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III. Buch. Die Bertheilung der Güter.
Sechstes Kapitel.
Tie Berechtigung des Reichthums.
Die großen Vermögensunterschiede und das Nebeneinanderleben von Reichs
und Armen lassen sich aus den folgenden Gründen rechtfertigen:
1. Die Entwicklung der Kunst und der Literatur, mithin die Entfaltung
der schönen Seite des menschlichen Lebens, liegt offenbar in den Absichten der
göttlichen Vorsehung, welche den Menschen mit der Fähigkeit, sich an M#
Genüssen zu erfreuen, begabt und gewiffen Individuen das Gescheiik der
ductivität auf diesen Gebieten verliehen hat. Diese Entwicklung setzt aber '
Existenz einer höhern Bevölkerungsklasse voraus, welche in Bezug auf die a ^
täglichen Verrichtungen und Arbeiten über die Kräfte anderer Menschen der
fügt und dadurch Muße hat, sich mit höhern Dingen zu beschäftigen.
ist denn die Ungleichheit der Vermögensverhältniffe als Voraussetzung für ‘
Entfaltung der künstlerischen und literarischen Fähigkeiten der Menschen dur ^
aus gerechtfertigt. Sie ermöglicht allen, auch den Angehörigen der arbeiten e
Klassen, Genüsse, die sonst den Menschen versagt geblieben wären. .
2. Das gleiche gilt von den verschiedenen Arten der Wiffenschaft ü ^
3. auch vom politischen Leben. Wie könnte ein großartiges und
nationales Leben ohne Ungleichheiten in der wirtschaftlichen Lage der -^0
bestehen? Nur der von den niedern wirtschaftlichen Arbeiten und Sor^
befreite Mann vermag sich die nöthige staatsmännische Befähigung zu erwer
und seine Talente frei zu entfalten.
4. Auch die Arbeitstheilung und -Vereinigung, die Production im 0^^.
Maßstabe und die Entwicklung der verschiedenen Zweige der Technik siu^
möglich, wenn die Menschen hoffen dürfen, mittelst ihrer angespannten
feit, ihrer Erfindungen, ihrer Sparsamkeit und des von ihnen übernonii»e^
Risicos zu Vermögen und Reichthum und dadurch zu einem angenehmen
genußreichen Leben zu gelangen. , tIt
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß nicht nur die reichen, P ^
auch die armeni Bewohner eines civilisirten Landes aus den vorhandenen
gleichheiten in der Vermögensvertheilung und aus den gegenseitigen AbhŞ^
keitsverhältnissen Nutzen ziehen können. Ist letzteres nicht der Fall, so "
nicht dem Bestehen solcher Ungleichheiten und solcher Abhüngigkeitsverha
an sich, sondern Mißbräuchen beizumeffen. ^ .fajU 1 *
5. Endlich kann noch ein weiterer Beweisgrund zu Gunsten des
angeführt werden, und zwar ein gleichfalls aus dem Naturgesetze herge
Das Bestehen von Vermögensungleichheiten, Dienst- und Arbeitsverhä