Full text : Ursachen der Amerikanischen Concurrenz

XXVI.  Capitel.
Das  Landsystem  und  Agrarrecht  der  Union.
In  den  von  England  aus  gegründeten  oder  durch  England ­
  beherrschten  Theilen  der  Union  herrschte  mit  wenigen
Ausnahmen  Primogenitur-  und  Entailerbrecht,  deren  Zweck  war,
den  Grundbesitz  ungetheilt  und  unverschuldet  in  der  Pamilic
des  Besitzers  zu  erhalten.  Als  1803  Louisiana  zur  Union  kam,
stand  es  bereits  unter  dem  modernen  französischen  Agrarrecht,
d.  h.  es  gab  gleiche  Erbtheilung  und  absolutes  Eigenthumsalso
  Verschuldungs-  und  Veräusserungsrecht  des  Besitzers,  sogar ­
  über  etwa  von  der  Ehefrau  beigebrachte  liegende  Gründe
und  ohne  deren  Consens.
In  den  alten  Unionsstaaten  bestand  Aehnliches  indess  auch
bereits,  denn  man  hatte  meistens  die  englische  Agrarordnung
kurz  nach  erlangter  Unabhängigkeit  von  England  abgeschaffti
so  in  Virginien  schon  1776.  In  einigen  Staaten  bestehen  je*
doch  bis  heute  Reste  des  Entailsystems,  d.  h.  durch  Testament
kann  Besitz  unverändert  auf  den  zweiten  Erben  übertragen
werden.
In  den  Südstaaten,  wo  die  Sclaverei  der  Neger  bis  1865
bestand,  vollzog  sich  eine  Latifundienbildung  und  kamen
Entails  noch  häufig  vor.  In  den  anderen  Staaten  suchte  man
dagegen  einen  leistungsfähigen  Bauernstand  zu  schaffen.
Zu  dem  Zwecke  wurde  bestimmt,  dass  alles  unoccupii^®
aber  anbaufähige  Land  in  der  Union  durch  gerade  Linien,
welche  von  Norden  nach  Süden  und  von  Osten  nach  Westen
laufen,  schachbrettförmig  eingetheilt  werden  solle.  So  ist  eS
vermessen  worden.
Jedes  Elementarfeld  hat  sechs  englische  Meilen  Seitenlange
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.