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gierung zu erfüllenden Formalitäten sind in dem Reglement und
den Pfandbrief-Formularen angegeben.“ Letzteren zufolge bat ein
Notar sämmtliclie zu Faustpfändern bestellte Hypotheken-Instru
mente in Verwahrung. Bei der Württemberg is eben Hypo
thekenbank besteht erst seit dem Jahre 1874 eine Sieherstellung
der Pfandbriefgläubiger, die der von der Badischen Bank getrof
fenen Einrichtung ungefähr entspricht. (Faustpfandbestellung). Die
betreffende Statutenänderung, welche regierungsseitig genehmigt
worden ist, sieht ausserdem eine Vertretung der Pfandbrief-Inhaber
vor, welcher die Ueberwachung der Faustpfandbestelluug unter
notariellem Verschluss obliegt. Es ist natürlich nicht Schuld der
Bank, wenn die Gläubiger nur sehr wenig Theilnahme für die
General-Versammlungen der Pfandbrief-Inhaber zeigen. Auch die
Deutsche Grundkreditbank in Gotha hat im Jahre 1874
eine solche Vertretung der Pfandbrief-Gläubiger eingerichtet und
die Hypotheken-Urkundcn als Faustpfänder für die umlaufenden
Pfandbriefe bestellt, was durch den bekannten „rothen Aufdruck“
auf die Pfandbriefe bescheinigt worden ist. Die Verpfiindungs.
und Ueberweisungs-Urkunden werden zusammen mit den verpfän
deten Dokumenten selbst von der Vertretung der Gesammtheit der
Pfandbrief-Inhaber unter Mitverschluss des Staats-Kommissärs auf
bewahrt.
In dem Statut der Mecklenburgischen Hypotheken,
und Wechsel bank ist (§ 66) gesagt: „Die hinterlegten Hypo-
theken-Forderungen haften nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten
der Bank ; sie werden vielmehr aus deren Vermögen ausge-
schieden, und ausschliesslich als Sicherheit für die In
haber der Pfandbriefe unter Mitverschluss der in §§ 8, 25, 65
bezeichneten Mitglieder des Aufsichtsraths deponirt.“ In § 84
der Statuten der M cekl en b u rg-Sch weri n’s chen Boden-
krcdit-Aktien- Gesellschaft findet sich eine, mit der vorigen
völlig gleichlautende Bestimmung. Von preussischen Instituten hat
einzig die Preussische Zentral-Bodenkredit-Aktien-
G es eil Schaft einen, das Vorrecht der Pfand brief-Gläubiger an
den Hypotheken begründenden Passus in ihrem Statut. Derselbe
besagt analog den betreffenden Statutshestimmungen der mecklen
burgischen Hypothekenbanken :
Die hinterlegten Hypotheken-Forderungen haften ausschliesslich
für die Ansprüche der Inhaber von Zentral - Pfandbriefen. Sie