muß. In diese Dienstordnung müssen aufgenommen werden die
Bestimmungen:
a) über die verschiedenen Klassen der Arbeiter und Aufseher und
deren Dienstverrichtungen sowie über die örtlich verschiedenen Be—
stimmungen der Verwendung von Weibern und Kindern am Berg—
bau, mit Rücksicht auf die physischen Kräfte und die gesetzliche Un—
terrichtsteilnahme bei letzteren;
b) über das Verhältnis zwischen den Arbeitern und den Aufsehern;
c) über die Zeit und Dauer der Arbeit;
d) über das Betragen in und außer dem Dienste;
e) über die üblichen Ablöhnungsverhältnisse;
f) über die Gebühren im Falle der Erkränkung und Verunglückung:;
z) über die Geld- und Arbeitsstrafen bei Übertretung der Dienst—
ordnung;
über die Fälle, in welchen das Dienstverhältnis sogleich aufgelöst
werden kann.
Die Vollzugsvorschrift zum Berggesetze enthält im 8 102, Nor—
men für die Dienstordnung. In denselben wird den Bergbehörden ans
Herz gelegt, dahin zu wirken, daß mindestens in einem und demselben
Bergrevier möglichst gleichförmige Dienstordnungen aufgestellt wer—
den. „Solche angenommene und bestätigte Dienstordnungen wären
auf Kosten der Reviergewerken in Druck zu legen und für deren An—
heftung in den Zechenhäusern, Anfahrtstuben, sowie in den übrigen
obertägigen Werkstätten die nötigen Weisungen zu erlassen.“ Der letzte
Absatz des 8 102 der Vollzugsvorschrift macht besonders darauf auf—
merksam, daß die Aufsicht über die Handhabung der Dienstordnung
zwar den Bergbehörden obliegt und diese in den Fällen des 8 247 und
8248 a. B. G. ausschließlich die Strafgewalt ausüben, daß aber, wenn
in Beziehung auf wechselseitige Rechte und Verpflichtungen Klagen
anhängig gemacht werden wollen, welche die Bergbehörden nicht im
zütlichen Wege zu schlichten vermögen, die Streitenden an die zustän—
dige Gerichtsbehörde zu verweisen sind.
Nach der Ministerialverordnung vom 28. Mai 1872, 3. 4506
hat der Revierbeamte, wenn in Bezug auf die durch die Dienstordnung
oder durch gesetzliche Vorschriften normierten Verhältnisse Streitig—
leiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern entstehen und eine
der beteiligten Parteien sich an ihn deshalb wendet, mit gewissen—
hafter Berücksichtigung der beiderseitigen Rechte und Verpflichtungen
zu trachten, daß die Streitigkeiten im gütlichen Wege geschlichtet wer—
den. In Fällen eines solchen Ausgleiches ist auf Verlangen einer Par—
tei ein kurzes Protokoll aufzunehmen und derselben in Abhschrift nmit—
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