Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

294 
Zu Ziffer XIX der Anleitung Amn. 2. 
Es kommen Fälle vor, daß in Gewerbebetrieben, welche den Absaß für 
ihre Erzeugnisse nach deren Natur regelmäßig bei anderen Gewerbebetrieben 
finden, welche aber von Alters her als für sich bestehende Handwerksarten 
geübt sind, einzelne Unternehmer zu einzelnen Abnehmern in ein derartiges 
Verhältniß treten, daß es von dem eines Hausgewerbetreibenden nicht zu 
unterscheiden ist. Auf der anderen Seite können gewerbliche Betriebe, welche 
in der Regel als Hausgewerbe betrieben werden, unter Umständen eine Ge 
staltung annehmen, daß sie selbstständigen Handwerksbetrieben in ihrer äußeren 
Gestaltung nahekommen. Versagen dann alle übrigen Merkzeichen den Dienst, 
um die Unterscheidung vorzunehmen, so wird man durch die Rücksicht auf die 
geschichtliche Entwickelung der betreffenden Gciverbebetriebe im ersteren Falle 
geneigt sein, den Einzelbetrieb nicht zu den hausgewerblichen zu rechnen und 
im zweiten Falle ihn unter diesen zu belassen. 
Ebenso wird man, wenn eine Entscheidung sonst nicht möglich ist, bei 
einem Gewerbszweige, der sich von Alters her in handwerksmäßigem Werk 
stattsbetriebe bewegt, der aber nach und nach entivcder allgemein oder 
wenigstens für gewisse Gegenden oder Orte die Entwicklung genommen hat, 
daß die Werkstatt des Meisters aufgelöst ist und die Arbeitsstelle in die 
Wohnungen der Gesellen und Gehilfen verlegt ist, sich entscheiden, die letzteren 
trotz der Aenderung der Arbeitsstelle als das zu betrachten, was sie vorher 
waren, nämlich Lohnarbeiter. 
Zu der umgekehrten Entscheidung aber wird man eher in dem Falle ge 
langen, daß sich der früher fabrikmäßige Betrieb in die Häuser der früheren 
Fabrikarbeiter verlegt hat oder daß neben der Beschäftigung von Arbeitern 
in Fabriken die Beschäftigung gleichartiger Arbeiter in ihren Wohnungen 
hergeht." Gebhard, Hausgewerbetreibende, S. 29. 
e) Herstellung von Massenartikeln. Wie oben (S. 29!) hervor 
gehoben ist, bildet es kein begriffliches Merkmal des Hausgewerbebetriebes, 
daß er mit der Herstellung von Massenartikeln beschäftigt sei, aber wenn auch 
nicht in allen Zweigen des Hausgewerbes, so doch in Manchen liegen die 
Verhältnisse so, daß seine Erzeugnisse Massenartikel sind, während die in dem 
selben Verufszweige beschäftigten Lohnarbeiter mit Arbeiten beschäftigt werden, 
bei denen es auf Einzelleistungen ankommt. 
„Der Schuhmacher, dem von dem Schuhwaaren-Händler oder -Fabrikanten 
die Herstellung der für einzelne Kunden nach Maaß anzufertigenden Stiefel 
oder Schuhe übertragen wird und der diese Arbeit in seiner Wohnung besorgt, 
wird regelmäßig als Lohnarbeiter zu behandeln sein; denjenigen dagegen, 
der die Anfertigung nach Dutzenden oder Hunderten für den Schuhwaaren- 
Großhändler übernimmt, bei dem deshalb auch wenig oder gar kein Gewicht 
darauf gelegt wird, ob er allein die Arbeit besorgt oder ob er sich' Hilfskräfte 
dazu annimmt, wird man eher als den Ersteren als Hausgewerbetreibenden 
anzusehen geneigt sein." Gebhard, Halisgewerbetreibende, S. 82. 
Bei dem letzteren Punkte ist aber wieder genau zu berücksichtigen, daß er 
für sich allein keineswegs immer entscheidend ist. Wenn auch bei dem Lohn 
arbeiter stets eine persönliche Leistung beansprucht wird, so ist doch in 
vielen Fällen nicht ausgeschlossen, daß er, wenn außerhalb der Betriebsstätte 
beschäftigt, Hilfskräfte zu seiner Unterstützung heranzieht, und wenn auch in 
manchen Hausgewerbszweigen der Auftraggeber auf die Ausführung durch 
den Hausgewerbetreiberideu kein wesentliches Gewicht legt, so liegen doch 
wieder manche andere Gelverbszweige vor, bei denen die persönliche Leistung 
durch den Hausgewerbetreibenden gefordert wird, dort nämlich, wo es sich um 
die Verarbeitung werthvoller Stoffe und Herstellung von theueren Waaren 
handelt. 
Alle im Vorstehenden unter a bis e aufgezählten Punkte haben nach dem 
Gesagten immer nur beschränkte Bedeutung. Sie kommen nur dann überhaupt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.