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EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 519 
Der Normaltarif wird durch besondere Vorschriften ergänzt. Be- 
triebe, deren Verwaltung‘ besonders auf die industrielle Sicherheit usw. 
bedacht ist, können ihren Beitragstarif um einen gewissen Bruchteil 
ermässigt erhalten (höchstens um 25 v. H.). Im entgegengesetzten Falle 
(Nachlässigkeit der Verwaltung hinsichtlich der sanitären Verhältnisse) kann 
der Tarif erhöht werden (nicht mehr als um 25 v. H.). (Verordnung des 
Arbeits- und Finanzkommissariats vom 28. Juli 1923. Versicherungsfragen 
1923, Nr. 32. Rundschreiben des Arbeitskommissariats vom 12. Juli 1924. 
Versicherungsfragen 1924, Nr. 35. Rundschreiben des Arbeitskommissa- 
tiats vom 27. Mai 1924, M. K. A..1924, Nr. 22). 
Der Beitrag nach Lohnklassen 
Zwölf Gesetzgebungen : Bulgarien, Japan, Litauen, Norwegen, Öster- 
teich, Polen, Portugal, Rumänien (altes Königreich, Bessarabien, Ardeal, 
Bukowina), Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Tschecho- 
Slowakei, Ungarn. 
Bulgarien 
Io Bulgarien werden die Arbeiter und Angestellten durch das Gesetz 
in 5 Lohnklassen eingeteilt. Die Höhe der Beiträge ist dieselbe für alle 
Mitglieder der betreffenden Lohnklassen. 
Das bulgarische Gesetz sieht folgende Lohnklassen vor: 
Lohnklasse 
Wochenlohn 
bis 15 Lewa 
16-30 » 
31-45 » 
46—60 >» 
21 und mehr 
Beitrag des Beitrag des 
Arbeiters (Lewa) |! Arbeitgebers (Lewa) 
1,50 
Be | 
2,50 
Be 
Ge — 
1,50 
2— 
2,50 
2. 
Wir bemerken, dass der‘ Gesamtbeitrag zu gleichen Teilen vom 
Versicherten. Arbeitgeber und Staat getragen wird. 
Japan 
In Japan hat das Gesetz 16 Lohnklassen geschaffen : 
Lohnklasse 
Lohngrenze 
(täglich) 
in Yen 
0,35 
0,45 
0,55 
0,65 
0,75 
0,85 
175 
„ A5 
75 
‚05 
35 
“ 65 
95 
2,25 
— 3,75 
ınehr als 3,75 
Grundlohn 
(täglich) 
in. Yen 
30 
40 
„50 
9,60 
3,70 
1,80 
‚00 
‚30 
‚60 
1,90 
2,20 
2,50 
2,80 
3,10 
3,50 
4.00
	        
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