8. Kap. Die genossenschaftliche Form der Socialordnung. ggy
Eine genossenschaftliche Einigung kann ohne Rücksicht darauf bestehen,
ob das Gesetz dieselbe anerkennt oder nicht. Ja es hat Vereine gegeben,
welche trotz der ihnen feindlichen oder sie sogar direct verbietenden Gesetze be
standen. So existirten in England während des ersten Viertels des 19. Jahr
hunderts die Trades' Unions, obgleich sie gesetzlich streng verpönt waren.
Und was haben die im 13. Jahrhundert in Deutschland gegen den Bestand
der Handwerkerinnungen erlassenen kaiserlichen Decrete genützt?
Die genossenschaftlichen Bildungen gehören zu den hervorstechendsten Er
scheinungen im wirtschaftlichen Leben der civilisirten Völker. Sie kehren in
dieser oder jener Form immer wieder und sind für das sociale Wohlbefinden
von größter Bedeutung. So wollen wir uns denn mit vier Arten solcher
Vereinigungen etwas eingehender beschäftigen und nicht minder den Gilden
der Handwerker und Kaufleute des Mittelalters und der darauf folgenden
Zeiten wie den Gewerkvereinen, den Actiengesellschaften und den Trusts oder
Syndicaten der Producenten oder Kaufleute der Gegenwart unsere Auf
merksamkeit schenken.
Die statutarische Ordnung der Gilden, Innungen, Zünfte, oder wie jene
tief in das Mittelalter zurückreichenden Genossenschaften sonst heißen mögen
— eine Ordnung, die allerdings in der Praxis nicht überall beobachtet
wurde —, war im großen und ganzen die folgende.
Sämtliche Kaufleute oder selbständigen Gewerbsleute eines bestimmten
Ģeschäftszweiges einer Stadt waren in einer Genossenschaft vereinigt, welcher
unter Zustimmung der städtischen Regierungsgewalt die Ordnung der Pro
ductions- und Verkaufsbedingungen, der Feiertagsruhe und Arbeitsdauer, der
Ļohnverhältniffe, der Productionsmethoden u. s. w. oblag. Es durfte demnach
niemand das betreffende Gewerbe betreiben, wenn er nicht der Innung.
Zunft u. dgl. angehörte und die zu diesem Behufe vorgeschriebenen Be
dingungen erfüllt hatte. Ein jeder, der selbständiger Unternehmer werden
wollte, mußte nämlich einige Jahre hindurch ein bei dem Meister wohnender,
verköstigter und demselben wie einem Vormund anvertrauter Lehrling gewesen
şein, für dessen sittliche und technische Ausbildung der erstere die Verantwortung
iŗug. Alsdann wurde der Jüngling Geselle, der sich den Meister, bei dem
Ek arbeiten wollte, auswählen durfte und bezüglich des Lohnes, der Arbeitszeit
und der sonstigen Arbeitsverhältnisse von demselben nicht unbedingt abhing,
ba für alle diese Punkte weitgehende Vorschriften der Genossenschaft bestanden.
Doch unterstand der Geselle einer heilsamen Zucht. Verließ er den Meister
ohne triftigen Grund oder ward er mit Recht entlassen, so durfte ihm kein
anderer Meister Arbeit geben. In verschiedenen Gewerben und Ländern war
ks Brauch, daß die Gesellen von Stadt zu Stadt reisten, um sich durch die
Kenntniß der verschiedenartigen Productionsmethoden in ihrem Geschäft zu
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