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III. HAUPTTEIL.
der konnte das Reich nicht durchdrücken, weil einige
Länder Schwierigkeiten machten, so vor allem Bayern,
das sich bis Juni 1919 auch weigerte, die elsaß-lothringi
schen Eisenbahnbeamten bayrischer Staatsangehörigkeit in
seinen Beamtenkörper einzustellen.
Mit der Anerkennung der Verpflichtung, die elsaß-
lothringischen Beamten auf Grund ihrer Staatsangehörig
keit zu übernehmen, war es natürlich nicht getan. Diese
Verpflichtung mußte auch zu einer möglichst baldigen Ein
stellung in den Dienst führen, und zwar in Stellen, die den
von den betreffenden Beamten in Elsaß-Lothringen inne
gehabten dem Range und der Gehaltstufe nach entsprachen.
Außerdem mußte dafür gesorgt werden, daß den elsaß-
lothringischen Beamten, die nur die elsaß-lothringische
Staatsangehörigkeit besaßen, ebenfalls ein Unterkommen
gesichert wurde. Diese letzteren mußten der Bevölkerungs
zahl der Länder entsprechend auf diese verteilt werden.
Eine endgültige, alle Fragen umfassende gesetzliche
Regelung ist hinsichtlich der Unterbringung der elsaß
lothringischen Beamten bis heute nicht erfolgt. Einen ge
wissen Teil haben Reich und Länder in ihre Dienste über
nommen. Die Mehrzahl ist heute noch nicht fest über
nommen, ein großer Teil hat noch keine Beschäftigung
gefunden.
Allen noch unbeschäftigten Beamten zahlt das Reich
vorläufig ihre Gehälter weiter aus. Das Bedauerliche ist,
daß diese Gehälter weit hinter den Sätzen Zurückbleiben,
die im Reich und Ländern heute der Besoldung der Be
amten zugrunde liegen. Bei der Besoldungsreform der
Reiclhsbeamten dieses Jahres wurden die elsaß-lothringischen
Beamten nicht berücksichtigt, trotzdem gerade diese Be
amten mit ihren Familien sich in besonders schwierigen
Verhältnissen befinden. Als es dem .Bund der elsaß-lothrin-
gisohen Landesbeamten usw. endlich Anfang August 1920
gelungen war, die Versicherung von .seiten des Reiches
zu erhalten, daß in den nächsten Wochen in einem Nach
trag zur Reichsbesoldungsreform auch der vertriebenen
elsaß-lothringischen Beamten gedacht werden solle, wurde