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III. Buch. Die Vertheilung der Güter.
Andererseits gehört es zum Wesen der feudalen Organisation, daß auch
der Herr den ihm dienenden Leuten gegenüber durch gewisse Verpflichtungen
gebunden ist: dieselben nicht entlassen, sie aus ihrem Besitz, den sie unter
seiner Aufsicht verwalten, nicht vertreiben und ihr Familienleben nicht zer
stören kann. Auch muß er ihnen, soweit sie sich nicht selbst vertreten können,
vor Gericht seine Vertretung unb seinen Schutz gewähren und sie, wie wtt
jetzt sagen, gegen Alter, Unfälle und Krankheit versichern.
Die Lage dieser Art von Unfreien ist, je nach dem Parteistandpun te
der Autoren, vielfach zu günstig oder zu schwarz gemalt worden. Bei dem
gegenwärtigen Stande der historischen Forschung ist es aber meistenthe'-
möglich, die verschiedenen Arten der feudalen socialen Organisationen, welche
in den verschiedenen Ländern und zu verschiedenen Zeiten existirt haben, un
ihre Handhabung objectiv nach denjenigen Kriterien zu beurtheilen, an welche
die wechselnden Erscheinungsformen des socialen Lebens auf ihre Wohlthat^
keit geprüft werden müssen. In gewissen Fällen haben die Hörigen aller
dings unter einem harten Joche leben müssen. Jene traurige Schwäche der
Staatsgewalt, welche eine der beklagenswerthesten Schattenseiten nameut t
der ersten Hälfte des Mittelalters war, verschuldete es nur zu oft, daß Her^
ihre Rechte den dienenden Klassen gegenüber in so harter und ungesetzliche
Weise geltend machten, daß die letztern zu eigentlichen Leibeigenen W# ^
gedrückt wurden. Im ganzen befanden sich aber sowohl die coloni *
spätem römischen Reiches als die Hörigen des Mittelalters, d. h. die Ra^
kommen dieser coloni in den romanischen Staaten und die gleichfalls in ^
halbe Unfreiheit herabgesunkenen, von den erobernden Stämmen oder eig
mächtigen Grundherren unterworfenen freien Grundbesitzer und ihre
kommen, zu denen sich die freigelassenen Leibeigenen und die freiwillig
solches Abhängigkeitsverhältniß Getretenen gesellten, im Gegensatz zu den ct ^
eigenen, von denen zugleich mit den Sklaven zu reden sein wird, in e>
sehr oft recht erträglichen Lage. „
Sie standen zwar in einem Verhältniß mannigfacher Abhängigkeit ^
ihrem Herrn, wurden aber in ihren religiös-sittlichen Rechten nicht be
trächtigt und waren nicht einmal in Bezug auf die sämtlichen Befugmssi
bürgerlichen Rechtslebens von dem Herrn abhängig. Durften sie auch '
Stellung nicht eigenmächtig aufgeben, selbst wenn sie das Gut, auf
saßen, dem Herrn zurückstellten; bestanden auch Beschränkungen ihrer ^
ehelichungsbefugniß, indem sie, namentlich bevor Papst Hadrian I ; ^
12. Jahrhundert das gegenteilige Princip sanctionirte, ohne Erlaubn^
Herrn keine gütigen Ehen zu schließen vermochten: so konnten sie doch
thum erwerben und von ihrem Gute nicht entfernt werden. Auch
sie dasselbe an ihre Blutsverwandten und durften es sogar an óieno