Full text: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

306 Zweiter Teil. Landet. XV. Amtliche Handelsvertretungen. 
schiedenen Larrdelskanrmerbezirken verschiedene Wege erheische, gewährt das Gesetz die 
Möglichkeit, bei dem Aufbau der Handelskammern den besonderen Verhältnissen des 
einzelnen Bezirks gerecht zu werden, indem es die Regelung sowohl des Wahlsystems 
als des Wahlverfahrens dein nur durch das Erfordernis ministerieller Gcnehinigung 
beschränkten Selbstbestimmungsrechte der Handelskammern überläßt. 
Nicht minder verdient Anerkennung die fast unberenzte Bewegungsfreiheit, die 
den Handelskammern ftir ihre Geschäftsführung gewährt ist. Nur vereinzelte Normen 
stellt in dieser Hinsicht das Gesetz auf; im übrigen ist alles der Entschließung der 
Kammern überlassen. Sie sind allerdings staatlicher Beaufsichtigung unterworfen; doch 
ist — abgesehen davon, daß dieselbe sich nicht auf den sachlichen Inhalt ihrer Gut 
achten erstreckt, — schon deshalb, weil die Aufsicht unmittelbar bei dem Minister liegt, 
nicht anzunehmen, daß sie je zu bureaukratischcr Herrschaft ausarten könnte. Für die 
Finanzverwaltung der Handelskammern bestehen Schranken nur insoweit, als ihre Auf- 
wendungen nur für Zwecke erfolgen dürfen, welche innerhalb des — übrigens sehr weit 
gespannten — Rahmens ihrer Aufgaben liegen, und als die Genehmigung des Ministers 
erforderlich ist, wenn zur Deckung des Bedarfs mehr als 10 0 / 0 der Gewerbesteuer 
ausgeschrieben werden sollen. 
Wenn hiernach die Organisation der Handelskammern iin einzelnen befriedigend 
geregelt ist, so kann der Einrichtung als Ganzem der Vorwurf nicht erspart bleiben, 
daß sie auf falscher Grundlage aufgebaut ist. Vom Standpunkte dessen, welcher eine 
Einmischung des Staats in die Gestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich 
ablehnt, ist jede staatliche Organisierung einzelner Bcrufsständc zur Wahrnehmung 
ihrer einseitigen Wirtschastsintcressen zu verwerfen, und es war nur folgerichtig, daß 
bei der Beratung des Gesetzes von 1870 von den Anhängern dieser Anschauung die 
Aufhebung des ganzer» Znsütuts der Handelskammern beantragt wurde. Wer dagegen 
anerkennt, — und diese Auffassung ist gegenwärtig die unbedingt vorherrschende — 
daß der Staat auf wirtschaftlichem Gebiete wichtige, in der Gegenwart vielleicht seine 
wichtigsten Aufgaben zu erfüllen habe, und wer demzufolge für eine Organisierung 
der verschiedenen Interessengruppen überhaupt eintritt, für den ist der Standpunkt 
gegeben, daß die zu schaffende Organisation diejenigen Wirtschaftsgruppcn, für welche 
sie bestimmt ist, vollständig erfasse, und daß sie eine Gestalt erhalte, in der sie befähigt 
ist, die ihr im Staatsorganismus zugewiesene Stellung auszufüllen. Diesen Anforderungen 
entspricht die preußische Handelskammerorganisation nicht. 
Denn es sind große Teile des Staatsgebiets in die Handclskammcrorganisation 
nicht einbezogen. Ebensowenig kann in Abrede gestellt werden, daß unter den bestehenden 
Handelskammern nicht wenige sind, welche nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und 
Leistungsfähigkeit auf eine selbständige Existenz keinen Anspruch haben. 
Im Verwaltungswege wird man zu einer befriedigeirden Lösung der Handels- 
kammerfrage schwerlich gelangen. Gewiß wird erreicht werden können, daß manche 
bislang unvertretenen Gebiete in die Landclskammcrorganisation einbezogen tverden. 
Zu einer zweckentsprechenden Abgrenzung der Kammerbezirke wird man dagegen 
solange nicht kommen, als für die Einrichtung und Abgrenzung der Handelskammern die 
Wünsche der Interessenten entscheidend sind. Solange dies der Fall ist, wird der Lokal- 
patriotismrrs der beteiligten Gebietsteile sich fast stets als stärker erweisen als Erwägungerr, 
die von den Allgerneininteressen des Handels und der Industrie ausgehend, auf eine 
planmäßige Ausgestaltung des Instituts der Handelskammern abzieleir. Eine solche ist 
nur zu erreichen, wenn die Abgrenzung der Handelskammerbezirkc der entscheidenden 
Mitwirkung der Beteiligten entzogen wird, sei es, daß sie unmittelbar durch Gesetz 
geschieht, sei es, daß sie einer nach freiem Ermessen entscheidenden Staatsbehörde über 
tragen wird. Hiernach kann in dem Handelskammcrgesetze von 1870 trotz der Ver-
	        
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