Object: Grundteilungsgesetz

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VIL YWojdhnitt: Einzelne Scohuldverhältnifje. 
a) Der Beweis, daß die Nebernahme der Gefchäftsführung dem Ynterefle 
des Gefchäjtsherrn entfproden habe (f. oben Bem. I, 1, a), obliegt dem 
Seichäftsführer. . , 
Das gleiche gilt grundfäßlih auch hinfichtlich der Frage, ob die Nebernahme 
en GeiAfreiOrunG dem Willen des Gefchäftsherın entfpradh (f. oben 
em. 1, 1, b). 
Der Sefchäftsführer wird aber der ihm in diefer Hinficht obliegenden 
Beweispflicht genügt haben, wenn er dartut, daß die Nebernahme der 
Seichäftsführung den mutmaßlichen Willen des Gefchäftsherrn (in dem 
oben entwickelten Sinne) entfprochen hat; diefer Nachweis wird On {chon 
damit al3 erbracht gelten fönnen, daß Nebereinftimmung der Gejchäfts 
führung mit dem Intereffle des Gefchäftsherrn A wird. Behauptet 
der Gejchäftsherr, daß es auf feinen mutmaßlidhen Willen nicht anzukfonımen 
habe, weil fein wirkflider Wille der Ge/dhäftsführung entgegenitand, {0 iM 
2x Diefür bewei8pflichtig. 
V. Sat der Gefchäftsherr aus der Gefdhäftsführung einen fälligen Anfpruch gegen 
den Gefchäftsführer (f. inSbejoundere SS 681 Sar 2, 667, 668), fo fteht ihnr gegenüber Dem 
Erjabanipruche des Gefdhäaftsfihrers das Zurücdbehaltungsrecht gemäß SS 273, 274 3U 
M. II, 863; vgl. Urt. d. Keichsger. vom 9. März 1907 RGES. Bd. 65 S. 277). 
VI. Ueber die BVeriährung des Erlabanipruchs des Gefchäftsführers f. Borbem. 6. 
8 684,*) . 
Liegen die Borausjegungen des 8 683 nicht vor, fo ift der Gejhüftshert 
verpflichtet, dem Sejchäftsführer Alles, was er durch die Gejchäftsführung erlangt, 
nach den Borichriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung 
herauszugeben. Senehmiat der Gejhäftsherr die Gefchäftsführung, fo {teht dem 
Seihäftsführer der im S 683 beftimmte Anfpruch zu. 
& I, 758; II, 615; NL, 671. 
. 1. Genehmigung der Gefchäftsführung. Gemäß S 683 kann der UN 
jührer Erfaß feiner Yufwendungen nur beanfpruchen, wenn die Nebernahme der Ge1häfts- 
jührung dem Interefje und dem Willen des Gefchäftsherrn entfpricht oder einer der im 
S 679 erwähnten Fälle vorliegt. Dem VBorhandenfein diejfer Vorausfebungen wird im 
5 684 Sa 2 der Umftand gleichgeftellt, daß der SGefdhäftsherr die Gefchäftsführung 
enehmigt (DM. II, 867 ff.; Tür das gemeine Necht val. Dernburg, Band. Bd. 2 8 122 
bi ht NEE Band. Bd. 2 S, 921 Anm. 18; über andere Rechte f. M. IL 
ote 2). 
a) Die Genehmigung (vgl. 8 184 und Bem. Hiezu) ift ein einfeitigeS 
ampfangSbebürftiges Nedhtagefhäft val. Bem. 1 zu S 184, 5130 
und Bem. 1 hiezu, Borbem. IN vor S 116; ebenfo Wand Bem, 2, Brückmann 
S. 167, Goldmann-Lilienthaf S. 712). 
Die Genehmigung kann ausdrücklich oder ftillfchweigend erfolgen. 
Eine ftillfihweigende Genehmigung wird in der Kegel anzunehmen fein, 
infoweit der Sefchäftsherr Herausgabe des aus der Gefchäftsbejorgung 
Erlangten beanfprucht CD. II, 859; vgl. Bem. 1 zu 8 678) oder ohne Widers 
jpruch die Beforgung feiner SGe{dhäfte durch einen anderen gefchehen 1GBt 
3. II, 867 ff; Dal. BLM. IL I Fit. 13 8247; f. auch Urt. d. DLG. 
Oldenburg vom 27. Oktober 1900 Ripr. d. VLG. Bd. 2 S. 72 ff). Ueber 
nachträglidhe ®©enehmigung einer Wechfelunterfchrift ]. Urt. d. OLG. Kiel 
vom 5. Dezember 1904 Ripr. d. DL®. Bd. 10 S. 368 ff. 
Nach €. I follte der Gefchäftsführer durch die Genehmigung der Gefchäftss 
führung feiten8 de8 Gefchäftsherrn aud Befreiung von deffen Anfprüchen 
auf Schadenserfaß megen mangelhafter Geichäftsführung erlangen (M. Il, 
367, 3®. 1, 434). Bon der IL. Komm. wurde Ddiefe Beltimmung befeitigt, 
weil die befreiende Wirkung der Genehmigung nur eintrete, wenn Die 
Genehmigung in dem Sinne erfolge, daß auch das Verhalten des Gef chäft3- 
jührers im einzelnen gebilligt werde, injoweit aber Diele Vorfchrift einer 
Jjejonderen Hervorhebung nicht beduürfe (PB. IL, 741). Der Anfpruch des 
Sn an den aus & 678 wird durch die Genehmigung unter allen Umitänden 
ejeitigt. 
) 
i Baal. die in Note * zur Borbem. erwähnte Diff. von %. Hängen.
	        
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