzwache-Angestellten die unter Siegel aeleaten 
Schlüssel zu übergeben. 9 
„ „Den Begleitern muß -in Sitzplatz aus einem der Wagen nach ihrer 
slL ' a ' oIjen ( slu f deren Decke) keine Sitze vorhanden sein, ein 
LWZMWL-GG 
g) Schleunige Abfertigung der Reise-Effecten und der mit demselben 
Zuge wkltergkhendcn Frachtgüter. 
¡■IStt#* 
siÜiSiS»Ü 
(§• 24 d. V.) 
2. Aiestimmungen fut den Zug der Waare an de» Aessimmungsart. 
->» BerechNgnng des Zugführers ,ur Abnahme des amtliche» Verschlusses,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.