Full text: Finanzwissenschaft

168 4. Buch. II, Teil. Die privatwirtschaftlichen Einnahmen des Staates. 
kommen fremder Unternehmungen hat zum Teil den Charakter der 
Gebühr oder der Steuer. 
Die besonderen Umstände, welche in neuerer Zeit eine Ver 
mehrung der staatlichen Unternehmungen mit sich bringen, sind 
namentlich folgende: a) die außerordentliche Konzentrierung des 
Kapitals; Folge hiervon ist die Entstehung kolossaler Unterneh 
mungen, die einen großen bureaukratischen Apparat notwendig 
machen, weshalb der früher gegen die Staatsunternehmungen ge 
brauchte Einwand des Bureaukratismus nicht mehr stichhaltig ist; 
b) viele der modernen Unternehmungen (Versorgung mit Kraft 
quellen usw.) sind mehr administrativer als spekulativer Natur, so 
zum großen Teil das Verkehrswesen, aber auch das Versicherungs 
wesen, selbst das Kreditwesen usw., hier weist der Staat also gegen 
über den Privatunternehmungen keine besondere Inferiorität auf. 
Bei dem gesamten privatwirtschaftlichen Erwerb des Staates,, 
aber ganz besonders bei den gewerblichen und kaufmännischen 
Unternehmungen spielt die Frage der Verwendung der Einnahmen 
eine bedeutende Bolle. Es unterliegt keinem Zweifel, daß das aus 
diesen Unternehmungen fließende Einkommen zweifacher Natur ist. 
Ihrer allgemeinen Natur nach sind diese Einnahmen Staatseinnah 
men, wie andere Einnahmen und daher bestimmt, zur Deckung des 
Staatsbedarfes zu dienen. Diese Einnahmen haben aber überdies 
eine spezielle Natur, die mit ihrer Quelle, der Unternehmung, zu 
sammenhängt und dieser am nächsten steht. Es gilt daher für die 
Einnahme dieselbe Regel, wie für die Einnahmen jeder Unterneh 
mung. Diese Einnahme muß daher in erster Reihe der Natur der 
Unternehmung entsprechend verwendet werden. Es braucht nicht 
gesagt zu werden, daß vom Rohertrag die Produktionskosten im 
weitesten Sinne, Amortisation, Versicherung usw., gedeckt werden muß. 
Aber auch bei Verwendung des Reinertrages darf nicht von der 
Auffassung ausgegangen werden, daß derselbe in seiner Gänze zur 
Deckung des Staatsbedarfes verwendet werden darf. Denn in erster 
Reihe steht eben im Interesse der Staatsfinanzen das Unternehmen 
selbst und dessen organische Entwicklung. Aus dem Reinertrag 
muß also vor allem für die Weiterentwicklung, Stärkung, Ausdeh 
nung des Unternehmens, Tilgung von drückenden Schulden, Ein 
führung neuer Geschäftszweige gesorgt werden. Der Reinertrag 
will gewissermaßen zu seiner Quelle zurückkehren. Sind diese 
Interessen versorgt, dann muß für diejenigen Opfer gebracht werden, 
die bei dem Unternehmen tätig sind, soferne ihre Versorgung, Be 
zahlung ungenügend ist; also günstigere Bezahlungsverhältnisse für 
Arbeiter, Beamte usw. Ferner wird eine rationelle Leitung dann.
	        
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