Full text: Die deutschen Hypotheken-Aktien-Banken

5 
gierung zu erfüllenden Formalitäten sind in dem Reglement und 
den Pfandbrief-Formularen angegeben.“ Letzteren zufolge bat ein 
Notar sämmtliclie zu Faustpfändern bestellte Hypotheken-Instru 
mente in Verwahrung. Bei der Württemberg is eben Hypo 
thekenbank besteht erst seit dem Jahre 1874 eine Sieherstellung 
der Pfandbriefgläubiger, die der von der Badischen Bank getrof 
fenen Einrichtung ungefähr entspricht. (Faustpfandbestellung). Die 
betreffende Statutenänderung, welche regierungsseitig genehmigt 
worden ist, sieht ausserdem eine Vertretung der Pfandbrief-Inhaber 
vor, welcher die Ueberwachung der Faustpfandbestelluug unter 
notariellem Verschluss obliegt. Es ist natürlich nicht Schuld der 
Bank, wenn die Gläubiger nur sehr wenig Theilnahme für die 
General-Versammlungen der Pfandbrief-Inhaber zeigen. Auch die 
Deutsche Grundkreditbank in Gotha hat im Jahre 1874 
eine solche Vertretung der Pfandbrief-Gläubiger eingerichtet und 
die Hypotheken-Urkundcn als Faustpfänder für die umlaufenden 
Pfandbriefe bestellt, was durch den bekannten „rothen Aufdruck“ 
auf die Pfandbriefe bescheinigt worden ist. Die Verpfiindungs. 
und Ueberweisungs-Urkunden werden zusammen mit den verpfän 
deten Dokumenten selbst von der Vertretung der Gesammtheit der 
Pfandbrief-Inhaber unter Mitverschluss des Staats-Kommissärs auf 
bewahrt. 
In dem Statut der Mecklenburgischen Hypotheken, 
und Wechsel bank ist (§ 66) gesagt: „Die hinterlegten Hypo- 
theken-Forderungen haften nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten 
der Bank ; sie werden vielmehr aus deren Vermögen ausge- 
schieden, und ausschliesslich als Sicherheit für die In 
haber der Pfandbriefe unter Mitverschluss der in §§ 8, 25, 65 
bezeichneten Mitglieder des Aufsichtsraths deponirt.“ In § 84 
der Statuten der M cekl en b u rg-Sch weri n’s chen Boden- 
krcdit-Aktien- Gesellschaft findet sich eine, mit der vorigen 
völlig gleichlautende Bestimmung. Von preussischen Instituten hat 
einzig die Preussische Zentral-Bodenkredit-Aktien- 
G es eil Schaft einen, das Vorrecht der Pfand brief-Gläubiger an 
den Hypotheken begründenden Passus in ihrem Statut. Derselbe 
besagt analog den betreffenden Statutshestimmungen der mecklen 
burgischen Hypothekenbanken : 
Die hinterlegten Hypotheken-Forderungen haften ausschliesslich 
für die Ansprüche der Inhaber von Zentral - Pfandbriefen. Sie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.