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206 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teiil
II. Beteiligung der Länder und Gemeinden am (3) Soweit die Einkommensteuer, die auf den im
Ertrage von Reichssteuern alenderjahre 1925 bezogenen Arbeitslohn (g 11 Abs. 1,3
des Einkommensteuergesetzes) entfällt, gemäß 88 89, 90
1. Allgemeine Vorschriften des Einkommensteuergesetzes nicht veranlagt worden ist,
zelten die nach den Vorschriften des Einkommensteuer—
21 jesetzes einbehaltenen oder verwendeten Steuerbeträge
(1) Durch Reichsgesetz wird bestimmt, ob und in ils veranlagt im Sinne des Abs. 1Nr. 1 und des Abs.?
welchem Umfang die Länder einen Anteil an den Ein- Nr. 1.
aahmen aus Reichssteuern zu beanfpruchen haben.
(2) Nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhalten die
Länder Anteile an folgenden Reichssteuern:
—— —— und Körperschaftsteuer (5 22 bis
34),
Grunderwerbsteuer (88 36, 37),
Umsatzsteuer (9 40),
Kraftfahrzeugsteuer (g 41),
Rennwettsteuer (8 42).
(3) Die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände
können Zuschläge zur Grunderwerbsteuer erheben (8 38).
828
(1) Auf die einzelne Gemeinde entfällk nach Maßgabe
der g8 26 bis 32
1. soweit nicht die Vorschriften der Nr.2 Anwendung
finden, das Steuersoll
a) der Einkommensteuerpflichtigen, die am letzten
Tage des maßgebenden Steuerabschnitts in der
Gemeinde einen Wohnsitz oder in Ermangelung
eines inländischen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hatten,
der Körperschaftsteuerpflichtigen, die am letzten
Tage des maßgebenden Steuerabschnitts in der
Gemeinde den Ort ihrer Leitung hatten;
2. das Steuersoll
der Einkommensteuerpflichtigen und der Körper⸗
schaftsteuerpflichtigen, die in dem maßgebenden
Steuerabschnitt in der Gemeinde Grundbesitz
(829 oder eine Betriebsstätte (8 11) hatten.
(2) Das Steuersoll eines Eisenbahnunternehmens ent—
ällt auf die Gemeinden, in denen sich in dem maßgebenden
Zteuerabschnitt der Sitz der Verwaltung, eine Station
der eine für sich bestehende Betriebs⸗ oder Werkstätte oder
ꝛine sonstige gewerbliche Anlage befand.
(8) Soweit die auf den Arbeitslohn entfallende Ein⸗
ommensteuer nicht veranlagt wird, entfallen die nach den
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes einbehaltenen
»der verwendeten Steuerbeträge auf die Gemeinden, in
enen die Steuerpflichtigen in dem maßgebenden Steuer⸗
abschnitt einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines in⸗
ändischen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt
jatten.
2. Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
822
(1) Von dem Aufkommen an Einkommensteuer und
an Körperschaftsteuer vom 1. Oktober 1925 ab erhalten
die Länder drei Viertel. Das den Ländern zustehende
Aufkommen wird nach dem Verhältnis verteilt, das nach
den Vorschriften der 8823 bis 34 festgestellt worden ist
Verteilungsschlüsseh.
(2) Das Aufkommen in der Zeit vom 1. Oktober 1925
hbis zum 31. März 1926 wird nach Verteilungsschlüsseln
herteilt, die gemäß Artikel IVb Abs. 1 bis 4 des Gesetzes
zur Anderung des Landessteuergesetzes in der Fassung des
510 Nr. 3 des Gesetzes über Anderungen des Finanz—
ausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden vom
10. wust 1925 (Reichsgesetzbl. J S. 254) festgestellt
werden.
823
(1) Die Verteilungsschlüssel, nach denen das Auf—
ommen nach dem 31. März 1926 verteilt wird, werden
unächst im Kalenderjahre 1926 auf der Grundlage des
Steuersolls festgestellt, das sich ergibt
l. aus den Steuerbeträgen, die für im Kalenderjahre
1925 endende Steuerabschnitte bis zum 30. Juni
1926 veranlagt sind,
2. aus den Veränderungen, die an den in Nr. 1 be—
zeichneten Steuerbetraͤgen bis zum 30. Juni 1926
eingetreten sind.
ð 26
(1) Soweit nicht die Vorschrift des 527 Abs. 1 Satz 1
Anwendung findet, entfällt das Steuersoll eines Steuer⸗
oflichtigen auf die Sitzgemeinde (525 Abs.1 Nr. 1).
Auf mehrere Sitzgemeinden entfallen gleiche Anteile an
dem Steuersoll. Übersteigt das gesamte Einkommen eines
Steuerpflichtigen nicht den Betrag von 4000 Reichsmark,
so entfällt das Steuersoll ausschließlich auf die für die
Besteuerung maßgebende Sitzgemeinde.
(2) Auf die Sitzgemeinde oder die mehreren Sitz⸗
gemeinden zusammen muß mindestens ein Viertel des
(2) Die nach Abs. 1 festgestellten Verteilungsschlüssel
verden ergänzt und im Kalenderjahre 1927 mit Wirkung
für die Zeit vom 1. April 1926 ab neu festgestellt unter
Berücksichtigung
1. der im Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Steuerbeträge, die
— VDD—
2. der Veränderungen, die an den in Nr. Wbezeichneten
Steuerbeträgen bis zum 31. Dezember 1926 ein⸗
getreten sind.