Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Schutz des menschlichen Lebens. 
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fahrzeuges Verurteilung durch den Flaggenstaat zu, während die 
Überwachung den Fischereikreuzern der vertragschließenden Mächte, 
zu denen Deutschland, Holland, Belgien, Dänemark und Großbritan 
nien gehören, obliegt. 
III. Der schon durch Art. 90 ff. der Brüsseler Antisklavereiakte in 
einer genau abgegrenzten Zone in Afrika verbotene, bzw. wesentlichen 
Einschränkungen unterworfene Handel mit Spirituosen ist durch 
ein besonderes Abkommen von St. Germain vom 10. September 1919 
erneut prohibiert worden. Die Zone betrifft ganz Afrika mit den Inseln 
innerhalb von 100 Seemeilen von der Küste, mit Ausschluß von Algier, 
Tunis und Marokko, Libyen, Ägypten und der südafnkanischen Union. 
Der Verkauf gewisser Alkoholika ist hier teils überhaupt verboten, 
teils mit einem Einfuhrzoll von 800 % pro Hektoliter belastet. Die 
Fabrikation von Alkohol ist dort gleichfalls verboten. 
IV. Zur Bekämpfung des Opiummißbrauchs ist im Haag 1912 
eine 1914 ergänzte Konvention abgeschlossen worden, die die Ein 
schränkung der Einfuhr nach China und des Verbrauches in China zum 
Gegenstand hat. Sie ist erst durch den Versailler Friedensvertrag im 
Verhältnis der Signatarmächte in Kraft gesetzt worden. 
V. Am 29. November 1906 ist zwischen 18 Staaten in Brüssel ein — 
in Versailles aufrecht erhaltenes — Abkommen zur Vereinheit 
lichung pharmazeutischer Formeln für starkwirkende Gifte 
abgeschlossen worden. 
VI. Nach der Titanic-Katastrophe ist auf Anregung des deutschen 
Kaisers 1913 eine Konferenz in London zusammengetreten, die am 
20. Januar 1914 den Vertrag zum Schutz des menschlichen 
Lebens auf hoher See abgeschlossen hat. Zunächst werden besondere 
Beobachtungsschiffe auf Kosten der Vertragsmächte von den Ver 
einigten Staaten gestellt, die im nordatlantischen Ozean die Wracks 
zu zerstören und die Eisverhältnisse zu beobachten haben. Schiffe 
müssen so konstruiert werden, daß sie durch wasserdichte Schotten 
möglichst unsinkbar sind. Alle Handelsschiffe mit mehr als 50 Personen 
an Bord müssen Funkentelegraphie besitzen. Jeder Kapitän muß auf 
das Notzeichen hin zu Hilfe eilen. Auf jedem Schiffe und für alle an 
Bord sich befindlichen Personen muß Platz in den Rettungsbooten 
oder Rettungsflößen vorhanden sein.
	        
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