Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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I.  Buch.  Production  und  Consumtion.

Rivalen  gänzlich  zu  ruiniren  und  so  viel  als  möglich  Leute  zu  schädlichen  oder
doch  unnützen  Genüssen  zu  verlockend
Aber  sowohl  die  löblichen  Fähigkeiten  als  die  Meisterschaft  in  unerlaubten
Künsten  und  Schlichen  sind  nicht  erblich  und  nicht  jedermanns  Gabe.  So  ist
man  denn  mehr  und  mehr  dazu  geschritten,  an  die  Stelle  des  Einzelunternehmers
  Vereinigungen  hoch  gebildeter  Leiter  treten  zu  lassen.
Von  solchen  Vereinigungen  laffen  sich  zwei  Hauptabtheilungen  unterscheiden, ­
  je  nachdem  die  Eigenthümer  der  betreffenden  Unternehmen  zugleich
die  Leiter  derselben  sind  oder  nicht.  Im  erstern  Falle  wird  das  Unternehmen
als  Handelsgesellschaft  oder  Compagniegesellschaft  bezeichnet,  im  andern  ist  eine
corporative,  mit  juristischer  Persönlichkeit  ausgestattete  Organisation  vorhanden.
Beide  Typen  haben  ihre  Vortheile.  Der  erstere  gibt  Anlaß,  die  jungen  Leute
der  wohlhabendern  Klaffen  zur  praktischen  Ausübung  einer  bestimmten  Berufsthätigkeit ­
  heranzubilden.  Die  Actiengesellschaft  hingegen  macht  das  Privatvermögen ­
  bis  zu  einem  gewissen  Grade  von  dem  geschäftlichen  Risico  unabhängig ­
  und  ermöglicht  zudem  die  Vereinigung  der  Kapitalien  sehr  vieler
Einzelnen  zu  großen  geschäftlichen  Unternehmungen.  So  besteht  denn  Raum
für  beide  wirtschaftliche  Organisationsformen  ebensowohl  wie  für  die  Thatkraft ­
  der  Einzelunternehiner.  Die  Staatsgewalt  hat  allen  diesen  Gestaltungen,
jeder  Art  von  Geschäftsunternehmen  und  jeder  Affociationsform,  deren  Ziele
und  Mittel  berechtigt  sind,  freiesten  Spielraum  zu  belassen  und  muß  nur  bestrebt ­
  sein,  Betrug,  Unterdrückung  und  illegitime  geschäftliche  Kampfesweise
nach  Kräften  zu  verhindern.  Jede  Form  des  Betriebes  kann  mißbraucht
werden.  Aber  eine  vernünftige  Regierung  soll  sich  begnügen,  die  Mißbräuche
zu  bekämpfen,  nicht  aber  die  Organisation  selbst  treffen  wollen.  Es  ist  demnach ­
  nicht  zu  billigen,  daß  das  englische  Gesetz  die  Eommanditgesellschaften,
d.  h.  jene  Form  der  Gesellschaften,  welche  aus  thätigen  Mitgliedern  mit  unbegrenzter ­
  Haftpflicht  unb  stillen  Gesellschaftern  nicht  mit  Haftung  über  ihren
1  Man  muß  sich  davor  hüten,  über  die  Ausgabe  und  die  Wirksamkeit  des  Unternehmers ­
  einseitig  abzuurtheilen.  Man  darf  denselben  nicht  ohne  weiteres  als  den  guteil
Genius  unserer  Zeit  hinstellen.  Ebensowenig  ist  es  aber  in  der  Ordnung,  nur  immer
den  Übeln  Gebrauch,  den  gewisse  Unternehmer  von  ihren  Fähigkeiten  machen,  in  den
Vordergrund  zu  stellen  und  die  Unternehmer  samt  und  sonders  als  Feinde  des  öffentlichen ­
  Wohls  zu  bezeichnen.  Ganz  unrichtig  ist  es  auch,  wenn  man  die  Wichtigkeit
einer  tüchtigen  Oberleitung  unterschätzt  und  in  derselben  nur  eine  leichte  Oberaufsicht
sieht,  wie  es  gewisse  ältere  Oekonomisten,  z.  B.  I.  St.  Al  ill  (Political  Economy
II  [3rd  ed.  London  1852],  ch.  3,  §  3),  thaten.  Solche  Irrthümer  haben  sich  die
Socialisten  zu  nutze  gemacht  und  daraus  den  Schluß  gezogen,  ein  Armstrong,  ein
Krupp  und  andere  große  Unternehmer  hätten  nichts  anderes  zu  thun  als  mit  den
Händen  in  der  Tasche  in  ihren  Unternehmungen  herumzuspazieren  und  riesige  Gewinste, ­
  die  zu  ihren  Leistungen  in  gar  keinem  Verhältniß  ständen,  einzustreichen.
            
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