Full text: Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

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Bogenzahl unverändert weiter gelten zu lassen. Traten wesent 
liche Verschiebungen in der Bogenzahl ein, so machte sich eine 
Erhöhung oder Ermäßigung der Zeitungsgebühr notwendig. 
Infolge dieses häufigen Hin- und Herschwanlens der Gebühr, 
das sich zum Nachteil des Publikums in wiederholt vorkommenden 
Aenderungen der Zeitnngsbezugspreise äußerte, erfüllte der 
Tarif im weiteren nicht die Anforderung an eine gewisse 
Stetigkeit der Preise, wie sie jeder Tarif für Verkehrsleistungen 
im allgemeinen aufweisen soll. Andererseits konnten die als 
notwendig anerkannten Veränderungen der Zeitungsgebühr 
nicht jederzeit, sondern immer erst zu Beginn neuer Bezugs 
zeiten vorgenommen werden. Der Vertrieb vieler Zeitungen 
erfolgte daher zeitweilig gegen ein anderes Entgelt als eigentlich 
zu leisten gewesen wäre; der Tarif entsprach sonach auch nicht 
der Forderung der Gerechtigkeit, die an jeden Tarif gestellt 
werden muß. 
Im Hinblick ans die vielen Mängel, die der Zeitungsge 
bührentarif nach der Bogenzahl außer seiner Uncrgiebigkeit aufwies 
sah sich die Postverwaltung schließlich veranlaßt, ein anderes 
Tarifsystem einzuführen. Sie legte der Zeitungsgebühren- 
Berechnung fortan den Preis zugrunde, zu dem die Verleger 
die Zeitungen abgaben, d. h. den Verlags- vder Einkaufspreis. 
b) Der Tarif nach dem Einkaufspreis der Zeitungen. 
Bei dem Vertriebe von Zeitschriften im Wege des Buch 
handels war es schon in den 1840 er Jahren üblich, behufs 
Gelvinnerzielung einen bestimmten Prozentsatz vom Einkaufs 
preise der Zeitschriften zu erheben.') Die Postverwaltung kam 
zu der Ueberzeugung, daß in ähnlicher Weise wie bei dem 
buchhändlerischen Zeitschriftenvertriebe auch beidemPostzeitungs- 
dcbit der Zeitungs-Einkaufspreis für sie eine geeignete 
Grundlage zwecks Berechnung des Vertriebs-Entgelts bilden 
müßte. Sie ging deshalb vom Oktober 1848 dazu über, 
die Zeitungsgebühren im allgemeinen in Gestalt eines Prozent 
satzes — 25"/ 0 — vom Einkaufspreise der Zeitungen zu erheben. 
st Stcnogr. Ber. 1898/00 II. Anl. Bd. S. 997.
	        
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