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IL Buch. Der Güteraustausch.
eine einzige Bank das Monopol der Banknotenausgabe. Wie die russisi,
belgische, spanische und holländische Bank darf auch die der Regierung Bor
schüsse gewährende und manche andern Dienste leistende Banque de 1 rance»
welche im Jahre 1800 ins Leben gerufen wurdet allein Noten emittiren, un
zwar bis zum Maximalbetrage von 3500 Millionen Francs, ohne daß r
verhalten wäre, zur Bedeckung ihrer Noten eine bestimmte Menge Edelmeta
in Courantmünzen oder in Barren bereit zu halten. Man verläßt st '
und nicht mit Unrecht, auf die erprobte Vorsicht der Verwaltung und den r ^
allgemeinen sehr soliden Geist der französischen Geschäftswelt. Bis seht wenigst?"
hat die Bank das in sie gesetzte Vertrauen glänzend gerechtfertigt, da sie ş
wohnlich einen beträchtlich größern Barvorrath. als er zur Sicherung ®
Noteneinlösung erforderlich wäre, in ihrem Besitze hat. Ter Mindestbetra
einer Note ist auf 50 Francs festgesetzt. ^
3) Im Deutschen Reiche, zu dessen Befugnisien auch die Ban-
gesetzgebnng gehört, bestehen neben der Reichsbank, die im Jahre 1871 ^
der im Jahre 1847 reorganisirten Königlich Preußischen Bank zu Berlin, dere
Grundkapital von letzterem Jahre an zu einem Theile aus staatlichen Geldmitte '
zum andern aus Actienkapital bestand, gebildet wurde, uoch verschiedene ande^
Zettelbanken, deren Zahl sich indessen im Laufe der Jahre beträchtlich ^
mindert hat. Unter den uoch bestehenden seien z. B. die Bayrische,
Sächsische, die Württembergische und die Frankfurter Bank erwähn0
zusammen dürfen aber, nachdem zwischen den Jahren 1805 und 1873
erhebliche Vermehrung der Notenemission und eine Preissteigerung Plä^
griffen hatte, welche man auf die burd) die erstere herbeigeführte Vermehr"^
des Tauschmittelumlaufs zurückführte, den Bestimmungen eines Gesetzes "
Jahre 1875 zufolge nur noch einen bestimmten Betrag steuerfreier
ausgeben. Der Betrag der von der Reichsbank zu cmittircnden Noten
die Maximalgrenze von 223 Millionen nicht überschreiten, und der Mi"
betrag, auf den die Noten lauten können, ist auf 100 Mark festşş
Wollen die Banken mehr Noten emittiren, so miissen sie eine fünfprocc"^,
Notensteuer entrichten, was dann eine entsprechende Steigerung des Disco"
zinses zur Folge hat. Betreffs der Notenbedeckung wurde durch das « c
yon, Jahre 1875 verordnet, daß diese durch einen Metallvorrath zu
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habe, der einem Drittel des Gesamtbetrages der emittirten Noten gleicht""^
Doch können auch Reichsschatzscheine zur Bedeckung verwendet werden.
Deutsche Reichsbank hat einen von der Regierung ernannten Präsidenten,
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1 Die erste, von dem Schotten John Law im Jahre 1716 gegründete u'^^l
Jahre 1720 zu Grunde gegangene Zettelbank Frankreichs kann als warnendes
dafür dienen, wohin eine übermäßige Benutzung des Credites führt.