Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

11.  Kap.  Der  Credit  (Fortsetzung).

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beJ¡V men  Umfang  angenommen,  daß  die  Zunahme  der  Hypothekaricyuldung
  im  19.  Jahrhundert  mit  derjenigen  der  öffentlichen  Schuldenlast
gleichen  Schritt  gehalten  hat.  Ist  es  doch  in  einigen  Ländern  bereits  so
do„  Kommen,  daß  wahrscheinlich  mehr  als  die  Hälfte  der  Reineinnahmen
an  k  mï)  unï)  Boden  nicht  in  den  Händen  der  Eigenthümer  bleibt,  sondern
ber  A 1 *"  Ģļàubiger  abgeführt  werden  muß.  Uebrigens  ist  eine  genaue  Werthagrarischen
  Besitzes  sehr  schwierig,  und  auch  vor  einer  zu  pessimo ­
  1  ^ en  Beurtheilung  der  Bedeutung  des  Hypothekarlastenstandes  muß  ge=Oesterreich
  z.  B.  ist  der  letztere  ein  sehr  hoher.  Daselbst
die  hypothekarische  Belastung  des  bäuerlichen  Grundbesitzes  zu  Ende
hhv  K  e ?  1886  ben  betrag  von  2175  Millionen  Gulden  und  die  gesamte
irische  Verschuldung  von  Grund  und  Boden  einen  solchen  von  4173
foies)  IOI ~ n  Ģìâeri.  Wenn  nun  aber  manche  Autoren  behaupten,  daß  eine
^un  Schuldenlast  ungefähr  dem  Kapitalwerthe  des  durch  diese  gewaltige
dg/"'ê  belasteten  Grund  und  Bodens  gleichkomme  *,  so  sollte  man  sich
stgotl'  Ģoŗ  hüten,  bei  der  Berechnung  des  Bodenwerthes  die  Ergebniffe  der
reich  Steuereinschätzung  zu  Grunde  zu  legen.  Da  die  Steuern  in  Oesterderu
  s?*!"  Papier  sehr  hoch  sind,  so  hat  sich  der  Staat  in  Anbetracht
^Urck'^ŞĢeit  -  so  hohe  Steuern  zu  erheben,  dazu  verstanden,  eine  im
(ļïeife  nÌtt  run  die  Hälfte  zu  niedrige  Einschätzung  des  Bodenwerthes  Platz
ej ne] ] C11  ä"  lassen.  Derartiges  kommt  aber  auch  anderwärts  vor;  ja  bis  zu
den  ^ģŞìoisseu  Grade  ahmt  man  das  in  Oesterreich  gegebene  Beispiel  in  allen
‘1
zu

fWi  ,  Ùern  '  îņ  welchen  die  Steuern  sehr  hoch  sind,  nach.  Tie  Behörden
âu  .TJ**'  baê  Ņeuşierste  zu  verlangen,  und  ziehen  es  vor,  das  Gesetz  durch
^  Schätzungen  zu  umgehen.  Allch  ist  bei  Beurtheilung  der  Ver-""^Verhältnisse
  eines  Gebietes  stets  mit  der  Thatsache  zu  rechnen,  daß
oller  Länder,  wo  es  gilt,  die  Löschung  von  Hypothekargezah^""6bn
  )n  erwirken,  oft  sehr  säumig  sind,  daß  daher  viele  längst  zurücke
  Forderungen  sich  im  Grundbuche  noch  immer  eingetragen  finden,
dop  y  "iel  kommt  natürlich  darauf  an,  zu  welchen  Zwecken  die  Schulden
schej^ņ"  Landwirten  gemacht  werden.  Man  kann  vier  Arten  solcher  unterjN

  ^  '  ie  zu  Culturzwecken.  Dahin  gehören  z.  B.  die  Hypothekardarlehen
bo%  Ņ  %,  wie  sie  die  Kapitalisten  des  Ostens  der  Vereinigten  Staaten
Vtf)  ° r  owerika  den  Ansiedlern  im  Westen  gewährten.  Diese  wurden  daden
  Stand  gesetzt,  sich  Ackerbaugeräthschaften  und  einen  Viehstand
*nter  ff 0 '  Ņôsch  mann-Hörburg  (Der  Bodenwerth  Oesterreichs.  Wien  1885)
^>ihx  h^'^'ite  Daten  über  die  einschlägigen  Verhältnisse  gesammelt.  Im  Deutschen
Billiard.  ^  bie  Verschuldung  von  Grund  und  Boden  zu  derselben  Zeit  über  zehn
m  Mark.
            
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