Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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6.  Kap.  Die  Berechtigung  des  Reichthums.

porative  Organe  —  denn  ohne  die  Zuhilfenahme  solcher  ließe  sich  an  eine
obligatorische  Lohnregulirung  überhaupt  gar  nicht  denken  —  machen  würden,
^erster  und  in  zweiter  Instanz  zu  beschließen!  Wie  oft  müßten  ferner  die
unimallöhne  revidirt  werden,  sobald  Aenderungen  in  den  Lebensmittelpreisen
Und  in  andern  ausschlaggebenden  Verhältnissen  eintreten  würden!  Wie  zahlwürden
  die  sich  stets  wiederholenden  Anträge  der  Arbeiterschaft  auf  Erhöhung ­
  dieser  Lohnsätze  sein,  sobald  dieselbe  glauben  würde,  sie  hätte  ein
Echt,  eine  solche  zu  begehren!  Wie  könnte  man  solche  Antrüge  verbieten
ϰHen,  nachdem  nun  einmal  das  Princip  der  staatlichen  Einmischung  in  die
ohnangelegenheiten  sanctionirt  worden  wäre?  Und  welche  Erbitterung  würde
ìch  -ŗ  nicht  mehr  gegen  einzelne  Unternehmer-  bezw.  Arbeiterkreise,  je  nachdem
lch  die  Arbeiter  oder  die  Unternehmer  durch  solche  staatliche  Maßnahmen  beuchtheiligt
  glaubten  oder  wirklich  benachtheiligt  wären,  sondern  gegen  die
ķ  uatsgewalt  selbst  richten  und  das  ganze  öffentliche  Leben  in  einen  Partei-?upf
  unzähliger  Interessengruppen  auflösen,  deffen  Hin-  und  Herwogen  das
ŅN  jetzt  so  erschwerte  Arbeiten  der  Volksvertretungen  oftmals  zur  reinen
Unmöglichkeit  machen  würde!  Man  bedenke  nur,  daß  die  Lebensbedürfniffe,
E  che  mittelst  des  staatlich  festgesetzten  Lohnes  beschafft  werden  sollten,  etwas
-Edes  sind.  Mit  der  Sicherung  des  Allernothdürftigsten  würde  man  sich
in  unserem  humanen  Jahrhundert  unmöglich  begnügen  können.  Wo
U"îe  man  aber  die  Grenze  der  Bedürfnisse  finden,  welche  durch  den
^'nimallohn  befriedigt  werden  sollten?  Wie  könnte  man  die  Schranken
Mitteln,  die  nicht  überschritten  werden  dürfen,  wenn  man  nicht  einen
^°h"Etionszweig  vernichten  oder  wenigstens  nicht  der  Exportfähigkeit  beî^uben
  will?  Denn  wie  wäre  daran  zu  denken,  daß  internationale  Uebereindeà
  à  die  Minimallöhne  zu  stände  kommen  könnten,  nachdem  sich  die
ŗņ^chiedenen  Staaten  nicht  einmal  über  den  Normalarbeitstag,  die  Schutz-Regeln
  gegen  übermäßige  Anstrengung  der  Frauen  und  der  Kinder  u.  dgl.
Ş'uigen  vermögen?
dop  àd  also  —  von  Ausnahmen  bei  besonders  gedrückten  Kategorien
q e  Eitern  abgesehen,  die  in  Produktionszweigen  für  ein  bestimmtes,  abtzì./u^es
  Gebiet  so  ziemlich  unter  gleichen  Bedingungen  für  die  einzelnen
şiaatl'ìşş^ņîents  thätig  sind  —  nichts  anderes  übrig  bleiben,  als  von  einer
htzlp  ^  Erzwingbaren  Lohnregulirung  Umgang  zu  nehmen.  Der  Jndividua--
  Uö  liegt  der  Menschheit  unserer  Tage  trotz  aller  ihrer  theoretischen  Vorliebe ­



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^  >ur  Gemeinbetrieb  und  Corporationen  tief  im  Blute  und  wird  schon
ķ  Eine  vielfach  übertrieben  milde  Erziehung,  durch  die  Leichtigkeit  des

und  durch  das  allgemeine  Fluctuiren  der  Verhältnisse  mächtig  ge

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daher  wird  denn  die  Höhe  der  Arbeitslöhne,  wenn  nicht  alles  trügt,

m  absehbarer  Zukunft  im  wesentlichen  durch  das  Ringen  zwischen  den
            
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