Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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I.  Buch.  Production  und  Cousumtiou.

Platz  gegriffen  hat.  Andere  Gesetze  und  Rechtsgewohnheiten  sind  zwar  mit
der  Natur  eines  christlichen  Familienlebens  nicht  völlig  in  Harmonie,  können
jedoch  geduldet  werden.  Endlich  aber  gibt  es  gewisse  gesetzgeberische  Maßnahmen, ­
  welche  mit  einem  solchen  in  directem  Widerspruch  stehen,  wie  die
Ehescheidungsbestimmungen  im  Deutschen  Reiche,  in  England,  Frankreich  und
den  Bereinigten  Staaten  von  Amerika,  oder  das  gesetzliche  Verbot  der  Eheschließung ­
  zwischen  Weißen  mit  Negern,  wie  es  früher  vielfach  bestand.
Prüfen  wir  nun  gewisse  gesetzliche  Bestimmungen  bezüglich  des  Familienrechts ­
  und  deren  Anwendung  etwas  näher,  und  beginnen  wir  mit  jenen  über  die
Beziehungen  zwischen  den  Ehegatten.  Auf  diesem  Gebiete  besteht  die  ideale
Gestaltung  der  ehelichen  Vermögensverhältnisse  darin,  daß  das  Vermögen  der
Gatten  gemeinsam  ist,  daß  der  Ehemann  die  Verwaltung  und  Aufsicht,  aber
nicht  die  unbeschränkte  Verfügung  darüber  hat,  und  daß  der  Frau  der  standesgemäße ­
  Unterhalt  nicht  nur  bei  Lebzeiten  des  Mannes,  sondern  auch  als
Wittwe  gesichert  wird.
Nach  diesem  Principe  sind  die  ehelichen  Güterverhältnisse  in  den  verschiedenen ­
  Staaten  geordnet  worden,  allerdings  mit  großen  Unterschieden  in
betreff  der  Befugnisse  des  Gatten  und  der  Sicherheiten  der  Ehefrau.  Während
das  römische  Recht  —  und  zwar  in  Anbetracht  der  dazumal  herrschenden  Lockerung ­
  des  Familienlebens  sehr  mit  Recht  —  nur  den  von  der  Frau  oder  ihren
Vertretern  ausdrücklich  zur  Bestreitung  der  ehelichen  Auslagen  bestimmten  Vermögensbetrag ­
  dem  Gatten  zur  Verwaltung  und  für  die  Dauer  der  Ehe  sogar
als  Eigenthum  überlieferte,  im  übrigen  aber  jedem  der  beiden  Gatten  die  vollständig ­
  freie  und  vor  Einmischung  gesicherte  Verfügung  über  sein  Vermögen
ließ,  hat  das  österreichische  bürgerliche  Gesetzbuch,  welches  im  wesentlichen  auf
dem  Boden  dieser  Vorschriften  des  römischen  Rechts  steht,  eine  weise,  die  Rechte
der  Gattin  wie  das  naturgemäße  Verhältniß  zwischen  den  Ehegatten  gleichermaßen
  berücksichtigende  Verfügung  getroffen.  Es  bestimmt  nämlich,  daß,  solange ­
  die  Gattin  nicht  widersprochen  hat,  die  rechtliche  Vermuthung  gilt,  sie
habe  ihrem  Btanne  die  Verwaltung  auch  ihres  freien  Vermögens  anvertraut.
Derselbe  haftet  dann  für  das  Vermögen  selbst,  nicht  aber  für  die  daraus
gezogenen  Nutzungen,  wie  ein  bevollmächtigter  Sachwalter.  Es  kann  aber
auch  vertragsmäßig  die  Gütergemeinschaft  bedungen  werden.  Das  preußische
Landrecht  hingegen  hat  diese  letztere  zur  Regel  gemacht,  und  diese  wird  nach
dessen  Bestinnnungen,  soweit  nicht  ausdrücklich  anders  verfügt  ist,  als  das  von
den  Gatten  Gewollte  angesehen.  Es  wird  ein  Miteigenthum  der  Gatten  an
demjenigen  Vermögen  angenomnien,  welches  ein  jeder  derselben  mit  in  die
Ehe  gebracht  hatte,  und  dem  Manne  die  Verwaltung  des  gemeinschaftlichen
Vermögens  zugesprochen.  Doch  erscheint  diese  Befugnis;  insoweit  beschränkt,
als  Grundstücke  und  Gerechtigkeiten  nicht  ohne  Einwilligung  der  Frau  ver-
            
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