Full text: Die deutschen Hypotheken-Aktien-Banken

der den ferneren Zufälligkeiten des Geschäftsbetriebs ausgesetzt 
wird. Statutarisch ist dies allerdings erlaubt, da der Gcneral- 
Versanindung die Verfügung über den Gewinn nach Absetzung der 
Tantiemen überlassen bleibt. 
Die beiden Mecklenburgischen Hypcthekenbanken, beide kon- 
zessionirt unter’m 14. August 1871, sind nach fast ganz gleich- 
niässigen Statutbestimmungen organisirt. Sie betreiben das Hypo 
theken- und das Bankgeschäft, dürfen vorläufig das Fünffache 
ihres eingezahlten Aktienkapitals an Pfandbriefen ausgeben und 
sind berechtigt, an Korporationen, Kommunen, Landes-Meliorations- 
vereine Darlehen auch ohne hypothekarische Sicherheit zu ge 
währen. Ein Unterschied zwischen beiden besteht jedoch darin, 
dass der Mecklenburgischen Hypotheken- und Wechselbauk ge 
stattet ist, Hypolhekengeschäfte im ganzen deutschen Reich zu 
betreiben, wohingegen die Mecklenburg-Schwerin’sche Bodenkredit- 
Aktien-Gesellschaft hinsichtlich ihrer Thätigkeit als Realkredit- 
Institut ausschliesslich auf Mecklenburg beschränkt worden ist. 
Die Belcihungsgrcnze ist der Ersteren im Statut durch folgende 
Vorschriften gezogen worden: Beleihung von Bauplätzen ist ge 
stattet. Alle Grundstücke sind in der Regel nur zu erster Stelle 
und zwar Liegenschaften innerhalb zwei Drittel, Gebäude innerhalb 
der ersten Hälfte, Anpfianzungen etc. nur bis zu einem Drittel zu 
beleihen. Darlehen, welche auf Wunsch des Darlehensnehmers in 
Plandbriefen gegeben werden, künnen auch in solchen zurück 
gezahlt werden. In Bctrefi der Beleihungen der Mecklenburgischen 
Bodenkredit-Aktien-Gescllschaft ist Verordnung, dass die Gesichts- 
l)unkte, nach welchen bei der Anlegung von Mündelgeldern in 
Hypotheken im Grossherzogthum Mecklenburg-Schwerin verfahren 
wird, bei der hypothekarischen Anlage der Gesellschaftsgelder 
thunlichst zu beachten sind. Ein besonders zu erlassendes Ge 
schäftsregulativ unterliegt der Genehmigung des Ministeriums. 
Gemeinsam ist beiden Instituten wiederum eine Bestimmung des, 
behördlicherseits genehmigten Statuts, demzufolge die von ihnen 
erworbenen Hypotheken als Spezialpfand den Pfandbriefen haften, 
woneben Letztere auch noch Ansprüche auf Befriedigung aus dem 
Übrigen Vermögen der Gesellschaften haben im Falle der Insuffizienz 
der Hypotheken. Nach einer Behauptung der Direktion der Mecklen 
burgischen Bodenkredit-Akticn-Gcscllschaft habe dieses Vorzugsrecht
	        
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