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II. Buch. Der Güteraustausch.
Der Handelsverkehr unserer Zeit würde ohne eine derartige Creditorganisation
sicherlich nicht den vierten Theil des von ihm erreichten Umfangs besitzen.
Was ist unter Credit zu verstehen? Nichts anderes als die Bewilligung
des Aufschubs von Zahlungen. Es wird also Credit gewährt, wenn jemand
Umlaufsmittel oder eine Anweisung, welche den Inhaber zur Beschaffung von
solchen ermächtigt, ausleiht, oder wenn jemand wirtschaftliche Güter verkauft,
ohne daß er dafür sofortige Zahlung in Anspruch nimmt. Käufe gegen
Credit sind namentlich in den Fällen, in welchen es sich um Kaufpķ
summcn von bedeutendem Betrage handelt, sehr häufig, im Kleinverkehr hin
gegen viel seltener 1 . Auch alle Verpachtungen. Assecuranzen u. s. w., selbst
alle Lohnverträge, bei denen die Zahlung in länger« Fristen festgesetzt wird,
fallen unter den Begriff der Creditgewährung.
Von Handels credit im besondern ist dann die Rede, wenn die ' f -
treffenden Verträge zwischen Kaufleuten geschlossen werden und sich auf Handels
geschäfte beziehen. Wir wollen uns zunächst mit dieser Art des Credites be
schäftigen. Da aber der Schwerpunkt des Handelscredites in den Banke"
gelegen ist. so müssen wir den verschiedenen Arten dieser Institute und ihren
hauptsächlichsten Functionen eine besondere Aufmerksamkeit zuwenden.
Das Wort ,BanU scheint altgermanischen Ursprungs zu sein und einen
Vorrath von gewissen Dingen bedeutet zu haben. Wir verstehen büHintfj
einen Vorrath von Münzen, Edelmetallbarren, Staatsnoten und andern, ni
aus Metall hergestellten Umlaufsmitteln, Forderungen und Wertpapiere"
aller Art (Actien, Eisenbahnobligationen. Staatsschuldverschreibungen, PfnN ^
briefen u. s. w.), mit denen die mit der Verwaltung dieses Vorrathe?
trauten gewerbsmäßige Geschäfte machen. .
In dieser weiten Fassung schließt der Begriff der Bank sehr verschieb
Arten von Unternehmungen ein, Depositen-, Rimessen-, Noten-, Hypotheke"'
Mobiliarcredit- und Volksbanken, Sparkassen, Darlehenskassen', Pfaudle^
anstalten, die Gesc
papieren u. s. w.
Geldwechsler und ^ -r— ^
freilich der Name eines Bankiers nur größer« Unternehmern derartiger
' Sehr kurz und treffend ist die Definition W. Roschers a. a. O. 171:
ist die freiwillig eingeräumte Befugniß, über fremde Güter gegen das bloße
sprechen des Gegenwerthes zu verfügen.' Rau gibt a. a. O. 48 die folgende Beg"^.
bestimmuug: .Credit ist das Vertrauen, in welchem jemand in Hinsicht auf ^ t
füllung vertragsmäßiger Verbindlichkeiten im wirtschaftlichen Verkehr bei andern
Durch den Credit wird man in den Stand gesetzt, sich im Verkehre Güter zur Benutz ^
oder zum Eigenthum oder andere Leistungen zu verschaffen, ohne das; man den
dungenen Gegcnwerth sogleich erstatten muß.'
stifte der Wechselmakler, der in öffentlichen Foilds,
Speculirenden und der Verkäufer solcher Werthpapiere
Geldverleiber. SXm aewöbnliäien Svraebaebraucht stşi
der