Full text: Finanzen

) 
206 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teiil 
II. Beteiligung der Länder und Gemeinden am (3) Soweit die Einkommensteuer, die auf den im 
Ertrage von Reichssteuern alenderjahre 1925 bezogenen Arbeitslohn (g 11 Abs. 1,3 
des Einkommensteuergesetzes) entfällt, gemäß 88 89, 90 
1. Allgemeine Vorschriften des Einkommensteuergesetzes nicht veranlagt worden ist, 
zelten die nach den Vorschriften des Einkommensteuer— 
21 jesetzes einbehaltenen oder verwendeten Steuerbeträge 
(1) Durch Reichsgesetz wird bestimmt, ob und in ils veranlagt im Sinne des Abs. 1Nr. 1 und des Abs.? 
welchem Umfang die Länder einen Anteil an den Ein- Nr. 1. 
aahmen aus Reichssteuern zu beanfpruchen haben. 
(2) Nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhalten die 
Länder Anteile an folgenden Reichssteuern: 
—— —— und Körperschaftsteuer (5 22 bis 
34), 
Grunderwerbsteuer (88 36, 37), 
Umsatzsteuer (9 40), 
Kraftfahrzeugsteuer (g 41), 
Rennwettsteuer (8 42). 
(3) Die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände 
können Zuschläge zur Grunderwerbsteuer erheben (8 38). 
828 
(1) Auf die einzelne Gemeinde entfällk nach Maßgabe 
der g8 26 bis 32 
1. soweit nicht die Vorschriften der Nr.2 Anwendung 
finden, das Steuersoll 
a) der Einkommensteuerpflichtigen, die am letzten 
Tage des maßgebenden Steuerabschnitts in der 
Gemeinde einen Wohnsitz oder in Ermangelung 
eines inländischen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen 
Aufenthalt hatten, 
der Körperschaftsteuerpflichtigen, die am letzten 
Tage des maßgebenden Steuerabschnitts in der 
Gemeinde den Ort ihrer Leitung hatten; 
2. das Steuersoll 
der Einkommensteuerpflichtigen und der Körper⸗ 
schaftsteuerpflichtigen, die in dem maßgebenden 
Steuerabschnitt in der Gemeinde Grundbesitz 
(829 oder eine Betriebsstätte (8 11) hatten. 
(2) Das Steuersoll eines Eisenbahnunternehmens ent— 
ällt auf die Gemeinden, in denen sich in dem maßgebenden 
Zteuerabschnitt der Sitz der Verwaltung, eine Station 
der eine für sich bestehende Betriebs⸗ oder Werkstätte oder 
ꝛine sonstige gewerbliche Anlage befand. 
(8) Soweit die auf den Arbeitslohn entfallende Ein⸗ 
ommensteuer nicht veranlagt wird, entfallen die nach den 
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes einbehaltenen 
»der verwendeten Steuerbeträge auf die Gemeinden, in 
enen die Steuerpflichtigen in dem maßgebenden Steuer⸗ 
abschnitt einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines in⸗ 
ändischen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt 
jatten. 
2. Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 
822 
(1) Von dem Aufkommen an Einkommensteuer und 
an Körperschaftsteuer vom 1. Oktober 1925 ab erhalten 
die Länder drei Viertel. Das den Ländern zustehende 
Aufkommen wird nach dem Verhältnis verteilt, das nach 
den Vorschriften der 8823 bis 34 festgestellt worden ist 
Verteilungsschlüsseh. 
(2) Das Aufkommen in der Zeit vom 1. Oktober 1925 
hbis zum 31. März 1926 wird nach Verteilungsschlüsseln 
herteilt, die gemäß Artikel IVb Abs. 1 bis 4 des Gesetzes 
zur Anderung des Landessteuergesetzes in der Fassung des 
510 Nr. 3 des Gesetzes über Anderungen des Finanz— 
ausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden vom 
10. wust 1925 (Reichsgesetzbl. J S. 254) festgestellt 
werden. 
823 
(1) Die Verteilungsschlüssel, nach denen das Auf— 
ommen nach dem 31. März 1926 verteilt wird, werden 
unächst im Kalenderjahre 1926 auf der Grundlage des 
Steuersolls festgestellt, das sich ergibt 
l. aus den Steuerbeträgen, die für im Kalenderjahre 
1925 endende Steuerabschnitte bis zum 30. Juni 
1926 veranlagt sind, 
2. aus den Veränderungen, die an den in Nr. 1 be— 
zeichneten Steuerbetraͤgen bis zum 30. Juni 1926 
eingetreten sind. 
ð 26 
(1) Soweit nicht die Vorschrift des 527 Abs. 1 Satz 1 
Anwendung findet, entfällt das Steuersoll eines Steuer⸗ 
oflichtigen auf die Sitzgemeinde (525 Abs.1 Nr. 1). 
Auf mehrere Sitzgemeinden entfallen gleiche Anteile an 
dem Steuersoll. Übersteigt das gesamte Einkommen eines 
Steuerpflichtigen nicht den Betrag von 4000 Reichsmark, 
so entfällt das Steuersoll ausschließlich auf die für die 
Besteuerung maßgebende Sitzgemeinde. 
(2) Auf die Sitzgemeinde oder die mehreren Sitz⸗ 
gemeinden zusammen muß mindestens ein Viertel des 
(2) Die nach Abs. 1 festgestellten Verteilungsschlüssel 
verden ergänzt und im Kalenderjahre 1927 mit Wirkung 
für die Zeit vom 1. April 1926 ab neu festgestellt unter 
Berücksichtigung 
1. der im Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Steuerbeträge, die 
— VDD— 
2. der Veränderungen, die an den in Nr. Wbezeichneten 
Steuerbeträgen bis zum 31. Dezember 1926 ein⸗ 
getreten sind.
	        
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