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Angesichts des komplizirten Charakters der Bank bedarf es
einer genauen Auseinanderhaltung der veischiedeiien Geschäfts
zweige ^ uni eine klare Rechnung und einen sichern Ueberhlick
liber die Lage der Dinge der Zentralleitung bezw. den Aktionären
zu ermöglichen Die Organisation der Anstalt ist nun eine so
vollendete, dass dieser Zweck vollkommen erreicht wird. Von der
besonderen gesetzlich vorgeschriebenen Ueberwachung des Unter
nehmens seitens Staatsbeamten abgesehen, sorgen die sehr ein
gehend gehaltenen Statuten für eine rationelle Leitung der ver
schiedenen Geschäftsabtheilungen, welch’ letztere dadurch, sowie
durch die Bildung besonderer Reserven, mehr oder weniger als
selbstständige, und nur in eine und dieselbe Hauptkasse abliefernde
Institute erscheinen. Als besondere Vorzüge der Bayerischen Hypo
theken- und Wechselbank, zugleich als Beweis für die prompte
Funktionirung ihres Verwaltungsapparats und das Abhandensein
jeglichen persönlichen Zweckes in der Verwaltung sind zu nennen
die halbjährlichen Abschlüsse und Dividenden-Vertheilungen, welche
je mit dem Schluss des Halbjahres erfolgen, sowie die Tantiemen-
losigkeit der Verwaltung, da die Aufsichtsräthe ihre Aufgabe als
ein unentgeltlich zu verwaltendes Ehrenamt betrachten.
Die Hypotheken - Abtheilung nimmt im Geschäftsverkehr der
Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank die erste Stelle ein.
Sie machte Ende v. J. einen Hypothekenbesitz von 251,271,004 M.
und einen Bfandbriefumlauf von 220,094,072 M. ersichtlich. Für
die Beleihung, welche sich nur auf bayerische Liegenschaften etc.
erstrecken darf, ist Vorschrift, dass Hypotheken in der Regel
nur auf erste Stelle gegeben werden und den halben Werth des
Objektes nicht übersteigen sollen. Als Valuta können die Pfand
briefe dienen, die dann jedoch auch wieder in Zahlung genommen
werden müssen bei der Tilgung. Die Anstalt vermeidet also auf
diese Weise eigenen Agioverlust, der, trotz des hohen Standes
ihrer 4 pCt. Pfandbriefe (andere existiren nicht) von ca. 94 pCt,
bei (1er grossen Umlaufssumme ein sehr bedeutender sein müsste.
Den Pfandbriefen haften bekanntlich die erworbenen Hyj)otheken
als Spezialpfand, wie dies durch die betreffende, von den gesetz
gebenden Faktoren bestätigte Statutbestimmung (§ 01al. 16)
testgestellt worden ist. Ausserdem besteht für die Jffandbriefe ein
besonderer Reservefond, welcher nicht früher geschlossen werden
dart, als bis er die Höhe von 5 pCt. der umlaufenden Pfandbriefe