62—63. Bestimmungen für die Seeküste.
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Vorbehalt des etwaigen Bergelohnes eine Abgabe nur dann erhoben
werden, wenn dieselben in den Verbrauch übergehen.
Vtg. ». 1. Sept. 1866, Art. VI; Btg. ». 23. Aprii 1867. Art. XX; Vtci.
». 9. März 1868, Art. 73.
An merknn g. Die in den Häfen der österreichischen Seeküste zu zahlenden
Tonnen- Seesanitäts- und Lontumazgebühren bestimmt das Gesetz vom 25. Februar
1865, R. G. B. Nr. 13 und die von den einheimischen Schiffen, deren Tragfähigkeit
10 Tonnen nicht übersteigt, zn zahlende Licenzgebühr die Verordnung des'Marine
ministeriums ». 25. Februar 1865, N. G. B. Nr. 15, Vdgb. Nr. 9.
8. Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ans die
Orenzgewässer.
63. Die in den Zahlen 53 in 55, dann 61 u. 62 ent
haltenen Bestimmungen erstrecken sich auch ans die Grenzgewässer,
sedoch haben die Führer der Fahrzeuge aus Grenzgewässern sogleich
bei der Landung die aus die Ladung Bezug nehmenden Papiere dem
Zollamte zil überreichen und die Waaren zu erklären. Die Aus
ladung darf nur auf den hiezu bestimmten Plätzen und über vor
läufig von dem Amte ertheilte schriftliche Bewilligung vorgenom
men werden. Bei der Ein- oder Ausladung muß ein Beamter des
Amtes oder ein von demselben abgeordneter Angestellter der Finanz
wache gegenwärtig sein. Nach geschehener Ausladung ist die schrift
liche Ausladungs-Bewilliguug abzunehmen und der Erklärung bei
zuschließen. (8. 49 Z. 0., §. 114 A. II., §. 50 A. 11.)
Die Befugnisse der Zollbeamten und der Finanzwache in
Bezug auf die die Grenzgewässer benützenden Fahrzeuge werden
durch besondere Anordnungen festgesetzt. (g. 50 3. O.)
Die Bewilligung zur Aus- oder Einladung der Fahrzeuge auf
Grenzgewässern wird nach dem Muster 17 A. U. ertheilt und es ist in der
selben nebst der Stunde, in welcher die Ein- oder Ausladung beginnen darf,
der Name des Beamten oder Dieners, welcher dabei gegenwärtig sein wird,
aufzuführen. — In Absicht auf die Bestimmung der Stunde ist in der Regel
dem Verlangen der Partei zu willfahren und nur dann eine andere Stunde
vorzuzeichnen, wenn die von der Partei gewählte Zeit Bedenken erregt oder
eine verläßliche Ueberwachung nicht zuläßt, oder wenn durch dieselbe die bei
dem Amte eingeführte Ordnung gestört würde. (§. 244 A. U.)
Anmerkung. 1. Die Bedingungen der Gestattung anßeramtticher Ein- und
Ausladungen an Grenzgewäffern enthält das Hofkammerdecret vom 2. Jänner 1845,
Nr. 45196.
AnGerkung. 2. Die Bestimmungen für die Schifffahrt
a) auf der Oder sind in der zwischen Oesterreich und Preußen über die Holz»
flößung auf diesem Fluße abgeschlossenen Convention dro. Oderberg 6. August 1839
und in den Hofkammerdecreten vom 17. Februar 1840 und 24. Mai 1842'
b) auf der Saale, Donau, Salzach und auf dem Inn in dem Staats
vertrage mit Baiern über die freie Schifffahrt auf der Donau und deren Nebenflüssen
und über die Festsetzung von polizeilichen und Zollaufsichtsmaßregeln auf den ge-
meinfchaftlichen Grenzgewässern dto. Wien 2. Dezember 1851, N. G. B. 1852, Nr.
128 und 129, und in der Donauschifssahrtöacte vom 7. November 1858. R. G. SB
Ar. 13 und 21, Vdgb. 6 und 8;