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Zu Ziffer XIX der Anleitung Amn. 2.
Es kommen Fälle vor, daß in Gewerbebetrieben, welche den Absaß für
ihre Erzeugnisse nach deren Natur regelmäßig bei anderen Gewerbebetrieben
finden, welche aber von Alters her als für sich bestehende Handwerksarten
geübt sind, einzelne Unternehmer zu einzelnen Abnehmern in ein derartiges
Verhältniß treten, daß es von dem eines Hausgewerbetreibenden nicht zu
unterscheiden ist. Auf der anderen Seite können gewerbliche Betriebe, welche
in der Regel als Hausgewerbe betrieben werden, unter Umständen eine Ge
staltung annehmen, daß sie selbstständigen Handwerksbetrieben in ihrer äußeren
Gestaltung nahekommen. Versagen dann alle übrigen Merkzeichen den Dienst,
um die Unterscheidung vorzunehmen, so wird man durch die Rücksicht auf die
geschichtliche Entwickelung der betreffenden Gciverbebetriebe im ersteren Falle
geneigt sein, den Einzelbetrieb nicht zu den hausgewerblichen zu rechnen und
im zweiten Falle ihn unter diesen zu belassen.
Ebenso wird man, wenn eine Entscheidung sonst nicht möglich ist, bei
einem Gewerbszweige, der sich von Alters her in handwerksmäßigem Werk
stattsbetriebe bewegt, der aber nach und nach entivcder allgemein oder
wenigstens für gewisse Gegenden oder Orte die Entwicklung genommen hat,
daß die Werkstatt des Meisters aufgelöst ist und die Arbeitsstelle in die
Wohnungen der Gesellen und Gehilfen verlegt ist, sich entscheiden, die letzteren
trotz der Aenderung der Arbeitsstelle als das zu betrachten, was sie vorher
waren, nämlich Lohnarbeiter.
Zu der umgekehrten Entscheidung aber wird man eher in dem Falle ge
langen, daß sich der früher fabrikmäßige Betrieb in die Häuser der früheren
Fabrikarbeiter verlegt hat oder daß neben der Beschäftigung von Arbeitern
in Fabriken die Beschäftigung gleichartiger Arbeiter in ihren Wohnungen
hergeht." Gebhard, Hausgewerbetreibende, S. 29.
e) Herstellung von Massenartikeln. Wie oben (S. 29!) hervor
gehoben ist, bildet es kein begriffliches Merkmal des Hausgewerbebetriebes,
daß er mit der Herstellung von Massenartikeln beschäftigt sei, aber wenn auch
nicht in allen Zweigen des Hausgewerbes, so doch in Manchen liegen die
Verhältnisse so, daß seine Erzeugnisse Massenartikel sind, während die in dem
selben Verufszweige beschäftigten Lohnarbeiter mit Arbeiten beschäftigt werden,
bei denen es auf Einzelleistungen ankommt.
„Der Schuhmacher, dem von dem Schuhwaaren-Händler oder -Fabrikanten
die Herstellung der für einzelne Kunden nach Maaß anzufertigenden Stiefel
oder Schuhe übertragen wird und der diese Arbeit in seiner Wohnung besorgt,
wird regelmäßig als Lohnarbeiter zu behandeln sein; denjenigen dagegen,
der die Anfertigung nach Dutzenden oder Hunderten für den Schuhwaaren-
Großhändler übernimmt, bei dem deshalb auch wenig oder gar kein Gewicht
darauf gelegt wird, ob er allein die Arbeit besorgt oder ob er sich' Hilfskräfte
dazu annimmt, wird man eher als den Ersteren als Hausgewerbetreibenden
anzusehen geneigt sein." Gebhard, Halisgewerbetreibende, S. 82.
Bei dem letzteren Punkte ist aber wieder genau zu berücksichtigen, daß er
für sich allein keineswegs immer entscheidend ist. Wenn auch bei dem Lohn
arbeiter stets eine persönliche Leistung beansprucht wird, so ist doch in
vielen Fällen nicht ausgeschlossen, daß er, wenn außerhalb der Betriebsstätte
beschäftigt, Hilfskräfte zu seiner Unterstützung heranzieht, und wenn auch in
manchen Hausgewerbszweigen der Auftraggeber auf die Ausführung durch
den Hausgewerbetreiberideu kein wesentliches Gewicht legt, so liegen doch
wieder manche andere Gelverbszweige vor, bei denen die persönliche Leistung
durch den Hausgewerbetreibenden gefordert wird, dort nämlich, wo es sich um
die Verarbeitung werthvoller Stoffe und Herstellung von theueren Waaren
handelt.
Alle im Vorstehenden unter a bis e aufgezählten Punkte haben nach dem
Gesagten immer nur beschränkte Bedeutung. Sie kommen nur dann überhaupt