Full text : Employment psychology

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über  den  Entwurf,  zu  welchen  Abgeordnete  der  Provinzial-Hand-Werkev-Bereine
  hinzugezogen  worden  waren,  wünschte  man  den
§  18  dahin  gefaßt:
Unter  Arbeitern  (§  16)  werden  hier  auch  diejenigen  verstanden ­
  usw.
Eine  Begründung  für  diese  Aenderung  ist  in  dem  Berhandlungsprotokolle
  nicht  angegeben.  In  der  hieraus  ergangenen  Verordnung ­
  vom  9.  Februar  1849  betreffend  die  Einfiihrung  von  Gewerberäten
  und  verschiedenen  Abänderungen  der  Allgemeinen  GO.
vom  17.  Januar  1845,  welche  die  Bestimmungen  gegen  den  Truck
in  den  §§  50—55  (Abschnitt  IV  Verhältnisse  der  Lehrlinge,  Gesellen, ­
  Gehülfen  und  Fabrikarbeiter)  und  §  75  aufführt,  hat  §  52
folgende  Fassung  erhalten:
Unter  Arbeitern  (§  50)  werden  hier  auch  diejenigen
verstanden,  tvelche  außerhalb  der  Fabrikstätten  für  Fabrikinhaber ­
  oder  für  die  ihnen  gleichgestellten  Personell,  die  zu  deren
Gewerbebetriebe  nöügen  Ganz-  oder  Halbfabrikate  anfertigen,
oder  solche  an  sie  absetzen,  ohne  von  d  e  m  B  c  c  k  a  u  s  e
dieser  Waren  an  Konsumenten  ein  Gewerbe  zu
machen.
Da  Z  52  sich  innerhalb  der  für  Fabrikarbeiter  geltenden
Vorschriften  befindet,  konnten  die  Worte  des  Art.  UI  der  Königlichen ­
  Botschaft  von  1848:  „in  Fabrikstätten  oder"  als  überflüssig
gestrichen  werden.  Es  waren  dann  die  folgenden  Worte:  „außerhalb
derselben"  in  „außerhalb  der  Fabrikstätten"  zu  ändern.
Die  Bestimmungen  der  preußischen  Verordnung  vom  9.  Februar ­
  1849  gegen  den  Truck  hat  die  GO.  für  den  Norddeutschen
Bund  vom  21.  Juni  1869  ausgenommen  und  zwar  in  den  §§  134
bis  139  unter  II  des  Titels  VII:  „Verhältnisse  der  Fabrikarbeiter."
§  52  der  Verordnung  hat  dabei  im  8  136  nur  eine  ganz  unwesentliche ­
  redaktionelle  Aenderung  erfahren,  insofern  als  am  Schluß  für
„von  dem  Verkaufe  dieser  Waren"  „aus  dem  Verkaufe  dieser
Waren"  gesagt  worden  ist.
Das  Gesetz  vom  17.  Juli  1878  betreffend  die  Abänderung  der
GO.  entfernte  die  Vorschriften  gegen  den  Truck  aus  dem  Abschnitte
            
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