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vrdnung vom 19. .7 1911 und das Angestelltenversicherungsgesetz vom
20. 12. desselben Jahres sicherlich ebenfalls die Möglichkeit völliger
Verarmung herabmindern.
b) Soziale Fürsorge.
Hat der Staat, wie aus den angeführten Gesetzen ersichtlich, in
letzter Zeit in Bezug aus soziale Gesetzgebung, was gleichbedeutend mit
vorbeugender Armenpflege ist, Großes geleistet, so liegt es wiederum
bei der Gemeinde, auch ihrerseits nach besten Kräften dem Eintritt der
Verarmung entgegenzuwirken. Größere Gemeinwesen haben zu diesem
Zweck Arbeitsämter, Arbeitsnachweises eingerichtet, Notstandsarbeiten
u. dergl. angeordnet. Derartige Einrichtungen konnten bei einer so kleinen
Gemeinde, wie Kleinschönebeck-F. nicht eingerichtet werden, es liegt auch
wohl heute bei der Nähe Berlins und der geringen Anzahl der in Betracht
kommenden Personen noch kein Bedürfnis vor.
Es ist aber ein von altersher geübter Brauch, daß die Gemeinde
bei jeder sich bietenden Gelegenheit Arbeitslosen Beschäftigung verschafft
und bei kleinen Wegebesserungen und sonstigen gemeindlichen Arbeiten
Hilfsbedürftige in erster Linie berücksichtigt; der Lohn bleibt der ortsübliche.
Da jedoch diese Ausgaben ohne Angabe als Notstandsarbeiten bei den
betreffenden Titeln des Voranschlags verrechnet werden, lassen sich diese
Kosten zahlenniäßig nicht feststellen.
Die Aufwendungen für die eigentlich auch hierher gehörende Für
sorge für die Erziehung der Kinder und Gewährung des Volksschul
unterrichts, besonders aber die Ausgaben für Unterbringung verwahr
loster Kinder?) im Wege der Fürsorge und Zwangserziehung konnten
aus den Kosten für die Armenpflege nicht ausgeschieden werden und
sind bereits dort aufgeführt.
IV. Gesundheitswesen und öffentliche Reinlichkeit.
a) Allgemeines.
Im engen Zusammenhange mit der sozialen Fürsorge steht das
Gesundheitswesen; sind es in der Hauptsache doch auch wieder die
0 Vgl. die Verfügung d. prenß. Handelsministeriums v. September 1904.
wodurch „Arbeitsnachweisebureaux als öffentliche Veranstaltungen der Gemeinden
wenigstens in allen Gemeinden über 10.000 Einwohnern ins Leben gerufen
werden".
2) Das preuß. Fürsorgeerziehungsgesetz v. 2. 7. 1900 geht weit über die
Ziele des Zwangserziehungsgesetzes vom 13. 9. 1878 hinaus.