Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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11. Kap. Ter Credit (Fortsetzung). 
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aaten und Gemeinwesen der Gefahr wucherischer Ausbeutung ausgesetzt, 
klspiele einer derartigen Ausnutzung liefern u. a. die von Cato und andern 
^înischen Großen den Municipien der Provinzen gewährten Darlehen sowie 
* 19 - Jahrhundert vom Khedive Aegyptens bei europäischen Financiers 
^ntrahirten Anleihen. Man kann sich durch die Beobachtung solcher Fälle 
n ihrer Umstände so recht davon überzeugen, wie irrig die Anschauung 
Wenigen ist, welche das Geld ohne Rücksicht auf deffen Verwendung als 
an und für sich Productives betrachten und deshalb die Ausleiher 
bsselben unter allen Umständen für berechtigt halten, sich Zinsen zahlen 
m lasten i. 
iß Sibt unbedingt Fälle, in welchen das Zinsnehmen durchaus verboten 
nicht einmal aus einem der drei bekannten Titel des damnum 
Grgens, des lucrum cessans und des periculum sortis (des Risicos) 
^ 0u bt werden kann. Wenn es sich um die Beschaffung der nothwendigen 
îîşlenzmittel für Arme handelt, darf von den zu diesem Behufe gewährten 
ehen kein Zins genommen werden. Im übrigen ist die Frage nach der 
^ubtheit oder Nichterlaubtheit des Zinsnehmens in unserer Zeit für die 
sich >, den neuern und neuesten deutschen Autoren, die über das Wesen des Wuchers 
tiņj, ^õ"itet haben, sei auf die folgenden Werke hingewiesen: Franz Funk (Zins 
ņiod Uc b er ' Tübingen 1867), welcher von seinem katholischen Standpunkte aus der 
Ļ^^'nen Auffassung von der Bedeutung des Darlehens weitgehende Concessionen macht; 
Tie k' Ştein, Ter Wucher und sein Recht. Wien 1880; Georg Ratzinger, 
V. Nì "^wirtschaft in ihren sittlichen Grundlagen (1. Aufl., Freiburg, Herder, 1881), 
b (n J lci,er "nd Zins, S. 251—362. Dieser Schriftsteller, welcher der Sache tief aus 
schgşi. ^'ņd geht und die Frage mit Rücksicht auf die historische Entwicklung der wirt- 
heit j n Verhältnisse beleuchtet, weist darauf hin, wie äußerst beschränkt die Gelegen 
ster şŗuchtbringender Verwendung von Geldkapitalien im Alterthum und Mittel- 
bet (Ģ l ' ar ' Un b hält diesen Zuständen die gänzlich veränderten Productionsbedingungen 
als entgegen. Er definirt den Wucher S. 261 folgendermaßen: .Wucher 
»pz u "ñnung fremden Eigenthums ist immer gegeben, wenn der Darleiher von dem 
^ r °ce,ir' tUl und Arbeit geschaffenen Werthe als Kapitalsvergütung einen so hohen 
. tvegnimmt, daß der Entleiher aus dem Productionsertrage Verzinsung und 
katholis^îìon des Kapitals nicht mehr ermöglichen kann.' Im Gegensatze zu den 
Äendx Autoren, die den neuern Verhältniffen und den dadurch herbeigeführten 
^er bezüglich des Zinsnehmens befolgten Praxis eine gewisse Berechtigung 
baden andere nach dem Vorgänge des Abbé Morel die frühere Strenge der 
^arj ^ņşchauung dom Wucher unentwegt festgehalten; so z. B. Fr. Albert 
Iv st ^eiß 0. Pr., Apologie des Christenthums vom Standpunkt der Sittenlehre, 
1884) i ^atur und Uebernatur, Grundzüge einer Culturgeschichte (Freiburg, Herder, 
18. Vortrag: Christenthum und Gesellschaft, S. 221—597; im V. Bd. : 
îlufļgŅŗabuctidität, Geld, Kapital, Zins, Darlehen, Interesse, Wucher. In der 
H»ndbu^ şi"b biese Fragen im IV. Bd.: Sociale Frage und sociale Ordnung oder 
der Gesellschaftslehre (Freiburg 1896) behandelt.
	        
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