Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

7.  Kap.  Familie,  Familienleben  und  Gesetze  über  die  Familie.

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mittlerer  Größe,  deren  Besitzer  dessen  Anwendung  nicht  ausdrücklich  durch  ihre
Willensäußerung  ausschließen,  zur  Anwendung  zu  kommen  hat.  So  ist  die
Führung  einer  Höferolle  überflüssig  gemacht  und  ein  bäuerliches  Jntestaterbrecht
  eingeführt,  welches  sich  jedenfalls  heilsamer  erweisen  wird  als  das
Höferollen-Princip;  denn  auf  die  Dauer  richtet  sich  die  Ordnung  der  Successionsverhältnisse
  doch  gewöhnlich  nach  den  Grundsätzen  des  Jntestaterbrechts,  welches
der  öffentlichen  Meinung  den  Weg  zu  zeigen  pflegt  i.
Derartige  Bevorzugungen  eines  Kindes  bei  der  Erbfolge  und  überhaupt
die  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  dem  Vater  und  der  Mutter  die  Freiheit
einräumen,  etwa  über  die  Hälfte  ihres  Vermögens  frei  zu  verfügen,  sind  durchaus ­
  berechtigt.  Sie  befördern  die  Erhaltung  der  Unternehmungen  in  denselben
Handen  und  die  Fortpflanzung  des  Geistes  der  Tradition  und  der  wechselseitigen
Anhänglichkeit  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  und  sind  demnach  von
hohem  socialen  Werth.  Dagegen  muß  das  englische  System  der  vollen  Testirfreiheit
  als  ungerecht  und  mit  dem  natürlichen  Verhältniß  zwischen  Eltern  und
Kindern  in  Widerspruch  stehend  bezeichnet  werden.  Es  ist  Aufgabe  der  Eltern,
ihren  Kindern  eine  möglichst  gesicherte  Zukunft  zu  bereiten.  Eine  solche  ist
aber  ohne  den  Besitz  eines,  wenn  auch  mäßigen  und  je  nach  dem  Stande  der
Betreffenden  sich  richtenden  Verinögens  nicht  möglich.  Eltern,  welche  dem
durch  den  Stammhalter  aufrecht  zu  erhaltenden  Klange  der  Familie  das  Wohlbefinden ­
  der  übrigen  Kinder  rücksichtslos  opfern,  sind  von  dem  Vorwurf  der
Härte  nicht  gänzlich  freizusprechen.
Für  den  Fall,  daß  der  Erblasier  kein  Testament  gemacht  hat,  muß  das
Gesetz  die  Erbfolge  regeln  und  tritt  somit  die  Jntestatsuccession  ein,  die  nach

'  Uebrigens  haben  in  einigen  Gegenden  auch  die  Höferollen-Gesetze  gute  Wirkungen
gehabt.  Im  Jahre  1888  waren  von  den  die  gesetzlichen  Erfordernisse  aufweisenden  Landgütern ­
  in  Hannover  zwei  Drittheile  und  von  denjenigen  in  Westfalen  die  Hälfte  in
die  Höferolle  eingetragen.  Siehe  über  diesen  Gegenstand  Aug.  v.  Miaskowski,  Das
Erbrecht  und  die  Grundeigenthumövertheilung  im  Deutschen  Reiche  (Leipzig  1882  bis
1884),  und  .Das  Anerbenrecht  und  das  Reichscivilgesetzbuch'  in  Hildebrand  und
Eonrads  .Jahrbücher  für  Nationalökonomie  und  Statistik"  (Jena  1886,  Juniheft).
Anderwärts  aber  haben  diese  auf  dem  Princip  der  Freiwilligkeit  basirà»  Gesetze
bisher  nur  geringe  Resultate  gezeitigt.  Die  im  .Deutschen  Reichsanzeiger'  am  4.  Mai  1894
publicirten  Ziffern  find  sehr  lehrreich.  In  Hannover  ist  ein  steter  Fortschritt  zu  verzeichnen. ­
  Am  1.  Januar  1890  waren  in  dieser  Provinz  68  394  Güter,  d.  h.  80°/«
der  eintragbaren,  eingeschrieben.  Dagegen  waren  im  gleichen  Zeitpunkt  in  Brandenburg ­
  nur  73,  in  dem  kleinen  Lauenburg  aber  513,  in  Westfalen  2028  eingetragen.  Auch
ln  Schlesien  gingen  die  Eintragungen  nur  ganz  langsam  vor  sich.  Hier  datirt  das
^ksetz  vom  Jahre  1884.  Es  wurden  nun  in  den  Jahren  1884—1885  nur  17,  1886'  4
1887:  13,  1888:  2,  1889:  2,  1890:  2  und  1891  nur  1  Gut  eingetragen.  Man
arf  eben  nie  aus  den  Augen  lassen,  daß  die  Gesetze  nur  langsam  und  schwer  oft
überhaupt  nicht  die  Sitten  ändern.
            
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