der den ferneren Zufälligkeiten des Geschäftsbetriebs ausgesetzt
wird. Statutarisch ist dies allerdings erlaubt, da der Gcneral-
Versanindung die Verfügung über den Gewinn nach Absetzung der
Tantiemen überlassen bleibt.
Die beiden Mecklenburgischen Hypcthekenbanken, beide kon-
zessionirt unter’m 14. August 1871, sind nach fast ganz gleich-
niässigen Statutbestimmungen organisirt. Sie betreiben das Hypo
theken- und das Bankgeschäft, dürfen vorläufig das Fünffache
ihres eingezahlten Aktienkapitals an Pfandbriefen ausgeben und
sind berechtigt, an Korporationen, Kommunen, Landes-Meliorations-
vereine Darlehen auch ohne hypothekarische Sicherheit zu ge
währen. Ein Unterschied zwischen beiden besteht jedoch darin,
dass der Mecklenburgischen Hypotheken- und Wechselbauk ge
stattet ist, Hypolhekengeschäfte im ganzen deutschen Reich zu
betreiben, wohingegen die Mecklenburg-Schwerin’sche Bodenkredit-
Aktien-Gesellschaft hinsichtlich ihrer Thätigkeit als Realkredit-
Institut ausschliesslich auf Mecklenburg beschränkt worden ist.
Die Belcihungsgrcnze ist der Ersteren im Statut durch folgende
Vorschriften gezogen worden: Beleihung von Bauplätzen ist ge
stattet. Alle Grundstücke sind in der Regel nur zu erster Stelle
und zwar Liegenschaften innerhalb zwei Drittel, Gebäude innerhalb
der ersten Hälfte, Anpfianzungen etc. nur bis zu einem Drittel zu
beleihen. Darlehen, welche auf Wunsch des Darlehensnehmers in
Plandbriefen gegeben werden, künnen auch in solchen zurück
gezahlt werden. In Bctrefi der Beleihungen der Mecklenburgischen
Bodenkredit-Aktien-Gescllschaft ist Verordnung, dass die Gesichts-
l)unkte, nach welchen bei der Anlegung von Mündelgeldern in
Hypotheken im Grossherzogthum Mecklenburg-Schwerin verfahren
wird, bei der hypothekarischen Anlage der Gesellschaftsgelder
thunlichst zu beachten sind. Ein besonders zu erlassendes Ge
schäftsregulativ unterliegt der Genehmigung des Ministeriums.
Gemeinsam ist beiden Instituten wiederum eine Bestimmung des,
behördlicherseits genehmigten Statuts, demzufolge die von ihnen
erworbenen Hypotheken als Spezialpfand den Pfandbriefen haften,
woneben Letztere auch noch Ansprüche auf Befriedigung aus dem
Übrigen Vermögen der Gesellschaften haben im Falle der Insuffizienz
der Hypotheken. Nach einer Behauptung der Direktion der Mecklen
burgischen Bodenkredit-Akticn-Gcscllschaft habe dieses Vorzugsrecht