Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

8.  Kap.  Die  genossenschaftliche  Form  der  Socialordnung.  ggy
Eine  genossenschaftliche  Einigung  kann  ohne  Rücksicht  darauf  bestehen,
ob  das  Gesetz  dieselbe  anerkennt  oder  nicht.  Ja  es  hat  Vereine  gegeben,
welche  trotz  der  ihnen  feindlichen  oder  sie  sogar  direct  verbietenden  Gesetze  bestanden. ­
  So  existirten  in  England  während  des  ersten  Viertels  des  19.  Jahrhunderts ­
  die  Trades'  Unions,  obgleich  sie  gesetzlich  streng  verpönt  waren.
Und  was  haben  die  im  13.  Jahrhundert  in  Deutschland  gegen  den  Bestand
der  Handwerkerinnungen  erlassenen  kaiserlichen  Decrete  genützt?
Die  genossenschaftlichen  Bildungen  gehören  zu  den  hervorstechendsten  Erscheinungen ­
  im  wirtschaftlichen  Leben  der  civilisirten  Völker.  Sie  kehren  in
dieser  oder  jener  Form  immer  wieder  und  sind  für  das  sociale  Wohlbefinden
von  größter  Bedeutung.  So  wollen  wir  uns  denn  mit  vier  Arten  solcher
Vereinigungen  etwas  eingehender  beschäftigen  und  nicht  minder  den  Gilden
der  Handwerker  und  Kaufleute  des  Mittelalters  und  der  darauf  folgenden
Zeiten  wie  den  Gewerkvereinen,  den  Actiengesellschaften  und  den  Trusts  oder
Syndicaten  der  Producenten  oder  Kaufleute  der  Gegenwart  unsere  Aufmerksamkeit ­
  schenken.
Die  statutarische  Ordnung  der  Gilden,  Innungen,  Zünfte,  oder  wie  jene
tief  in  das  Mittelalter  zurückreichenden  Genossenschaften  sonst  heißen  mögen
—  eine  Ordnung,  die  allerdings  in  der  Praxis  nicht  überall  beobachtet
wurde  —,  war  im  großen  und  ganzen  die  folgende.
Sämtliche  Kaufleute  oder  selbständigen  Gewerbsleute  eines  bestimmten
Ģeschäftszweiges  einer  Stadt  waren  in  einer  Genossenschaft  vereinigt,  welcher
unter  Zustimmung  der  städtischen  Regierungsgewalt  die  Ordnung  der  Productions- ­
  und  Verkaufsbedingungen,  der  Feiertagsruhe  und  Arbeitsdauer,  der
Ļohnverhältniffe,  der  Productionsmethoden  u.  s.  w.  oblag.  Es  durfte  demnach
niemand  das  betreffende  Gewerbe  betreiben,  wenn  er  nicht  der  Innung.
Zunft  u.  dgl.  angehörte  und  die  zu  diesem  Behufe  vorgeschriebenen  Bedingungen ­
  erfüllt  hatte.  Ein  jeder,  der  selbständiger  Unternehmer  werden
wollte,  mußte  nämlich  einige  Jahre  hindurch  ein  bei  dem  Meister  wohnender,
verköstigter  und  demselben  wie  einem  Vormund  anvertrauter  Lehrling  gewesen
şein,  für  dessen  sittliche  und  technische  Ausbildung  der  erstere  die  Verantwortung
iŗug.  Alsdann  wurde  der  Jüngling  Geselle,  der  sich  den  Meister,  bei  dem
Ek  arbeiten  wollte,  auswählen  durfte  und  bezüglich  des  Lohnes,  der  Arbeitszeit
und  der  sonstigen  Arbeitsverhältnisse  von  demselben  nicht  unbedingt  abhing,
ba  für  alle  diese  Punkte  weitgehende  Vorschriften  der  Genossenschaft  bestanden.
Doch  unterstand  der  Geselle  einer  heilsamen  Zucht.  Verließ  er  den  Meister
ohne  triftigen  Grund  oder  ward  er  mit  Recht  entlassen,  so  durfte  ihm  kein
anderer  Meister  Arbeit  geben.  In  verschiedenen  Gewerben  und  Ländern  war
ks  Brauch,  daß  die  Gesellen  von  Stadt  zu  Stadt  reisten,  um  sich  durch  die
Kenntniß  der  verschiedenartigen  Productionsmethoden  in  ihrem  Geschäft  zu
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