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Bogenzahl unverändert weiter gelten zu lassen. Traten wesent
liche Verschiebungen in der Bogenzahl ein, so machte sich eine
Erhöhung oder Ermäßigung der Zeitungsgebühr notwendig.
Infolge dieses häufigen Hin- und Herschwanlens der Gebühr,
das sich zum Nachteil des Publikums in wiederholt vorkommenden
Aenderungen der Zeitnngsbezugspreise äußerte, erfüllte der
Tarif im weiteren nicht die Anforderung an eine gewisse
Stetigkeit der Preise, wie sie jeder Tarif für Verkehrsleistungen
im allgemeinen aufweisen soll. Andererseits konnten die als
notwendig anerkannten Veränderungen der Zeitungsgebühr
nicht jederzeit, sondern immer erst zu Beginn neuer Bezugs
zeiten vorgenommen werden. Der Vertrieb vieler Zeitungen
erfolgte daher zeitweilig gegen ein anderes Entgelt als eigentlich
zu leisten gewesen wäre; der Tarif entsprach sonach auch nicht
der Forderung der Gerechtigkeit, die an jeden Tarif gestellt
werden muß.
Im Hinblick ans die vielen Mängel, die der Zeitungsge
bührentarif nach der Bogenzahl außer seiner Uncrgiebigkeit aufwies
sah sich die Postverwaltung schließlich veranlaßt, ein anderes
Tarifsystem einzuführen. Sie legte der Zeitungsgebühren-
Berechnung fortan den Preis zugrunde, zu dem die Verleger
die Zeitungen abgaben, d. h. den Verlags- vder Einkaufspreis.
b) Der Tarif nach dem Einkaufspreis der Zeitungen.
Bei dem Vertriebe von Zeitschriften im Wege des Buch
handels war es schon in den 1840 er Jahren üblich, behufs
Gelvinnerzielung einen bestimmten Prozentsatz vom Einkaufs
preise der Zeitschriften zu erheben.') Die Postverwaltung kam
zu der Ueberzeugung, daß in ähnlicher Weise wie bei dem
buchhändlerischen Zeitschriftenvertriebe auch beidemPostzeitungs-
dcbit der Zeitungs-Einkaufspreis für sie eine geeignete
Grundlage zwecks Berechnung des Vertriebs-Entgelts bilden
müßte. Sie ging deshalb vom Oktober 1848 dazu über,
die Zeitungsgebühren im allgemeinen in Gestalt eines Prozent
satzes — 25"/ 0 — vom Einkaufspreise der Zeitungen zu erheben.
st Stcnogr. Ber. 1898/00 II. Anl. Bd. S. 997.