Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

76. 
vrdnung vom 19. .7 1911 und das Angestelltenversicherungsgesetz vom 
20. 12. desselben Jahres sicherlich ebenfalls die Möglichkeit völliger 
Verarmung herabmindern. 
b) Soziale Fürsorge. 
Hat der Staat, wie aus den angeführten Gesetzen ersichtlich, in 
letzter Zeit in Bezug aus soziale Gesetzgebung, was gleichbedeutend mit 
vorbeugender Armenpflege ist, Großes geleistet, so liegt es wiederum 
bei der Gemeinde, auch ihrerseits nach besten Kräften dem Eintritt der 
Verarmung entgegenzuwirken. Größere Gemeinwesen haben zu diesem 
Zweck Arbeitsämter, Arbeitsnachweises eingerichtet, Notstandsarbeiten 
u. dergl. angeordnet. Derartige Einrichtungen konnten bei einer so kleinen 
Gemeinde, wie Kleinschönebeck-F. nicht eingerichtet werden, es liegt auch 
wohl heute bei der Nähe Berlins und der geringen Anzahl der in Betracht 
kommenden Personen noch kein Bedürfnis vor. 
Es ist aber ein von altersher geübter Brauch, daß die Gemeinde 
bei jeder sich bietenden Gelegenheit Arbeitslosen Beschäftigung verschafft 
und bei kleinen Wegebesserungen und sonstigen gemeindlichen Arbeiten 
Hilfsbedürftige in erster Linie berücksichtigt; der Lohn bleibt der ortsübliche. 
Da jedoch diese Ausgaben ohne Angabe als Notstandsarbeiten bei den 
betreffenden Titeln des Voranschlags verrechnet werden, lassen sich diese 
Kosten zahlenniäßig nicht feststellen. 
Die Aufwendungen für die eigentlich auch hierher gehörende Für 
sorge für die Erziehung der Kinder und Gewährung des Volksschul 
unterrichts, besonders aber die Ausgaben für Unterbringung verwahr 
loster Kinder?) im Wege der Fürsorge und Zwangserziehung konnten 
aus den Kosten für die Armenpflege nicht ausgeschieden werden und 
sind bereits dort aufgeführt. 
IV. Gesundheitswesen und öffentliche Reinlichkeit. 
a) Allgemeines. 
Im engen Zusammenhange mit der sozialen Fürsorge steht das 
Gesundheitswesen; sind es in der Hauptsache doch auch wieder die 
0 Vgl. die Verfügung d. prenß. Handelsministeriums v. September 1904. 
wodurch „Arbeitsnachweisebureaux als öffentliche Veranstaltungen der Gemeinden 
wenigstens in allen Gemeinden über 10.000 Einwohnern ins Leben gerufen 
werden". 
2) Das preuß. Fürsorgeerziehungsgesetz v. 2. 7. 1900 geht weit über die 
Ziele des Zwangserziehungsgesetzes vom 13. 9. 1878 hinaus.
	        
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