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bereits abgeselirieben sind, lieber die Begrenzung des Pfandbrief-
nndaufs ist gesagt, dass die allerbücbste Genebinigiing ciiizuliolen
ist, wenn derselbe den siebenfachen Betrag des Aktienkapitals
übersteigen soll. Bis zum Betrage von 63 Mill. M. hat die Bank
also die Emission von Pfandbriefen einstweilen frei. Rücksichtlich
des, bei Ertheilung von Hypotheken-Darlehen zu beobachtenden
Verhaltens, findet sich im Statut auch nicht die leiseste Andeutung.
Es wäre desshalb doppelt wünschenswert!], dass die Verwaltung
in ihren Gesehäftsberichten einigen Aufschluss crtheilte über den
Schätzungswerth der beliehenen Objekte, über das Verfahren zur
Ermittlung desselben etc. Haben dergleichen Regeln auch nicht
immer einen praktischen Werth, so kann doch der Einzelne
vielleicht daran aus seiner eigenen Erfahrung ermessen, ob die
Verwaltung solchen Bestimmungen aueh thatsächlich Rechnung
trägt oder nicht.
Eine, weniger für die Pfandbriefgläubiger als für die Aktionäre
bemerkenswerthe Sache ist der Umstand, dass in den jüngst ver
gangenen Jahren die Verwaltung sieh ihre statutarischen Tantiemen
aus dem ganzen Supergewinn berechnet hat, während sie nachher
durch die General-Versammlung bcschliessen Hess, dass ein mehr
oder minder beträchtlicher Th eil des Restgewinnes nicht an die
Aktionäre zur Vertheilung gebracht, sondern auf neue Rechnung
vorgetragen würde. Pro 1875 betrug der, zwar zur Tantiemen
berechnung herangezogene, nachher aber den Reserven überwiesene
Gewinnantheil 76,408 fi. Auf die, hiegegen erhobene Reklamation
einer Minderheit der Aktionäre erklärte zwar der Vcrwaltungsratli,
auf seinen Aiitheil von 7640 11. an der betreffenden Quote von
11,460 fi. Tantième zu verzichten, jedoch nicht zu Gunsten der
Bank, sondern zur Verwendung dieses Betrages in einer ihm
geeignet erscheinenden Weise. Die Direktion dagegen bcharrte
auf ihrem Vertragsrecht, ihre Tantiòmcn vom ganzen Supergewinn
zu beziehen, ohne Rücksicht auf die nachherige Ueberweisung eines
beträchtlichen Theiles desselben au den Reservefond, wodurch doch
die Position des Instituts und die Ertragsfähigkeit desselben auch
für die lediglich Tantièmcberechtigteii verstärkt wird. Pro 1876
hat auch der Verwaltungsrath nichts davon verlauten lassen, dass
er auf seinen Theil der Tautiòmen verzichte, der aus dem Ge
winnvortrag per 54,258 M. berechnet wird. Die Gesammtvcrwaltung
bezieht also eine Quote von 15 pCt. von einem Gewinnbetragc,