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Zu den Kartellverträgen des Bankwesens gehören auch die
Bonifikationsabkommen, die die Realkreditinstitute vielfach abge-
schlossen haben. Es handelt sich dabei um die Festsetzung des
Höchstsatzes der Bonifikationen, die den Großabnehmern von Pfand-
briefen eingeräumt werden, daneben aber auch um die Beschränkung
der Konkurrenz bezüglich anderer Punkte).
Kartelle in den freien Berufen. Auch bei den Angehörigen der
freien Berufe gibt es, wie schon S. ı5 erwähnt wurde und wie im
folgenden noch an einigen Beispielen gezeigt werden soll, Kartelle,
wenn auch für manche Berufe eine solche Verbandsbildung auf ganz
besondere Schwierigkeiten stößt. Vielfach verfolgen die hier in Be-
tracht kommenden Verbände neben den Kartellzwecken auch noch
die allgemeine Förderung der Berufsinteressen, Unterstützungszwecke
u. dgl.?). Die Verbände werden von ihnen selbst und auch in der
‘') Das ‚Magazin der Wirtschaft‘ 1930, S. 567 schreibt darüber: „Dieses Ab-
kommen, das die privaten Hypothekenbanken mit den öffentlich-rechtlichen An-
stalten über den Pfandbriefabsatz geschlossen haben, regelt nicht nur, wie sein Name
vermuten lassen könnte, die Bonifikation (2%), welche die Realkreditinstitute Groß-
abnehmern von Pfandbriefen vergüten, sondern es verbietet auch die sogenannten
Natura-Geschäfte (Darlehnshingabe in Pfandbriefen), und es regelt die Häufigkeit
von Subskriptionen sowie deren Form usw. Das Bonifikationsabkommen hat in der
Vergangenheit zweifellos für eine gewisse Zeit einigen Nutzen gestiftet, indem es den
übelsten Mißständen und den Übertreibungen des Wettbewerbs begegnete. Die Ver-
tragstreue war aber oft schlecht; immer wieder zeigten sich Übertretungen. Schließ-
lich kam es zu einer allgemeinen Vertragsmüdigkeit der Beteiligten. Inzwischen haben
sich auch die Voraussetzungen geändert. Die Realkreditinstitute haben vielfach er-
fahren, wie berechtigt die Mahnungen waren, den Pfandbriefabsatz nicht zu forcieren
und im Drange nach raschem Absatz großer Pfandbriefmengen die Güte der Pfand-
briefnehmer nicht zu übersehen. Das Bonifikationssystem hat das Bild der Nach-
frage nach Pfandbriefen oft gefälscht. Es bot sich nicht nur dauerhaftes Kapital ernst-
hafter Anleger an, sondern es kamen auch die Mittel der Bonifikationenjäger, die
lediglich von einer Subskription zur anderen ihren Besitz behielten, um ihn zur Wahr-
nehmung neuer Bonifikationen bald wieder abzustoßen. Starke Rückflüsse waren
die Folge dieser Politik. Bezüglich der Bonifikationen besteht also die stärkste Re-
formbedürftigkeit der Vereinbarungen.“
?) So heißt es in der Satzung der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer (sie ist
ein Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht):
„$ 3. Zweck der Genossenschaft ist:
ı. die Wahrung und Förderung der Standes- und Berufsinteressen der Mit:
glieder;
2. die Einrichtung von Anstalten zur Verwertung musikalischer Urheberrechte;
die Unterstützung bedürftiger Mitglieder und ihrer Hinterbliebenen, sowie
die Gewährung von Altersbezügen und sonstigen der Förderung der Mit-
glieder dienenden Zuwendungen.
3 4. Die Wahrung und Förderung der Standes- und Berufsinteressen der Mit-
glieder erfolgt insbesondere durch Beratung gemeinsamer, die soziale und wirtschaft.
Passow. Kartelle