EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 519
Der Normaltarif wird durch besondere Vorschriften ergänzt. Be-
triebe, deren Verwaltung‘ besonders auf die industrielle Sicherheit usw.
bedacht ist, können ihren Beitragstarif um einen gewissen Bruchteil
ermässigt erhalten (höchstens um 25 v. H.). Im entgegengesetzten Falle
(Nachlässigkeit der Verwaltung hinsichtlich der sanitären Verhältnisse) kann
der Tarif erhöht werden (nicht mehr als um 25 v. H.). (Verordnung des
Arbeits- und Finanzkommissariats vom 28. Juli 1923. Versicherungsfragen
1923, Nr. 32. Rundschreiben des Arbeitskommissariats vom 12. Juli 1924.
Versicherungsfragen 1924, Nr. 35. Rundschreiben des Arbeitskommissa-
tiats vom 27. Mai 1924, M. K. A..1924, Nr. 22).
Der Beitrag nach Lohnklassen
Zwölf Gesetzgebungen : Bulgarien, Japan, Litauen, Norwegen, Öster-
teich, Polen, Portugal, Rumänien (altes Königreich, Bessarabien, Ardeal,
Bukowina), Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Tschecho-
Slowakei, Ungarn.
Bulgarien
Io Bulgarien werden die Arbeiter und Angestellten durch das Gesetz
in 5 Lohnklassen eingeteilt. Die Höhe der Beiträge ist dieselbe für alle
Mitglieder der betreffenden Lohnklassen.
Das bulgarische Gesetz sieht folgende Lohnklassen vor:
Lohnklasse
Wochenlohn
bis 15 Lewa
16-30 »
31-45 »
46—60 >»
21 und mehr
Beitrag des Beitrag des
Arbeiters (Lewa) |! Arbeitgebers (Lewa)
1,50
Be |
2,50
Be
Ge —
1,50
2—
2,50
2.
Wir bemerken, dass der‘ Gesamtbeitrag zu gleichen Teilen vom
Versicherten. Arbeitgeber und Staat getragen wird.
Japan
In Japan hat das Gesetz 16 Lohnklassen geschaffen :
Lohnklasse
Lohngrenze
(täglich)
in Yen
0,35
0,45
0,55
0,65
0,75
0,85
175
„ A5
75
‚05
35
“ 65
95
2,25
— 3,75
ınehr als 3,75
Grundlohn
(täglich)
in. Yen
30
40
„50
9,60
3,70
1,80
‚00
‚30
‚60
1,90
2,20
2,50
2,80
3,10
3,50
4.00