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Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 2.
Märkten absehen, Hausgewerbetreibende genannt. Im Sinne des vorliegenden
Gesetzes sind diese, sofern nicht etwa eine solche Beschäftigung sur eigene
Rechnung als Nebenbeschäftigung anzusehen ist, keine^Hausgewerbe reibende.
Hausgewerbetreibende im sinne des §. 2 des I. u. A.--.G. sind nur
diejenigen, bei welchen die sämmtlichen dort aufgeführten Beqriffsmerkmale
vorhanden sind, und andererseits sind Alle, ber
denen sie vorhanden sind, Hausgewerbetreibende. Dadurch, das; sie
einige dieser Beqriffsmerkmale mit den Betriebsnntcriiehinern, andere mit den
Lohnarbeitern gemein haben, bilden die Hausgewerbetreibenden^eme Zwischen,
stufe zwischen Beiden (Begründung zum Gesetzentwürfe S. 73); eme Folge
dieser'Zwischenstelluiig ist, das; es ost Schwierigkeiten bietet, die genaue Unterscheidung
zwischen Hausgewerbetreibenden und den ihnen ui der Beschäftigung
nahestehenden Lohnarbeitern sowohl wie Betriebsunternehmern zu treffen.
Diese drei Klassen von gewerblich beschäftigten Personen auseinander
zu halten, ist aber wegen ihrer verschiedenen Stellung zur Jnvaliditäts- und
Altersversicherung unumgänglich nothwendig. Man sucht deshalb nach
äufferen Merkzeichen, deren Vorhandensein oder Nichtvorhandenseln einen
Rückschluß auf die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkert zu einer der drei
Klassen gestattet. Es giebt nun wohl eine Reihe von derartigen Merkzeichen,
welche die Wahrscheinlichkeit Hervorrufen daß Jemand der emeu oder
anderen Klasse angehört, aber keine, welche Gewißheit dafür boten. Umstände
solcher Art sind die folgenden: , A v
a) Anmeldung als selbstständige Gewerbetreibende. Eine
solche wird von dem Betriebsunternehmer stets, von dem Hausgewerbetreibenden
nur bei einzelnen, durch die verschiedenen einschlägigen Landesaesetze
verschieden bestimmten Berufszweigen gefordert; bei Lohnarbeitern ist
eine solche Anmeldung nur ausnahmsweise erforderlich, so z. B. wird nach
Landesrecht auch sogar von solchen Schneiderinnen, Näherinnen und Platterinnen,
welche als versicherungspflichtige Lohnarbeiter zu behandeln sind
(vergi. Anm. I 12 Ziffer 1 S. 28), eine Anmeldung gefordert. Es erhellt
daraus, daß nicht einmal für die Entscheidung der Frage, ob Lohnarbeiter
oder Hausgewerbetreibender, sich aus der Anmeldung oder Nichtanmeldung
des Gewerbebetriebes ein unter allen Umständen sicheres Unterscheidungszeichen
ergiebt, noch viel weniger aber für die Unterscheidung, ob Hausgewerbetreibender
oder Betriebsunternehmer. Es kommt hinzu, daß die Anmeldung
des selbstständigen Gewerbebetriebes nicht nothwendig
dessen Ausübung erfordert, so daß sie sogar zur Verschleierung des
wahren Sachverhältnisses benutzt werden kann. Es kommen namentlich zahlreiche
Fälle vor, daß früher selbstständige Unternehmer eines Schneider- oder
Schuhmacherbetriebes gemäß der Entwickelung, welche diese Gewerbe genommen
haben, in die Stellung von Hausgewerbetreibenden oder weiter von Lohnarbeitern
zu anderen Unternehmern gekommen sind. Sie sind alsdann auch
als Hausgewerbetreibende oder als Lohnarbeiter zu behandeln, selbst wenn
die früher erfolgte Anmeldung zum selbstständigen Gewerbebetriebe durch
spätere Abmeldung nicht wieder beseitigt ist. Die Entscheidung der Polizei-“ÄÄ
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Annahme nicht ausgeschlossen ist, daß die Firma die Vorzeigung eme ® '
werbe - Anmeldungsscheines lediglich verlangt, um den betreffenden Schneider
als selbstständig erscheinen zu lassen."