Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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II.  Buch.  Der  Güteraustausch.

Haber  auf  einmal  die  Einlösung  begehren  werden,  so  bleibt  doch  die  Verwendung ­
  von  Staatspapieren,  die  starken  Cursschwankungen  unterliegen,  şş
Sicherung  der  Banknoteneinlösung  immerhin  bedenklich.  Nichtsdestoweniger
werden  die  Noten  der  in  den  verschiedenen  Staaten  bestehenden  Banken  ubera
in  der  Union  angenommen.  So  kommt  es,  daß  die  Noten  einer  Bank,  die
ihren  Sitz  in  Texas  hat,  in  den  Neuenglandstaaten  circuliren  und  umgekehrt,
und  daß  die  Banken  in  den  Vereinigten  Staaten,  obgleich  sie  nur  Privatunternehmungen
  sind,  Nationalbanken  genannt  werden.  Diese  Benennung  rührt  eben
daher,  daß  ihre  Befugniß  zur  Notenausgabe  auf  der  Erfüllung  der  ihnen

staatlich  auferlegten  Bedingungen  beruht.
Andere  Mittel  zur  Sicherung  der  Einlösung  der  Banknoten  sind  weniger
eignet,  die  Erreichung  dieses  Zwecks  zu  verbürgen.  Wenn  man  eine  Maxima  -
grenze  festsetzt,  über  die  hinaus  keine  Noten  ausgegeben  werden  dürfen  (ContrN'
gentirungssystem),  so  gewahrt  das  Besitzern  von  solchen  keine  Sicherheit,
wird  dadurch  nur  verhindert,  daß  die  eintretenden  Verluste  eine  allzu  große  Ausdehnung ­
  gewinnen  können.  Auch  die  Verordnung,  daß  eine  jede  Bank  verhalle
ist,  stets  einen  zu  der  Menge  der  von  ihr  ausgegebenen  Noten  im  Verhaltn^
stehenden  Vorrath  von  Courantgeld  in  Bereitschaft  zu  halten  (Deckung-system
ist  nicht  vollkommen  zweckdienlich.  Sie  gewährt  nur  eine  beschränkte  Sichers  -
In  gewissen  Staaten  hat  inan  sich  überhaupt  nicht  dazu  verstanden,  ^
Banken,  welche  gewisse  Bedingungen  erfüllen,  die  Ausgabe  von  Noten  zu  ^
statten,  sondern  sich  von  der  Anschauung  leiten  lassen,  daß  der  aus  der  Roteb
emission  erwachsende  Nutzen  nicht  Privatunternehmungen,  sondern  der  Gesas"
heit  der  Nation  zufallen  solle,  daß  also  nur  eine  vom  Staate  Privilegs
und  geregelte  Bank  zur  Ausgabe  von  Noten  berechtigt  sein  dürfe.  Biswcie
empfiehlt  sich  ein  Compromis;  zwischen  den  beiden  entgegengesetzten
indem  man  den  Privatbanken  bei  Beobachtung  der  nöthigen  Vorsichts"^
regeln  die  Notenausgabe  unter  der  Bedingung  gestattet,  daß  sie  für
Berechtigung  eine  Steuer  entrichten.  ,
Was  nun  die  Bankgesetzgebung  einiger  der  wichtigsten  Staaten  anlanñ  '
so  ist  1)  in  England  die  Bankacte  vom  Jahre  1844  noch  immer  in  Ķra>
Dieselbe  charakterisirt  sich  als  ein  keineswegs  in  allem  glücklicher  Comproşş
Sie  beschränkte  den  Gesamtbetrag  der  Noten  ganz  übermäßig  und  beseitig
auch  nicht  das  Verbot  der  Circulation  kleiner  Scheine,  so  daß  man  für  ^
Detailverkehr  seine  Zuflucht  zu  der  mit  einer  gewissen  Belästigung  des
likums  verbundenen  Verwendung  von  Postanweisungen  und  auf  kleine  Su"»^
lautenden  Checks  nahm.  Ferner  wurden  durch  das  Gesetz  vom  Jahre  1
die  Noten  der  im  Jahre  1694  gegründeten  und  von  der  Regierung
guten  Bank  of  England,  welche  bei  ihrer  Gründung  und  bei  den
Erneuerungen  ihres  Privilegiums  der  Regierllng  Darlehen  gewähren  '
            
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