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grôBtenteils in den Hânden von Fremden îiegt, im allgemeinen
vollstândig auBer Lage, beigische Reedereicn durch Versorgung
mit Frachten zu unterstützen, Seine Lieferungen geschehen
in der Regel f. o, b- {= free on board), das heiBt, bis ans Schiff;
der Ladekontrakt wird entweder vom Kâufer oder vom îremden
Kommissionâr abgeschlossen, und diesen steht die Wahl der
Finie zu.
In einem spâteren Abschnitt werden wir sehen, daB
Belgiens Handel und Industrie, falls die auf der Pariser Kon-
ferenz gefaBten Beschlüsse zur Ausführung geîangten, sich mit
der nationalen Handeîsflotte begnügen müBten, Da diese aber
tatsâchlich ganz pnbedeutend ist, tâte eine Vermehrung der-
selben in betrâchtlichem MaBstabe not, wenn sie den Bedürf-
nissen der belgischen Wirtschaft auch nur annâhernd genügen
sollte,
Im Hinblick auf das môgliche Eintreten dieses unverhofften
Bedürfnisses einer belgischen Flotte nützte die Regierung den
günstigen Augenblick aus, um ihre aîte Politik der belgischen
Schiffahrtsausbreitung in die Praxis umzusetzen, indem sie
sich mit einer kleinêh Gruppe beîgischer Reeder, die im Aus-
lande bedeutende Kriegsgewinne zu erzielen in der Lage waren,
ins Einvernehmen setzte. Als Ergebnis trat eine Schiff-
fahrtsgesellschaft „Lioyd Royal Belge" am 26. Juni 1916 in
De Panne ins Leben und erhielt daselbst am 16, Juli 1916 die
kônigliche Bestâtigung.
Die Gesellschaft, deren Sitz Antwerpen werden solî, ver-
îügt über ein restlos eingezahltes Kapital von 50 Millionen Fr,
und ist zur Ausgabe von vierprozentigen Obligationen bis zu
einer Hôhe von 100 Millionen Fr, ermachtigt, 25% dieser
Obligationen wurden ausgegeben und von den (englischen)
Gîâubigern des belgischen Staates gezeichnet (Indépendance
belge vom 26, August 1916); die übrigbleibenden 75% sollen
in letzter Hand vom Staat übernommen werden zur Konversion
eines Darlehens von 75 Millionen Fr,, das der Gesellschaft
behufs Schiffsankauf gewâhrt wurde, Das Darlehen ist hypo-
thekarisch auf das Schiffahrtsmaterial der Gesellschaft ge-
sichert. Fur den Faîl einer Vermehrung des Gesellschafts-
kapitals behalt sich der Staat das Redit vor, die Hâlîte davon
zu zeichnen, stellt aber andererseits die Forderung, daB das
Kapital, wenn die Ausgabe neuer Obligationen sich aïs