Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

7.  Kap.  Familie,  Familienleben  und  Gesetze  über  die  Familie.  1YZ
Haupt,  besonders  aber,  seitdem  im  12.  Jahrhundert  Papst  Hadrian  IV.  die
®f)en  der  Unfreien  auch  ohne  Zustimmung  ihrer  Herren  für  giltig  erklärte,
der  Verehelichungsfreiheit  im  allgemeinen  günstig  erwiesen.  Etwas  anderes
ist  es,  wenn  die  Eheschließung  ganz  junger  Leute  infolge  unvermeidlicher  Umstände ­
  hinausgeschoben  wird,  wie  dies  bei  Militärpflichtigen  für  die  Zeit  des
activen  Dienstes  der  Fall  ist.  Dagegen  läßt  sich  ebensowenig  etwas  einwenden ­
  als  dagegen,  daß  fürstliche  Häuser,  Fideicommißstatuten  u.  dgl.  ebenbürtige ­
  Ehen  vorschreiben.  Jedermann,  der  sich  den  Vorschriften  letzterer  Art
nicht  fügen  will,  kann  unter  Verzicht  auf  die  aus  solchen  Festsetzungen  resultirenden
  Vortheile,  auf  welche  er  sonst  ein  Recht  hätte,  zur  freien  Wahl  seiner
Lebensgefährtin  schreiten  und  wird  es  thlln,  wenn  ihm  sein  Lebensglück  von
der  Verbindung  mit  einer  bestimmten  Person  in  höherem  Grade  abzuhängen
scheint^  als  von  dem  Genusse  der  Macht  und  des  Reichthums.
In  der  #  nimmt  der  Gatte  als  das  Haupt  der  Familie  allerdings
eme  bevorzugte  Stelle  ein.  Tie  Unterordnung  der  Frau  ist  aber  nicht  eine
ncchtlsche,  sondern  eine  ehrenvolle.  Ter  Mann  schuldet  ihr  liebevolle  Behandlung
  und  muß  sie  nicht  minder  bei  seinen  Lebzeiten  unterhalten,  wie  er  für
den  W  seines  Todes  für  sie  Sorge  zu  tragen  hat.
Was  das  Verhältniß  der  Eltern  zu  den  Kindern  anlangt,  so  haben  die
erstem  jedes  Kind  als  ein  ihnen  von  der  göttlichen  Güte  anvertrautes  Pfand
zu  betrachten  und  es  als  einen  göttlichen  Segenserweis  anzusehen,  wenn  ihnen
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Z  Aş"à  Tuende,,  zu  unterweisen,  ihr-  F-Hier  ,u  b-iamps-u  und  sie
e.  .  '  em  îņgäng  zu  bewahren.  Tie  zu  diesem  allem  nöthige  Autorität  und
H  ndlungsfreiheit  darf  dem  Vater  und  der  Mutter  durch  kein  staatliches  Gesetz
,/L  ŗâņ  î  werden.  Tie  Gesetze  können  die  den  Eltern  obliegende  Verantwortci
  Nicht  mindern  und  dieselben  von  den  Pflichten,  welche  ihnen  in  dieser
Hinsicht  durch  Gottes  Weltordnung  auferlegt  sind,  nicht  entbinden.
^  Tie  Kinder  hingegen  schulden  den  Eltern  Ehrerbietung,  Liebe  und  Gehorsam. ­
  Hochachtung  und  Liebe  muß  das  Kind  den  Eltern  unter  allen  Uinauden
  erweisen.  Außerdem  ist  es  aber  auch  verpflichtet,  die  Eltern  in  Nöthige ­
  und  im  Alter  zu  unterstützen.  Tie  Pflicht  zu  vollständigem  Gehorsam
csteht  dagegen  nur  so  lange,  als  das  Kind  noch  nicht  erwachsen  ist.  Von  da
o  verwandelt  sie  sich  in  die  Schuldigkeit,  den  Wünschen  der  Eltern  innerhalb
vernünftiger  Grenzen  Rechnung  zu  tragen.  Auch  ist  die  Freiheit,  welche  das
            
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