thumbs: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

6. Titel: Dienjtvertrag. SS 618, 614. 1021 
Srund, weil e8 fich ja jeßt bei einer Dienftweigerung auf Orund einer Cin- 
cede nicht mehr um die frühere, fondern um die laufende Dienitleiftung 
handle und eine Gegenleiftung für diefe noch in Frage {tehe. Dabei it 
ıber au $ 273 über dos ZBurücbehaltungSrecht 3u bver- 
aleichen (beides, jene Einrede und diefes ZurücbehaltungsSrecht, ft nicht 
Meichbedeutend); auf Örund jenes allgemeinen ZurüdbehaltungsrechtS wird in 
Jolchent alle der Dienftverpflichtete, wenn {ih nicht ein anderes aus 
dem Schuldverhältnis ergibt, jede meitere Leiltung vermeigern 
dürfen, zu der er aus demfelben rechtlichen Verhältnifje verpflichtet ift, dem 
jeim fälliger Sohnanfpruch entfpringt. Eine Derartige N a it 
dann auch feine ungefeblidhe Arbeitsverweigerung. Val. Zotmar Bd. 1 
ST Sf ce 378. MNeber BZurückbehaltung des DienÄüberechtiaten 1. unten 
Dem. II, 2, 
‚3. Bu beachten bleibt, daß die dem_ Dienftverpflidhteten dur S 614 auferlegte 
Vorleiftung feine rcbiflernnn oder Stundung der Vergütungsverpflichtung im 
Rechtsjinne darftellt. Leßtere mürde nur Dann vorliegen, wenn der Dien)tverpflichtete 
in einen befonderen Aufichub der Entrichtung der fälligen Vergütung willigt, wenn er 
alfo (im (andläufigen Sinne) das Geld beim Arbeitgeber fteben läßt ({. Lofmar Bb. 1 
S. 375, vgl. aud 5 641 Ubf. 2). 
Die in $ 614 für den Dienftverpflidteten ld Kreditgefahr wird 
anderfeitS wieder abgefhwäct al. hiezu im einzelnen Lotmar Bd. 1 S. 377 ff): 
a) durch fein Hurücbehaltungsredht wegen der fälligen Lohnforderung 
gl. unten. I, 2, b und oben I, 2, b); 
b) durg Sufpendierung der Vorleiftungspflidht nah Maßgabe des 
3 321, wenn nämlih nach dem Abfchlufie des Dienftvertrags in den BVer- 
muögenSverhältniffen des Dienfiherechtigten eine Wwefentlidhe Ber- 
a im Sinne jener Borfchrift eintritt vgl. hiezu audh DLO®. Zweis 
Irücden in Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 155: der Dienftverpflichtete hat aber bei 
einer zufjammenhängenden Arbeit nicht das Mecht, für den bereits geleifteten 
Teil der Arbeit eine entipredhende Bezahlung fjdhon jeßt zu fordern; f. auch 
Dernhurg IL 8 93 Note 10); 
dur das BVorzugsredhht im Konkurfe de8 Dienftberedhtigten; 
|. $ 61 Mr. 1 und 4 RO. und hei der Immobilienzwangsvollftredung f. SS 10, 
146, 155 3w86,.; 
durch Un TEE von Borfhuß- oder Nb{OlagSzahlungen. 
Diefe find keine Darlehen, da die Zahlung hier nicht obligandi animo, 
juondern solvendi animo gefchieht, anderfeit3 kann nach S 272 recht wohl 
zine San ihrer Sälliakeit bezahlt merden: val. hiezu auch Bem. 1, 
1, c zu $ 607. 
JT. Die in_S 614 ausgefprodhene Nachzahlung der Vergütung bietet dem Dien ft- 
berechtigten Dedung. Hier N zugleidh der Urt, au die anderen DedungsS- 
Beirat des Dienftberechtigten näher zu betrachten. IS foldde Iommen nämlich. in 
acht: 
1. Die Aufrechnung. . 
ı) Diebei it vor allem auf die einfüneidende Norm des 8 394 Saß 1 
zurücdzuvermwmeifen, wonach allgemein die Yufrechnung gegen eine Zourde- 
ung ausgefüloffen ti, joweit diefe der Pfändung 
nicht unterworfen ift. Soldhes trifft aber gerade bezuüglidh des 
AUrbeits= und Dienjtlohn8 nach Maßgabe des 8 850 Nr. 1 ZPO. und 
der näheren Bejtimmungen des RG. vom 21. SYuni 1869 zu (Bundes- 
DSefepbl. 1869 S. 242 und 1871 S. 63, ROBI, 1897 S. 159; 1. —_- Art. I 
des €®. 3. d. Gef. betr. Abänderungen der ZPO. vom 17. Mai 1898). 
Zu beachten bleibt hier jedoch, daß diejes AufrechnungsSverbot nur von der 
ceinen Bergütung gilt; foweit 3. DB, eg de beigemifcht ift, kann 
e8 nicht beftehen. AWnderfeit3 it auch fetS Woranusjebung diefes VBerbots, 
daß das betr. Dienft- und Arbeitsverhältnis ein die Erwerbstätigkeit des 
Arbeitnehmers vollitändig oder hauptfächlidh in Anfpruc nehmendes fein 
zuß {f.$1 de8 Lohnbefchlagnahmegejeges). Val. hiezu im einzelnen Lotmar 
Bd. 1 S, 401 ff., Bd. 2 S. 88, Sinzheimer, Lohn und Aufrednung, Berlin 
1902, Sigel a. a. DO. 817, Meyer, DaZ Recht der Befchlaanahme von Lohn- 
und Gehaltsforderungen S. 55 ff. , 
Ueber die befondere Jrage, vb aus &$ 115 Abf. 1 Gem. D., der die Bar- 
auszahlung der Löhne vorfchreibt, auch eine Befhränkung der Auf 
cednung gefolgert werden dürfe für den Arei8 der von jener Gefebesitelle 
betroffenen YWrbeitäberträge, f. einerfeit8 beiabend Lotmar Bd. 1 S. 411 f., 
IN
	        
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