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Geldmenge und Zinsfuss.
„Kaufbefäliigung“ (purchasing power)•*^), als vielmehr
nur, denjenigen Kaufleuten oder (gewerbetreibenden,
denen es nicht an Kapital oder „Kaufkraft“ fehlt, im
Falle des Bedarfs mit Kasse auszuhelfen, damit sie
nicht aus blossem Mangel an Kasse ihre Waaren à
tout prix, und daher mit Verlust, loszuschlagen oder
gar zu falliren genölhigt sind. Das Bankgeschäft ist
m. a. W. nicht sowohl ein „Handel mit Kapital“,
zum Zweck der Veranlagung, als vielmehr nur ein
„Handel mit Kasse“. Weshalb auch gegen die
Bezeichnung „Geldmarkt“ nichts einzuwenden ist,
vorausgesetzt nur, dass man darunter nicht die Börse,
d. h. den „Kapitalmarkt“, versteht^").
47) Wie z. B. A. Wagner meint. Vgl. dessen Beiträge zur
Lehre von den Banken p. 33.
48) In England sind, wie ich schon in meinem „Cheques-
system“ hervorgehoben habe, Bank und Börse auch in
der Praxis scharf von einander geschieden. Denn der englische
„banker“ beschränkt sich darauf, Depositen anzunehmen und
Wechsel zu diskontiren oder Waaren resp. Forderungen zu be
lehnen, während er dagegen den Handel mit Effekten, die Nego-
ziirung von Anlehen und die Gründung oder „Finanzirung“ von
Aktiengesellschaften, wie überhaupt das „Operiren“ und „Speku-
liron“ auf der Börse, dem „foreign Banker“ oder „merchant“ à
la Rothschild überlässt. Auf dem Continent ist diese principielle
Trennung von Bank und Börse noch nicht durchgeführt. Siehe
darüber meine Schrift über „Das Chequessystem und das Clearing
house in London.“