Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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I.  Buch.  Production  und  Konsumtion.

die  Vererbung  der  Bauerngüter  (d.  h.  landwirtschaftlicher  Besitzungen  mittlerer
Größe,  welche  von  ihren  Eigenthümern  selbst  bewirtschaftet  werden)  erlaffen
worden,  denen  zufolge  der  Vater  seinen  Hof  und  den  dazu  gehörigen  Besitz
einem  einzigen  unter  seinen  Kindern  überlaffen  kann  (dem  Anerben),  welcher
alsdann  seinen  Geschwistern  mäßige  Abfindungssummen  zu  zahlen  hat.
Diese  Gesetze  suchen  denen,  die  davon  Gebrauch  machen  wollen,  die  Vortheile ­
  des  ältern  bäuerlichen  Erbrechts  zu  sichern,  ohne  jedoch  in  dieser  Hinsicht ­
  einen  Zwang  auszuüben.  Sollen  die  Bestimmungen  dieser  Specialgesetze ­
  Platz  greifen,  so  muß  die  Eintragung  des  betreffenden  Gutes  in  die
Höferolle,  d.  h.  in  ein  Verzeichniß  aller  der  Güter,  die  nach  dem  freien  Willen
ihres  Eigenthümers  einem  speciellen  Erbrechte  unterworfen  werden  sollen,  erfolgen; ­
  aber  dem  Eigenthümer  steht  es  frei,  jederzeit  die  Streichung  seines
Gutes  aus  dieser  Rolle  zu  verlaugen.  Bezüglich  der  in  derselben  eingetragenen
Höfe  greift  dann  ein  besonderes  Erbrecht  Platz,  indem  das  betreffende  Gut
ungetheilt  auf  einen  Erben  übergeht,  nämlich  auf  den  ältesten  Sohn  oder
auf  die  Person,  welche  der  Erblasser  nach  seinem  freien  Ermessen  unter  seinen
Kindern  oder  auch  —  wie  das  nach  dem  westfälischen  Gesetz  der  Fall  ist  —
unter  seinen  Seitenverwandten  bezeichnet  hat.  Dieser  übernimmt  das  Gut  zu
einem  nach  den  Vorschriften  dieser  Specialgesetze  niedrig  zu  berechneuden
Schätzungswerthe  und  hat  die  Antheile  der  Geschwister  auszubezahlen.  Wenn
der  Erblasser  nicht  anders  verfügt,  so  wird  z.  B.  nach  dem  hannoverischen
Gesetze  dem  Anerben  außer  dem  Antheile,  der  von  zwei  Drittheilen  des
Schätzungswerthes  auf  ihn  entfällt,  noch  ein  ganzes  Drittel  dieses  Werthes
ausschließlich  gutgeschrieben,  so  daß  er  auf  dem  Gute  Hausen  kann,  ohne  von
Schulden  erdrückt  511  werden.
Ein  solches  Gesetz  wurde  zuerst  im  Jahre  1874  für  gewisse  Theile  des
frühern  Königreichs  Hannover  erlassen,  dann  int  Jahre  1880  auf  das  gesamte ­
  Gebiet  desselben  ausgedehnt.  Hierauf  folgte  im  Jahre  1882  ein  ähnliches ­
  Gesetz  für  die  Provinz  Westfalen,  an  welches  sich  dann  analoge  legislative ­
  Maßnahmen  für  die  Provinzen  Hessen-Nassau,  Brandenburg,  Schlesien,
Schleswig-Holstein  u.  s.  w.  anschlössen.
Auch  außer  Preußen  ist  inan  zu  ähnlichen  Gesetzen  geschritten.  Vor  allein
ist  das  in  Oesterreich  der  Fall  gewesen.  Hier  wurde  im  Jahre  1889  ein
solches  Gesetz  für  alle  im  Reichsrath  vertretenen  Königreiche  und  Länder  erlassen, ­
  welches  durch  Specialgesetze,  die  für  die  einzelnen  Kronländer  ergehen
sollen,  von  denen  aber  bis  zur  Stunde  (März  1895)  noch  kein  einziges  z«
stände  gekommen  ist,  seine  Ausführung  zu  finden  hat.  Nur  hat  man  in  Oesterreich, ­
  wie  dies  schon  durch  das  Gesetz  für  die  preußische  Provinz  Schleswig-Holstein
vom  Jahre  1886  für  gewisse  Gegenden  verfügt  worden  war,  die  Bestimmung
getroffen,  daß  das  Anerbenrecht  für  alle  diejenigen  landwirtschaftlichen  Güter
            
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