Schutz des menschlichen Lebens.
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fahrzeuges Verurteilung durch den Flaggenstaat zu, während die
Überwachung den Fischereikreuzern der vertragschließenden Mächte,
zu denen Deutschland, Holland, Belgien, Dänemark und Großbritan
nien gehören, obliegt.
III. Der schon durch Art. 90 ff. der Brüsseler Antisklavereiakte in
einer genau abgegrenzten Zone in Afrika verbotene, bzw. wesentlichen
Einschränkungen unterworfene Handel mit Spirituosen ist durch
ein besonderes Abkommen von St. Germain vom 10. September 1919
erneut prohibiert worden. Die Zone betrifft ganz Afrika mit den Inseln
innerhalb von 100 Seemeilen von der Küste, mit Ausschluß von Algier,
Tunis und Marokko, Libyen, Ägypten und der südafnkanischen Union.
Der Verkauf gewisser Alkoholika ist hier teils überhaupt verboten,
teils mit einem Einfuhrzoll von 800 % pro Hektoliter belastet. Die
Fabrikation von Alkohol ist dort gleichfalls verboten.
IV. Zur Bekämpfung des Opiummißbrauchs ist im Haag 1912
eine 1914 ergänzte Konvention abgeschlossen worden, die die Ein
schränkung der Einfuhr nach China und des Verbrauches in China zum
Gegenstand hat. Sie ist erst durch den Versailler Friedensvertrag im
Verhältnis der Signatarmächte in Kraft gesetzt worden.
V. Am 29. November 1906 ist zwischen 18 Staaten in Brüssel ein —
in Versailles aufrecht erhaltenes — Abkommen zur Vereinheit
lichung pharmazeutischer Formeln für starkwirkende Gifte
abgeschlossen worden.
VI. Nach der Titanic-Katastrophe ist auf Anregung des deutschen
Kaisers 1913 eine Konferenz in London zusammengetreten, die am
20. Januar 1914 den Vertrag zum Schutz des menschlichen
Lebens auf hoher See abgeschlossen hat. Zunächst werden besondere
Beobachtungsschiffe auf Kosten der Vertragsmächte von den Ver
einigten Staaten gestellt, die im nordatlantischen Ozean die Wracks
zu zerstören und die Eisverhältnisse zu beobachten haben. Schiffe
müssen so konstruiert werden, daß sie durch wasserdichte Schotten
möglichst unsinkbar sind. Alle Handelsschiffe mit mehr als 50 Personen
an Bord müssen Funkentelegraphie besitzen. Jeder Kapitän muß auf
das Notzeichen hin zu Hilfe eilen. Auf jedem Schiffe und für alle an
Bord sich befindlichen Personen muß Platz in den Rettungsbooten
oder Rettungsflößen vorhanden sein.