Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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III.  Buch.  Die  Verkeilung  der  Güter.

Organisationsfornien  der  Stammfamilien  oder  der  Dorfgemeinschaft  beruhen
und  auch  Ackerbau  treiben,  dabei  aber  auf  einer  Culturstufe  stehen,  auf  welcher
das  Privateigenthum  verhältnißmäßig  wenig  bedeutend  zu  sein  pflegt.  ^
Von  diesen  drei  Organisationsformen  äußert  eine  jede  auf  die  Smei
und  Gewohnheiten  der  betreffenden  Völkerschaften  einen  gewissen  gleichen  Elw
fluß,  welcher  indessen  nur  bis  zu  einer  bestimmten  Grenze  geht;  denn  sowo^
bezüglich  der  materiellen  Wohlfahrt  und  der  individuellen  Entwicklung  c
Personen  als  auch  der  geistigen  Begabung  und  vor  allem  der  sittlichen  Cigew
schäften,  des  Familienlebens  und  der  Religiosität  lassen  sich  überaus
Verschiedenheiten  feststellen.  Einige  Volksstämme  sind  in  einfacher  e1 ^
fromm,  andere  abergläubische  Götzendiener  und  wieder  andere  überhaupt  o
religiösen  Vorstellungen  und  Gebräuchen  arm.
Doch  wir  haben  uns  nicht  mit  uncivilifirten  Stämmen  und  Völkerschaf  t^
sondern  mit  civilisirtcn  Nationen  zu  beschäftigen  und  den  erstem  um  so
Aufmerksamkeit  zu  schenken,  als  sie  sämtlich  in  rascher  Aufeinanderfolge  un  ^
die  Herrschaft  von  Culturvölkern  schon  gekommen  sind  oder  in  einiger
gerathen  werden.  Wir  haben  uns  vielmehr  mit  den  socialen  Verhältnis!^
und  Wechselwirkungen  derjenigen  Culturstufe  zu  befassen,  auf  welcher
civilisirten  Nationen  bereits  stehen  und  auf  welche  die  uncivilifirten  ^
schäften  zu  gelangen  bestimmt  sind.
Es  lassen  sich  nun  fünf  hauptsächliche  sociale  Organisationsforinen^
Kulturvölker  unterscheiden,  die  wir  —  in  Ermangelung  geeigneterer
Hungert  —  die  feudale,  die  auf  persönlicher  Unfreiheit  beruhen  ^
die  genossenschaftliche,  die  ungeregelte  und  die  durch  ft 00 **!  ^
Eingreifen  geregelte  Form  des  menschlichen  Zusammen  le  e  ^
benennen.  Die  erste  beruht  auf  der  gegenseitigen  Verkettung  der  Herren  1111
Dienenden  durch  gewisse  dauernde  Beziehungen;  die  zweite  auf  dem  Geg^'  ^
freier  Herren  und  unfreier  Sklaven  oder  Leibeigener;  die  dritte  findet  st  )  ¿
verwirklicht,  wo  sowohl  die  Erzeugung  und  der  Verkatlf  von  Gütern  al>-  ^
das  gegenseitige  Verhältniß  von  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  dura)  ^
nossenschaften  geregelt  sind;  die  vierte  da,  wo  weder  eine  derartige  noa)^
staatliche  Regelung  dieser  Verhültniffe  besteht;  und  die  fünfte  herrsch^
in  den  Ländern,  in  welchen  die  öffentliche  Gewalt  die  einschlägigen  * f
niste  durch  verpflichtende  Vorschriften  regelt  und  deren  Ausführung  überw  ^
Natürlich  kommt  es  auch  vor,  daß  in  einem  und  demselben  Staatswesen
fünf  Formen  nebeneinander  bestehen.  So  kann  es  in  einem  Lande  9  ^
zeitig  Sklaven  oder  Leibeigene  und  freie  Lohnarbeiter  geben,  und  können  ^
ebenso  gewerbliche  Korporationen  und  gewisse  staatliche  Vorschriften  şi  ,
Production  neben  gewissen  sich  vollständig  frei  und  ungebttnden  beweg  ^
Gruppen  von  Unternehmungen  ganz  wohl  bestehen.  Aber  es  kann  n)
            
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